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Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen Trächtigkeit der Stute (Größe des Pferdes)

Entscheidung: Mangel? Ja

AG Schwedt, Urteil vom 18.04.2007, AZ: 3 C 177/05

Sachverhalt:

Die Rückabwicklung eines Pferdekaufes ist Streitgegenstand der Parteien.

Der Kläger kaufte von dem Beklagten ein 2 Jahre und drei Monate altes Stute für 1.850 Euro, mit der Intention es als Hobbyreitpferd für seine Familie zu verwenden. Der Kläger führte dann den Transport durch.

Der Pferdekauf stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine durchzuführende tierärztliche Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt erfolgreich verläuft.

Gemäß § 3 des Pferdekaufvertrages heißt es zudem „Der Verkäufer sichert dem Käufer folgende Eigenschaften des Pferdes zu: geht an der Führleine, Schmiede und verladeform, keine chronischen Atemwegserkrankungen, keine Futter-(Heu/Staub-) allergie , kein Sommerekzem, keine Medikamente, die zum Besichtigungs-/Kaufzeitpunkt wirken (ruhigstellen)“.

Knapp 3 Monate später gebar die Stute ein Fohlen. Die Trächtigkeit der Stute waren beiden Parteien jedoch unbekannt. Der Tierarzt, der die Ankaufsuntersuchung durchführte, entdeckte die Trächtigkeit der Stute nicht. Unstreitig ist aber, dass aufgrund der üblichen Tragzeit von 11 Monaten, die Stute bereits im Jährlingsalter bedeckt worden sein muss.

Knapp eine Woche später erklärte der Kläger den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag. Die Beklagte reagierte auf dessen Schreiben nicht und war auch nicht mehr telefonisch für den Kläger erreichbar.

Der Kläger behauptet, die Trächtigkeit der Stute stelle einen Sachmangel dar, der bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Pferde seien erst mit drei Jahren für die Zucht geeignet. Das Größenwachstum leide unter der verfrühten Trächtigkeit. Das Pferd könne nunmehr nicht mehr ein Stockmaß von mehr als 148 cm erreichen, sodass es nicht mehr die übliche Größe eines Quarter-Horses haben werde.

Zudem sei nun das Verhältnis zwischen Körpergröße des Pferdes und des Reiters optisch gestört. Ein kleines Pferd könne auch Probleme mit der Stabilität der Oberlinie/Wirbelsäule aufgrund des Gewichts des Reiters bekommen.

Die Beklagte behauptet wiederum, dass ein Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen hätte. Es sei unstreitig nicht zugesichert worden, dass die Stute nicht trächtig sei. Als Hobbyreitpferd sei es trotz der Trächtigkeit geeignet, da sich die körperliche Entwicklung des Pferdes nicht verändert habe. Auch bei der Nichterreichung des von dem Kläger gewünschten Stockmaßes sei es möglich, das Pferd als Reitpferd einzusetzen. Die optische Störung sei außerdem kein Sachmangel.

Der Kläger habe das Pferd aufgrund der durchgeführten Ankaufsuntersuchung gebilligt. Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger habe daher gemäß § 442 BGB kein Gewährleistungsrecht mehr. Der Kläger müsse sich das Übersehen des Mangels vom Tierarzt zurechnen lassen. Jedenfalls habe sie keine Pflichtverletzung zu vertreten. Der Hengst auf ihrem Gelände habe zu keinem Zeitpunkt mit der Stute Kontakt gehabt.

Die Beklagte habe dazu laut dem Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Deckung nicht zu vertreten habe. Die Deckung sei nur möglich gewesen, wenn die Beklagte ihren Tierbestand, nämlich Stuten und Hengste, nicht voneinander trenne.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute nebst Fohlen aus §§ 434, 440 S. 1 2. HS, 437 Nr. 2, 323, 346, 348, 320 BGB zu.

Die streitgegenständliche Stute wies wegen ihrer Trächtigkeit im Jährlingsalter einen Sachmangel bei Gefahrübergang gemäß § 434 BGB auf. Eine Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt bedarf es hierbei nicht, da die Nacherfüllung unmöglich ist.

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften folgt hierbei aus § 3 des Pferdekaufvertrages. Die Trächtigkeit wird in dem Pferdekaufvertrag jedoch nicht erwähnt. Die vorausgesetzte Verwendung kann nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend vereinbart worden sein. Unstreitig sollte die Stute als Hobbyreitpferd Verwendung finden.

