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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lahmheit des Pferdes

Rücktritt vom Pferdekaufvertrag arglistige Täuschung/Mangel vom Kaufvertrag nicht schlüssig dargelegt

LG Bielefeld (25. Zivilkammer), Urteil vom 08.11.2007 – 25 O 30/07

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb eine Fuchsstute bei der Beklagten für 11.500 Euro, nachdem sie das Pferd zweimal Probe geritten hatte. Im Pferdekaufvertrag wurde u.a. vereinbart, dass das Pferdwie geritten und gesehen“ verkauft wird. Nachdem das Pferd am 26. Mai 2006 übergeben wurde, erfolgte eine durch die von der Klägerin beauftragte Tierklinik T. durchgeführte Ankaufsuntersuchung. Dabei konnten keine Mängel festgestellt werden.

Am 02.11.2006 hat die Klägerin den Beklagten wegen einer Lahmheit an den hinteren Gliedmaßen unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Nachdem der Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, ist die Klägerin am 08.01.2007 vom Pferdekaufvertrag zurückgetreten. Sie behauptete, dass sich kurz nach der Übergabe eine Taktunreinheit an den Hintergliedmaßen eingestellt habe. Ein hinzugezogener Tierarzt habe eine Hangbeinlahmheit hinten links diagnostiziert, was unvereinbar mit dem gedachten Verwendungszweck sei, da sie das Pferd als Turnierpferd einsetzen wolle. Ebenso widerspreche die Krankheit den Angaben des Beklagten, der das Pferd als „immer gesund gewesen“ angepriesen habe.

Ebenso hat die Klägerin den Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil sie  in Erfahrung gebracht habe, dass ihr gekauftes Pferd bei einer früheren Auktion gerade wegen einer Hangbeinlahmheit in abgeschwächter Form aus dem Auktionslot herausgenommen worden sei und ihr dies nicht von dem Beklagten mitgeteilt worden sei.

In ihrer Klage begehrt sie nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 2.090,14 Euro, die ihr während ihrer Besitzzeit entstanden sind.

 

Entscheidung:

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass das erworbene Pferd im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die Taktunreinheiten hätten sich erst eine gewisse Zeit nach Übergabe des Pferdes gezeigt, so wie die Untersuchung des von ihr beauftragten Tierarztes Dr. M. zeige. Sie selbst habe vorgetragen, dass es keine Auffälligkeiten gegeben habe, als sie das Pferd geritten sei. Ebenso habe die Ankaufsuntersuchung am 26.05.2006 keine klinischen Befunde ergeben, so dass das Pferd bei der Übergabe keine Mängel im Sinne des § 434 BGB aufgewiesen habe.

Die Tatsache, dass das Pferd bei einer früheren Auktion eine leichte Hangbeinlahmheit aufgewiesen habe, sei bedeutungslos, so das Gericht. Es beweise nicht, dass die Lahmheit auch bei Gefahrübergang vorgelegen habe, zumal die Ankaufsuntersuchung keine Hangbeinlahmheit festgestellt habe.

Ebenso könne das Verschweigen der Lahmheit bei der besagten Auktion nicht als arglistige Täuschung angesehen werden. Arglistiges Verschweigen liege nur vor, wenn eine Aufklärungspflicht über besonders wichtige Umstände bestehe, die für die Willensbildung der anderen Partei offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien, so dass diese ungefragt offenbart werden müssten (BGH NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1799).

Solche besonders wichtigen Umstände lägen nicht vor, da der Beklagte Röntgenbilder vorlegte, die am Tag der Auktion gemacht wurden. Diese zeigten, dass keine krankhaften Befunde festgestellt worden und demnach keine offenbarungspflichtigen Mängel verschwiegen worden seien.

Ein nichtiger Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung liege mithin nicht vor. Der Klägerin stehe deshalb auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010 – 17 U 28/09

Sachverhalt:

Der Beklagte hat über das Internet ein Pferd zum Preis von 19.000€ angeboten. Die Klägerin zeigte Interesse und fuhr am 13.08.2006 zu dem Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und es Probe zu reiten. Am 25.08.2016 führte der Tierarzt Dr. A in Gegenwart beider Parteien eine Ankaufsuntersuchung durch. Im Protokoll wurden alle untersuchten Stellen als unauffällig und „ohne besonderen Befund“ vermerkt. Noch am selben Tag kaufte die Klägerin das Pferd für 14.000 €.