Der beweisbelastete Kläger habe den Beweis geführt, dass aufgrund der Trächtigkeit der Stute die Nutzung als Hobbyreitpferd nicht mehr möglich sei. Der Sachverständige hat in einem schriftlichen Gutachten dem Gericht mitgeteilt, dass die zu frühe Trächtigkeit (Folge: verstärkte Östrogenproduktion) geeignet sei, das physiologische Körperwachstum zu beenden. Kleine Pferde seien außerdem in ihrer Nutzungsfähigkeit gegenüber Großpferden im Nachteil. Es drohe zudem optische Nachteile (Disproportion zwischen großem Reiter und kleinem Pferd) und eine erhöhte Schädigungsempfänglichkeit bei der Wirbelsäule.

Die Gewährleistungsrechte des Klägers sind auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen. Der Kläger müsse sich das Wissen des Arztes nicht zurechnen lassen. Der Tierarzt wurde nicht aufgrund einer Verpflichtung auf Seiten des Klägers tätig, sondern aufgrund einer gemeinsamen Verpflichtung aus dem Pferdekaufvertrag.

Die Beklagte habe dem Kläger aufgrund des Sachmangels neben der Rückzahlung des Kaufpreises folgendes zu ersetzten: Unterhaltskosten (Fütterung, Unterstellung, Schmied und Tierarzt) gemäß § 347 Abs. 2 BGB und Transportkosten gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 325, 281, 281 BGB.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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„kissing-spines-Syndrom“ – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag unter anderem wegen Rittigkeitsmängel

LG Bielefeld, Urteil vom 29.05.2007, AZ: 6 O 83/06

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte am 12.09.2004 das streitgegenständliche Springpferd C.Z. für 25.000 Euro, nach Inzahlungnahme der Stute M.S. für 10.000 Euro. Das Springpferd hatte laut Tierarztprotokoll Röntgenklasse I-II. Da das Pferd unsicher und unwillig sprang, begab sich die Klägerin genau ein Jahr später zu einem Tierarzt. Dieser diagnostizierte bei dem Springpferd ein „kissing-spines-Syndrom“, das der Röntgenklasse III zuzuordnen sei.

Die Klägerin trat am 06.12.2005 vom Pferdekaufvertrag zurück und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz für die Unterhaltung des streitgegenständliches Pferdes.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei.

Der Beklagte ist der Meinung, dass im Verhalten des Pferdes kein Mangel zu sehen sei und dass das Verhalten des Springpferdes durch das Reiten der Klägerin verursacht worden sei.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, sodass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Pferd aus §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 2, 440. 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB hatte. Es lag kein zum Rücktritt berechtigter Sachmangel bei Übergabe vor.

Entgegen dem klägerischen Vortrag, litt das Pferd nicht an einem „kissing-spines-Syndrom“. Der hinzugezogene Sachverständige führte zudem aus, auch wenn ein solcher Mangel vorliegen würde, dieses Syndrom der Röntgenklasse II-III zuzuordnen wäre und dies noch nicht zu einer Gebrauchsunfähigkeit führen würde.

Laut dem Sachverständigen sei kein physischer Mangel für das Verhalten des Pferdes verantwortlich, da das Springpferd im Rahmen der Dressurübungen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien erst beim Springen aufgetreten. Es handelt sich hierbei um eine Befindlichkeitsstörung des Pferdes.  

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB müsste der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden sein.

Die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass diese Befindlichkeitsstörung bereits bei Übergabe vorlag. Ein Verkaufsvideo ermöglichte hierzu keine Feststellungen. Zudem war die Zeugenaussage der Vorbesitzerin des Pferdes dazu nicht ergiebig. Sie habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass das Pferd keine Befindlichkeitsstörung gehabt habe, als sie es an den Beklagten abgegeben hatte. Das Pferd habe nämlich auf Turnieren immer sehr gute Platzierungen erreicht. Bei den schlechten Turnierergebnissen konnte die Vorbesitzerin auch darlegen, warum das Pferd nicht so gut abschnitt.

Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 284 BGB hatte die Klägerin folglich auch nicht, da wie oben darlegt, kein Sachmangel vorliegt.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hengstiges Verhalten – Minderung des Kaufpreises wegen Sachmangels

Keine Nachbesserung wegen Arglist des Verkäufers

BGH, Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/96

Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 2006, AZ: 11 U 143/05

Eingangsinstanz: LG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2005, AZ: 16 O 582/04

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten ein Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie machte wegen eines Sachmangels Minderung in Höhe von 50% des Kaufpreises geltend. Bei dem Sachmangel handele es sich um einen „(residualen) Kryptorchiden“ d.h. es erfolgte bei der Kastration keine vollständige Entfernung des Hodengewebes.

Durch die unvollständige Kastration zeige das Pferd hengstiges Verhalten und sei als Dressurpferd nicht geeignet. Laut der Klägerin habe der Beklagte vor dem Kauf von dem Mangel gewusst und sie daher arglistig getäuscht.