Am 11.12.2006 übernahm ein Fachtierarzt für Pferde Dr. B die Untersuchung des Pferdes und teilte der Klägerin mit, dass an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links eingeschränkt war.

Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin am 31.01./01.02.2007 von einem weiteren auf Pferde spezialisierten Arzt, Dr. C, untersuchen. Dr. C kam zur Diagnose, dass bei dem Pferd von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Er beurteilte die Reitbarkeit des Pferdes als „eingeschränkt“.

Basierend auf den Diagnosen der Tierärzte verlangte die Klägerin am 14.03.2007 vom Beklagten Minderung des Kaufpreises. Bei einer Einigung würde sie keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht machen und das Pferd behalten. Der Beklagte wiederrum war der Meinung, es hätten keine krankhaften Befunde zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und lehnte eine Minderung des Kaufpreises sowie eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages ab.

Die Klägerin erhob sodann Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Sie behauptete, bereits bei Gefahrübergang habe der Wallach erhebliche gesundheitliche Mängel gehabt, insbesondere habe er unmittelbar danach gelahmt.

 

Landgericht weist Klage zurück

Das Landgericht Verden hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Es führte dazu aus, dass die Klägerin keinen Rückgewähranspruch aus § 437 Nr. 2 BGB habe, weil kein Rücktrittgrund gegeben sei. Das Pferd sei bei Gefahrübergang laut einem Sachverständigen des Gerichts, Dr. SV1, nicht mangelhaft gewesen. Es habe eine geringe Lahmheit vorgelegen, die aber beim Galopp fast vollständig verschwunden sei. Die Lahmheit sei durch den Umstand, dass die Käuferin das Pferd längere Zeit nicht geritten habe und dadurch die Rückenmuskulatur wenig ausgeprägt war, bedingt worden.

Gemäß § 477 BGB muss bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war,  sogenannte Beweislastumkehr, soweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Kann Der Verkäufer den Beweis nicht erbringen, so wird vermutet, dass die Sache mangelbehaftet übergeben wurde. Diese Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht einschlägig, weil sich Pferde aufgrund ihrer Art und auch im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehrregelung eignen.    

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

 

Berufungsgericht revidiert das Urteil des Landgerichts

Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes.

Der Senat habe nach der erneuten Beweisaufnahme keine Zweifel mehr daran, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht unter anderem durch die Begutachtung von Dr. B gelangt, die belegte, dass beim Pferd eine Lahmheit erkennbar war und diese auch beim Galopp nicht vollständig verschwand. Maßgeblich sei das Gericht aber durch ein Gutachten eines zweiten Sachverständigen, Tierarzt Dr. C, überzeugt worden. Im damals anstehenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 2005, 65) hatte Dr. C angeführt, „dass durch verschiedene Faktoren wie zunehmende Belastung, falsche Reitweise, schlecht sitzender Sattel, Muskelschmerzen, röntgenologische Veränderungen im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms relativ kurzzeitig klinisch auffällig würden“. Das würde erklären, warum die Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung und vom Sachverständigen Dr. A nicht bemerkt worden sei. Diese reaktiven Veränderungen am Knochen könnten auch binnen weniger Monate erfolgen, erklärte Dr. B. So könnte eine Erkrankung theoretisch auch nach Gefahrübergang erfolgt sein. Dass es aber erst nach der Übergabe des Pferdes dazu gekommen sei, schließt das Gericht aufgrund der vorgetragenen Beweise und Schilderungen aus.    

Ebenso führte der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts an, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGHZ 167, 40 ff. = NJW 2006, 2250= RdL 2006, 205 ff.), wonach die Anwendung der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nur bei bestimmten Tierkrankheiten, wie einer saisonalen Allergie, ausgeschlossen werden könne. Eine solche Erkrankung sei hier aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern der wesentlich schwerer wiegende Befund von Kissing-Spines.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages über ein Western-Reitpferd wegen PSSM (Polysaccharid-Speicher-Myopathie)?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014 – 13 U 116/13

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte mit schriftlichem Kaufvertrag von dem Beklagten ein Western-Reitpferd für seine Tochter. Weil das Western-Reitpferd sich wenige Wochen nach der Übergabe auffällig beim Reiten verhielt, wurde eine umfassende Blutuntersuchung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass das Western-Reitpferd den Gendefekt PSSM Typ 1 hat. Hierbei handelt es sich um eine unheilbare Erbkrankheit bei Pferden, die Muskelstoffwechselstörungen hervorrufen kann und sich im Fall des Typs 1 rezessiv, also mit 50%-iger Wahrscheinlichkeit an die Nachkommen vererbt. Der Pferdekäufer erklärte sodann den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag und verlangte von dem Pferdeverkäufer das Western-Reitpferd zurück zu nehmen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der getätigten Aufwendungen. Der Pferdeverkäufer lehnte dies ab, so dass der Kläger sein Begehren nun gerichtlich weiter verfolgte.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen. Der Kläger konnte nicht erfolgreich vom Pferdekaufvertrag zurücktreten, denn er konnte nicht beweisen, dass sich das Western-Reitpferd aufgrund des Gendefekts nicht als Western-Reitpferd eigne. Für die Eignung als Zuchtpferd wurde hingegen ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es für die Annahme eines Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB nicht, dass das Pferd einen genetischen Defekt aufweist, denn eine Haftung ergibt sich lediglich dann, wenn das Pferd bei Gefahrübergang krank ist oder sich in einem Zustand befindet, aufgrund dessen sicher ist oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es alsbald erkranken wird. Nach dem Sachverständigengutachten sei dies hier jedoch nicht der Fall, denn es sei lediglich festgestellt worden, dass das Gen in dem Western-Reitpferd angelegt sei, der Ausbruch einer PSSM Erkrankung habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es bestehe vorliegend auch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Western-Reitpferd in Zukunft klinisch auffällig werde. Die Auffälligkeiten in der Rittigkeit seien nicht mit einer etwaigen PSSM Erkrankung in Verbindung zu bringen. Eine Einschränkung der Eignung des Pferdes als Western-Reitpferd konnte gutachterlich nicht festgestellt werden.

Die Frage, ob sich das Western-Reitpferd noch als Zuchtstute eigne, konnte indes offen bleiben, denn bezüglich einer Eignung als Zuchtpferd musste der Pferdeverkäufer keine Gewährleistung übernehmen. Die Beschaffenheitsvereinbarung lautete ausdrücklich auf Reitpferd. Dass sich das Western-Reitpferd auch zur Zucht eignen solle, wurde zwischen den Parteien nie besprochen und wurde auch vertraglich nicht festgehalten.

Hiergegen argumentierte der Kläger im Rahmen der Berufung, dass bereits der Gendefekt als solcher einen Mangel darstelle, denn um den Ausbruch der Krankheit dauerhaft zu verhindern, seien besondere Anforderungen an Training und Fütterung zu stellen, aber selbst dann sei ein Ausbrechen der Symptome nicht vollständig auszuschließen. Die sich aus dem Gendefekt ergebende Zuchtuntauglichkeit stelle außerdem eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, weswegen der Gewährleistungsausschluss nicht greife. Zuletzt sei in der Ankaufsuntersuchung kein PSSM diagnostiziert worden, dementsprechend auch nicht im Untersuchungsprotokoll aufgenommen worden, so dass nach der Beschaffenheitsvereinbarung ein genetisch gesundes Western-Reitpferd gekauft worden sei.

Das Berufungsgericht folgte diesen Ansichten ebenfalls nicht. Ein Mangel liege nicht vor, da das Western-Reitpferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der vereinbarten Beschaffenheit als Western-Reitpferd entsprach. Das Western-Reitpferd eignete sich auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens, knapp 2,5 Jahre nach Übergabe, unstreitig als Western-Reitpferd und wurde auch als solches genutzt. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann in der Zukunft die PSSM-Erkrankung ausbricht und dadurch möglicherweise die Reitbarkeit gemindert wird oder gänzlich verloren geht, genügt nicht, um einen Mangel des Western-Reitpferdes bei Gefahrübergang bejahen zu können. Der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes. Vorliegend wurde bei dem Western-Reitpferd lediglich die genetische Veranlagung zum PSSM Typ 1 festgestellt. Hieraus ergibt sich zwar eine Prädisposition für auftretende Muskelschäden, das Western-Reitpferd ist jedoch zum Zeitpunkt der Übergabe nicht krank gewesen. Wann und ob überhaupt diese Erkrankung bei dem Western-Reitpferd ausbrechen wird, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vorhersagbar. Ein „alsbaldiger“ Krankheitsausbruch konnte daher nicht festgestellt werden.

Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass sich aus dem Ankaufsuntersuchungsprotokoll nicht ergibt, dass das Western-Reitpferd PSSM habe, hat das Gericht ausgeführt, dass dies unerheblich sei, denn soweit es im Vertrag heißt, dass die getroffenen tierärztlichen Feststellungen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bestimmen, kann dies naturgemäß nur für gesundheitsrelevante Aspekte gelten, die auch Gegenstand der Ankaufuntersuchungen waren. Umstände, die von den Ankaufuntersuchungen gar nicht erfasst wurden, können daher regelmäßig auch nicht Gegenstand der den Gesundheitszustand des Pferdes betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung sein. Die Vertragsklausel kann nicht zur Folge haben, dass alle außerhalb des Untersuchungsbereichs liegenden gesundheitlichen Defekte des Pferdes als vertraglich vereinbart gelten.

Auch der Einwand des Klägers, dass die besondere Fütterung und das Training nicht zumutbar seien greift nicht, denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Einhaltung dieser Vorgaben keine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Erkrankung bei dem Western-Reitpferd nicht ausbricht. Diese Empfehlungen bezögen sich darauf, bereits erkrankte Pferde reitbar zu erhalten. Das Western-Reitpferd war jedoch vorliegend gar nicht erkrankt. Zwar wird es empfohlen, das Risiko einer Erkrankung durch eine angepasste Fütterung und Bewegung des Western-Reitpferdes zu verringern, dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem Unterlassen eines solchen Regimes eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Krankheitsausbruchs besteht. Betroffene Pferde regelmäßig zu bewegen und kohlehydratarm zu ernähren, entspricht der normalen Versorgung eines Pferdes und ist nicht unzumutbar.

Zuletzt geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, die Zuchtuntauglichkeit stelle eine Abweichung von der gewöhnlichen Verwendung dar. Das Berufungsgericht hat grundsätzlich angezweifelt, ob die Eignung als Zuchtstute beim Kauf eines Hobbyreitpferdes im vorliegenden Preissegment von 13.000 € überhaupt noch zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB gehört. Hierauf kam es aber vorliegend nicht an, da die Parteien ausdrücklich einen anderen Verwendungszweck, nämlich die Eignung als Western-Reitpferd vertraglich vereinbart hatten. Der Maßstab der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kommt hierbei immer erst dann zur Anwendung, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt. Es handelt sich insoweit lediglich um einen Auffangtatbestand, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Wann gilt ein Pferd als „gebraucht“?

„Nach Auffassung des Senates ist der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb Jahre alte Hengst nicht mehr als jung und infolgedessen als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen.“

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2018, Az. 12 U 87/17

Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15. November 2017

Der Sachverhalt

Die Klägerin ersteigerte am 01.11.2014 auf einer von der Beklagten veranstalteten Auktion einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Nach Rücktritt vom Pferdekaufvertrag verlangt sie die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes). Der Hengst stand ab der Übergabe bis zum Sommer 2015 im Stall der Klägerin. Die Klägerin hat behauptet, sie habe versucht den Hengst zu longieren und an Sattel und Reitergewicht zu gewöhnen. Ab dem Sommer 2015 bis Oktober 2015 habe der Hengst auf einer Weide gestanden. Ab Mitte Oktober 2015 bis Frühjahr 2016 habe sie versucht, den Hengst anzureiten.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Hengst als zukünftiges Dressurpferd gekauft, das Tier sei nicht reitbar und auffällig widersetzlich und empfindlich. Es habe schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion ein sogenanntes Kissing Spines im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule und eine Verkalkung im Nackenbereich im Bereich des Hinterhauptes aufgewiesen. Der Beklagte hat die behaupteten Sachmängel bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Rücktritt sei wegen Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam (§§ 438 Abs. 4, 218 BGB). Die Klägerin habe zwar den Rücktritt mit Schreiben vom 11.10.2016 und damit vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erklärt. Die Verjährungsfrist sei jedoch nach den Auktionsbedingungen der Beklagten auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden. Die Auktionsbedingungen der Beklagten seien wirksam als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden.

Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht anwendbar, da die Klägerin den Hengst bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gekauft und das Tier als gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Die Entscheidung

Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Rücktritt vom Pferdekaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam gewesen sei. Die Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam. Eine derartige Verkürzung wäre nur dann nicht möglich, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kämen. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift handele und er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft worden sei.

Für die Frage, ob ein Tier gebraucht ist, sei allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Es komme entscheidend darauf an, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen ist, sodass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann. Das sei hier der Fall, so die Richter. Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren ist schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, hat eine eigenständige Entwicklung vollzogen und ist bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändert sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöht sich auch das Mängelrisiko beträchtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Käuferin steht der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) noch offen.

Über den Ausgang der Verhandlung werden wir berichten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Rücktritt vom Pferdekaufvertrag – OCD als Sachmangel

Die Vermutung des § 477 BGB greift auch bei OCD

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10. August 2006, Az. 2 U 19/05

Vorinstanz: LG Siegen, 07.09.2004, Az. 2 O 219/04
LG Siegen, 07.12.2004, 2 O 219/04

Der Sachverhalt

Der Kläger begehrt den Rücktritt eines zwischen den Parteien unter dem 09.01.2004 geschlossenen Pferdekaufvertrags. Der Kaufpreis betrug 10.000,- Euro. Der Beklagte ist ein Unternehmer, welcher unter dem Namen „Gestüt – Ferienpension – Reitschule H“ firmiert.

Nachdem das Pferd bereits im Eigentum des Klägers war, begann es zu lahmen. Der behandelnde Tierarzt stellte fest, dass das Pferd an einer hochgradigen Osteochondrosis dissecans (im Folgenden OCD) im rechten hinteren Kniescheibengelenk litt. In der vor dem Kauf erfolgten großen Ankaufsuntersuchung war dies nicht aufgefallen. Der Kläger behauptet, die OCD habe bereits bei Gefahrübergang am 25.01.2004 vorgelegen. Der Kläger erklärte daher gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte vertritt die Meinung, dass sich das Pferd beim Kläger in der Box verletzt habe, nachdem es nach seiner Kastration neben einer Stute aufgestallt wurde.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.12.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mängelbehaftet gewesen sei. Jedenfalls stehe dem vom Kläger geltend gemachten Rücktritt entgegen, dass keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei.

Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht forderte der Kläger mit an den Beklagten persönlich gerichtetem Schreiben vom 08.12.2004 diesen unter Fristsetzung bis zum 20.12.2004 zur Abholung des Pferdes zwecks Operation in einer Fachklinik für Pferde auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte er mit Schreiben vom 30.12.2004 erneut den Rücktritt vom dem am 09.01.2004 geschlossenen Pferdekaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.01.2005 zur Rückzahlung des Kaufpreise Zug um Zug gegen Abholung des Pferdes auf.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger sodann Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.

Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der notwendigen Verwendungen (Stallkosten, Tierarztkosten) Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pferdes gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 i.V.m. §§ 346, 347 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Es handele sich um einen Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB. Der Beklagte, sei Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Bei dem Kläger, der das Pferd offenbar für seine Tochter gekauft habe, handele es sich um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Es sei davon auszugehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB in Gestalt einer OCD mit einer ca. 3,5 cm großen Läsion im rechten hinteren Kniescheibengelenk behaftet war.

Es könne dahinstehen, ob die Parteien den Gesundheitszustand des Pferdes, wie er in dem Bericht zur Ankaufsuntersuchung vom 05.01.2004 festgestellt wurde, zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gemacht hätten. Jedenfalls stelle die vom Sachverständigen diagnostizierte OCD im rechten hinteren Kniescheibengelenk einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Denn sie beruhe nicht etwa auf einem altersentsprechenden üblichen Verschleiß, sondern sei entweder genetisch oder traumatisch bedingt. Eine solche Erkrankung entspreche nicht dem üblichen Zustand eines zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vier Jahre alten, noch nicht angerittenen Pferdes und musste vom Kläger auch nicht erwartet werden. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Pferd ausweislich des im Kaufvertrag in Bezug genommenen Ankaufsuntersuchungsberichts vom 05.01.2004 bereits OCDs jeweils an der Dorsalseite der Fesselgelenke vorne links und hinten rechts sowie am Sprunggelenk rechts aufwies. Aus diesem Befund ergebe sich kein Verdacht für das Vorliegen weiterer OCDs an anderen Gelenken.