Entscheidungsgründe:

In der Eingangsinstanz und in der Berufungsinstanz unterlag die Klägerin. Die Revision hatte jedoch Erfolg. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen halten eine rechtliche Nachprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 441, 90 a BGB.

Das Pferd entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit, weil die vor Gefahrübergang durchgeführte Kastration nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Pferd damit nicht mehr als Dressurpferd geeignet war.

Die Klägerin musste dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Grundsätzlich wird auch beim Tierkauf vorausgesetzt, dass dem Verkäufer zuerst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird, welches hier unstreitig nicht passierte. Es liegt jedoch eine Ausnahme nach § 440 BGB vor, in dem eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Es ist zwar nicht für die Klägerin unzumutbar, dem Pferd die Risiken einer erneuten Operation auszusetzen – an der Beurteilung des Berufungsrichters wegen eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen war nichts auszusetzen -.

Die Nacherfüllung ist aber wegen der arglistigen Täuschung des Beklagten für die Klägerin unzumutbar. Eine begangene Täuschungshandlung des Beklagten beschädigt nämlich die erforderliche Vertrauensgrundlage für die Nacherfüllung. Eine Fristsetzung ist entbehrlich.

Der Beklagte hatte als Verkäufer nur ein Anrecht auf Nacherfüllung, wenn er von dem Sachmangel beim Abschluss des Pferdekaufvertrages nichts wusste. War ihm der Mangel jedoch bekannt, hätte er vor Abschluss des Pferdekaufvertrages den Mangel beseitigen können. Der Verkäufer, der arglistig täuscht, hat somit die verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der Rückabwicklung des Vertrages zu tragen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Pferdekaufvertrag: Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes

„Lässt der Vortrag des beklagten Verkäufers offen, ob der Ursprung für den Mangel in einem Handeln oder Unterlassen nach Gefahrübergang lag und dem Verkäufer daher nicht zuzurechnen ist, reicht dies nicht aus, die Vermutungswirkung des § 477 BGB zu beseitigen.“

LG Frankfurt, Urteil vom 05. April 2018, Az. 2-32 O 95/17

 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Pferdekaufvertrag: Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes

Die Beklagte betreibt einen Reit-, Ausbildungs- und Handelsstall für Dressurpferde. Im Juli 2016 erwarb die Klägerin nach vorheriger Besichtigung und Erprobung von der Beklagten ein Pferd für ihre Tochter.

Zwischen den Parteien wurde eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und vor dem Kauf durchgeführt. Die Untersuchung war ohne besonderen Befund.

Drei Tage nach dem Kauf wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte ihr mit, das Pferd habe ein entzündetes Auge. Mit anwaltlichem Schreiben wandte sich die Klägerin dann Ende August an die Beklagte und teilte mit, dass das Pferd nach einem Hund ausgetreten habe und aus der Nachbarbox gefüttert werden müsse, da es nach dem Fütternden tritt. Auch beim Fertigmachen trete das Pferd immer wieder aus. Komme man dem Pferd an die Hinterbeine, trete es gezielt aus. Weiterhin lasse sich das Pferd nicht anbinden. Bei einem Ausritt habe das Pferd einem Jogger in den Bauch getreten. Unmittelbar nachdem das Pferd in den Stall der Klägerin verbracht worden sei, sei ein entzündetes Auge erkennbar gewesen, in Sattellage sei ein Pilz aufgetreten und es bestehe eine Nesselsucht am Mähnenkamm. Mit gleichem Schreiben erklärte der Anwalt für die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, das Pferd bis Zug um Zug gegen vollständige Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Sollte die Beklagte eine Möglichkeit der Nachbesserung sehen, solle sie ihre konkreten Vorschläge mitteilen. Ihr werde dann das Pferd für eine Zeit von vier Wochen zur Verfügung gestellt.

Die Beklagte wies die Gewährleistungsansprüche der Klägerin zurück.

Eine tierärztliche Untersuchung im Dezember ergab den nachfolgenden Befund: „Der Augapfel ist zurückgezogen, es besteht ein leichter Blepharospasmus. Eine Tränenspur unterhalb des Auges weist auf eine länger andauernde Schmerzhaftigkeit des Auges hin. […] Die Pupille ist sehr eng (Miosis) und nicht responsiv. Der Bereich des Glaskörpers ist (soweit einsehbar) gelb-grün verfärbt, […] Im Umgang zeigt das Pferd eine hochgradige Einschränkung der Sehkraft auf der linken Seite und ist extrem schreckhaft und nervös. […].“

 

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt. Der Klägerin stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Das Pferd war vorliegend nicht frei von Sachmängeln, da es jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Verkäufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann.