Der gemäß § 477 BGB beweisbelastete Beklagte habe nicht den Beweis führen können, dass das Pferd bei Gefahrübergang im Januar 2004 noch nicht mit der vom Sachverständigen diagnostizierten krankhaften Veränderung in Gestalt einer OCD am rechten hinteren Kniescheibengelenk behaftet war. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB sei auch nicht aufgrund einer Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen. Eine solche Unvereinbarkeit sei nicht bereits dann gegeben, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann (vgl. BGH NJW 2005, 3490 für den Sachkauf). Ebensowenig rechtfertige auch beim Pferdekauf allein die Ungewissheit über den Entstehungszeitpunkt des Mangels den Ausschluss der Vermutungswirkung ( BGH Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05). Maßgeblich sei vielmehr die spezifische Art der Tierkrankheit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei auch nicht damit der Nachweis der Unvereinbarkeit der Vermutungswirkung geführt, dass vorliegend für die OCD mehrere Ursachen in Betracht kommen, die z.B. in Gestalt einer Traumatisierung, einer akuten entzündlichen Gelenkerkrankung (Arthritis) oder einer chronischen Gelenkerkrankung (Arthrose) auch nach Gefahrübergang eingetreten sein können. Ließe bereits die Möglichkeit verschiedener und nicht sämtlich im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegender Ursachen für den vorhandenen Sachmangel die Vermutungswirkung entfallen, führte dies zu einer Aushöhlung des Verbraucherschutzes im Rahmen des § 477 BGB. Das gelte bei der hier in Rede stehenden Erkrankung insbesondere deshalb, weil nach Darlegung des Sachverständigen derzeit keine Möglichkeit bestehe, vorhandene Chips nach ihrer Genese (wachstums- oder traumatisch bedingte OCD) zu differenzieren. Anders als dem Verkäufer, der bei einer Röntgenuntersuchung des Kniegelenks vor Verkauf den Mangel hätte feststellen können, verbleibt dem Käufer nach Gefahrübergang angesichts der eingeschränkten diagnostischen Mittel bei mehreren, vom Verkäufer behaupteten Ursachen der OCD keine Nachweismöglichkeit zum Vorhandensein des Mangels bereits bei Gefahrübergang.

Darüber hinaus habe der Sachverständige es für unwahrscheinlich erachtet, dass Anfang März 2004 ein akutes Trauma bei einem bis dato nicht geschädigten rechten hinteren Kniescheibengelenk zu der diagnostizierten OCD geführt haben kann. Nach seiner Einschätzung könnte die von ihm festgestellte erhebliche Läsion mit einem Umfang von ca. 3,5 cm, wenn sie denn einen traumatischen Ursprung hätte, nur durch ein schweres Trauma verursacht worden sein. Dieses wiederum hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit spontan eine deutliche Hangbeinlahmheit und zwingend eine erhebliche Schwellung nach sich gezogen, so dass Anlass zur sofortigen Konsultation eines Tierarztes bestanden hätte. Diese habe nach den Akten allerdings weder Anfang noch Mitte März 2004 stattgefunden.

Die Behauptung des Beklagten, die OCD habe bei Gefahrübergang jedenfalls noch nicht in der auf den Röntgenbildern erkennbaren Ausprägung vorliegen können, da sie andernfalls unausweichlich bereits zu Lahmheitserscheinungen geführt hätte, habe der Sachverständige nicht bestätigt. Ein noch nicht angerittenes Pferd könne auch mit der Läsion, wie sie auf dem Röntgenbild erkennbar sei, ohne weiteres bei Gefahrübergang beschwerdefrei sein.

Zudem wird aus dem Schreiben, das auf den bei Nichteinhaltung der Fristen drohenden Rücktritt vom Pferdekaufvertrag hinweist, deutlich, dass die Aufforderung ernst gemeint ist.

Der Kläger hat eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und nach deren fruchtlosen Ablauf den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag erklärt.

Im Zuge des durch den wirksamen Rücktritt vom Pferdekaufvertrag entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses seien neben dem Kaufpreis die notwendigen Verwendungen in Gestalt von Stallkosten für die sowie die Tierarztkosten zu erstatten.

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für Kastration und Ankaufuntersuchung

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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