Beim Pferdekauf liegt ein Sachmangel unter anderem vor, in einer mangelnden „Rittigkeit“, einer periodischen Augenentzündung, schlechten Charaktereigenschaften oder einer Abweichung der Beschaffenheit vom Ergebnis der Kaufuntersuchung.

Die Klägerin hat durch die Vorlage des Attests substantiiert zu den Befunden des streitgegenständlichen Pferdes vorgetragen. Diese stehen zumindest teilweise in Abweichung zu den Befunden der Kaufuntersuchung, dort insbesondere zur Untersuchung der Augen und des Verhaltens.

Das Pferd war bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe der gekauften Sache mangelbehaftet. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, § 477 BGB n.F..

Die Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Pferdes vom in der Ankaufuntersuchung beschriebenen Zustand trat innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes auf.

Die Klägerin muss nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15) nicht nachweisen, dass der von ihr geltend gemachte akute Mangel auf einer Ursache beruht, die einen latenten Mangel darstellt, damit die Vermutungswirkung des § 477 BGB zur Anwendung kommt.

Der BGH hat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, nachdem der EuGH bezüglich der § 447 BGB zu Grunde liegenden Regelung in der Art. 5 Abs. 3 VerbrGKRL entschieden hat, der Verbraucher müsse nur das Vorliegen einer binnen 6 Monaten seit Lieferung aufgetretenen Vertragswidrigkeit beweisen, nicht aber deren Grund. Im Falle dieses Beweises muss der Verkäufer beweisen, dass die Vertragswidrigkeit bei Lieferung noch nicht vorlag, sondern ihren Grund oder Ursprung in einem nach Lieferung eingetretenem Umstand hat.

Auf Grund der Entscheidung des EuGH geht der BGH nunmehr, davon aus, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf ein mangelhafter Zustand zeigt, zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift, dass dieser bereits bei Gefahrübergang bestanden hat.

Das bedeutet, dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, dass ein erst nach Gefahrübergang aufgetretener „akuter Mangel“ auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen „latenten Mangel“ beruht.

Der Käufer muss nur entsprechend darlegen und ggf. beweisen, dass ein mangelhafter Zustand besteht und sich dieser binnen sechs Monaten nach Lieferung des Gutes( hier Pferdes) herausgestellt hat.

Demgegenüber muss der Verkäufer nachweisen, dass die Vermutungswirkung des § 447 BGB nicht greift, weil ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war oder weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hatte und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.

Gelingt ihm die Beweisführung nicht „rechtlich hinreichend“, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 477 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich offen geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu vertretender Sachmangel vorlag.

Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 477 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar ist (§ 477 letzter Halbs. BGB) ist.

Zur Widerlegung der Vermutung des § 477 BGB hat der Verkäufer also den Beweis des Gegenteils dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang, – zurückzuführen ist.

Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten.

Die Beklagte hat lediglich vorgetragen und Beweis angeboten, dass vor der Übergabe des Pferdes an die Klägerin kein Befund oder Anzeichen für eine Augenentzündung und auch keinerlei sonstiger Krankheitszustand vorgelegen hatte. Ebenso hat die Beklagte vorgetragen, dass Pferd sei vor Gefahrübergang nicht unsicher, unrittig, schreckhaft und nervös gewesen. Eine periodische Augenentzündung könne im Rahmen eines Stressschubes von jetzt auf gleich auftreten.

Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, reicht er nicht aus, um die Vermutungswirkung des § 477 BGB zu beseitigen. Der Vortrag lässt offen, dass der Ursprung für den Mangel in einem Handeln oder Unterlassen nach Gefahrübergang lag und dem Verkäufer daher nicht zuzurechnen ist. Vielmehr bleibt bereits nach dem Vortrag der Beklagten die Ursache für den mangelhaften Zustand offen. Der Vortrag, Pilz, Nesselsucht und Augenentzündung könne auf eine geschwächte Immunabwehr in Folge des Stresses im Zusammenhang mit dem Stallwechsel auftreten, sagt gerade nicht aus, dass es sich dabei um die einzig mögliche Ursache handelt.

Die Vermutungswirkung ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen, weil die Vermutung nach der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte vorträgt, eine Augenentzündung oder Pilz und Nesselsucht könne typischerweise jederzeit nach der Übergabe eintreten.

Ein Sachmangel, der typischerweise jederzeit nach der Übergabe eintreten kann und für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bei Gefahrübergang zulässt, begründet die Unvereinbarkeit nicht. Die Klägerin konnte demnach wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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