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Pferdetierarzt bei Untersuchung – Schadensersatz oder Berufsrisiko –

Pferdehalterhaftung

BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 166/08

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte seinen 700 kg schweren Araber auf dem Hof des Zeugen B untergebracht. Am 23.10.2006 sollte der klagende Tierarzt eine Untersuchung des Pferdes durchführen. Als er bei dem Pferd eine rektale Fiebermessung versuchte, wurde er von dem Pferd getreten und zog sich einen Trümmerbruch zu.

Mit seiner Klage vor dem Landgericht begehrte er vor allem den Ersatz seines Verdienstausfalls.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sei ausgeschlossen, wenn es vertragliche Absprachen mit dem Tierhalter gab, Verrichtungen an dem Pferd vorzunehmen. Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Er ging in Revision.

 

Entscheidung:

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Vorliegend träfen die Tierhalterhaftung (Pferdehalterhaftung) (Gefährdungshaftung) und die Berufsrisiken eines Tierarztes aufeinander, wodurch eine Lösung gefunden werden müsse, die beiden Parteien gerecht werde. Das Berufungsgericht schloss sich nicht der Auffassung des Berufungsgerichtes an, wonach in den Fällen, in denen ein Tierarzt gegen ein Entgelt Verrichtungen an einem Pferd durchführt, die Vorschrift des § 833 BGB nicht greife. Dies würde die Tierhalterhaftung zu sehr aufweichen; vor allem weil es gerade hier die vom § 833 BGB erfasste typische Tiergefahr sei, die sich in dem Tritt des Pferdes realisiert habe. Die Vorschrift des § 833 BGB sei mithin anwendbar.

Ebenfalls könne der, der Verrichtung zugrunde liegende Behandlungsvertrag, nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss führen. Ein solcher Haftungsausschluss müsse ausdrücklich vereinbart worden sein oder sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben, was vorliegend nicht der Fall sei.

Ber BGH kritisierte auch die Annahme einer Haftungsfreistellung der Beklagten durch das Berufungsgericht mit der Begründung, gerade die Tätigkeit des Tierarztes sei es gewesen, die die besondere Gefahr des Tieres provoziert habe. Damit habe er das mit der Ausübung seines Berufes typische Risiko übernommen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, Vorkehrungen bezüglich einer entsprechenden Versicherung zu treffen.

Dieser Ansicht war laut BGH ebenfalls nicht zu folgen, da eine vollständige Haftungsfreistellung des Pferdehalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage komme. „Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger – rechtlicher, beruflicher oder sittlicher – Grund vorliegt“ (Senatsurteil BGHZ 34, BGHZ Band 34 Seite 355, BGHZ Band 34 358; BGB-RGRK/ Steffen, 12. Aufl., § 833 Rn. 64). Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, wenn sich ein Tierarzt in Ausübung seiner Tätigkeit einer Tiergefahr ausgesetzt habe. Inwieweit das Handeln des Klägers mitverantwortlich für den Schaden sei, müsse im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB auf Schadensebene geklärt werden.

Mithin sei das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort müsse nunmehr ein Mitverursachungsbeitrag des Klägers untersucht werden und falls eine Haftung der Beklagten verbleibe, die Schadenshöhe bestimmt werden.

 

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Susan Beaucamp

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Öffnung des Hufes ohne Einwilligung der Pferdebesitzers Schadensersatzansprüche gegenüber Huforthopäde

OLG Koblenz, Urteil vom 18.1.2017 – 5 U 1021/16

Sachverhalt:

Am 27.03.2013 begutachtete der beklagte Huforthopäde A den rechten Vorderhuf des der Klägerin gehörenden Pferdes X und entfernte absprachegemäß die Eisen von den vorderen Pferdehufen. Dabei entdeckte er am rechten Vorderhuf ein Hufgeschwür. Der Beklagte zog für die Behandlung des Pferdes einen weiteren Huforthopäden H hinzu. Zusammen mit ihm säuberten sie am nächsten Tag den Fäulnisherd am Huf des Pferdes. Am 29.03.2013 behandelte der Beklagte das Pferd ohne Rücksprache mit der Klägerin. Er öffnete den Huf, sodass ein Kirschkern großes Loch entstand. Er klärte die Klägerin über die weitere Versorgung des Hufes auf. Ein Druckverband wurde nicht angelegt. Danach reiste der Huforthopäde ab.

Am 10.04.2013 und am 15.05.2013 behandelte Huforthopäde H das Pferd. Kurze Zeit später kontaktierte die Klägerin einen Tierarzt, der am nächsten Tag die Behandlung des Pferdes übernahm. Dabei hat er der Klägerin mitgeteilt, dass der Eingriff nicht fachgerecht durchgeführt worden sei und ein Huforthopäde einen solchen Eingriff gar nicht erst habe durchführen dürfen.

Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz für die angefallenen Kosten in Höhe von rund 14.000 Euro, die ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden sind.

Das LG Trier hatte der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 11.457,52 Euro zugesprochen.

Beide Parteien legten gegen die Entscheidung vor dem OLG Koblenz Berufung ein.

 

Entscheidung:

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das OLG entschied, dass ihr gemäß § 823 I BGB ein weiterer Betrag von 7638,35 Euro zusteht.

Das OLG führte – wie zuvor das Landgericht – an, dass der Beklagte die Öffnung des Hufes am 29.03.2013 ohne Einwilligung der Klägerin vorgenommen habe und damit rechtswidrig das Eigentum der Klägerin verletzt. Die vorherige Einwilligung zu der Behandlung am 27.03.2013, bei der die Klägerin anwesend war, erstrecke sich nicht auf sämtliche, weitergehende Behandlungen. Vor allem nicht auf den invasiven Eingriff am 29.03.2013, der laut Sachverständigem einen neuen Eingriff darstelle. Es bedürfe demnach entgegen der Auffassung des Beklagten keines Widerrufs der Einwilligung vom 27.03.2013, sondern einer gesonderten Einwilligung für das Öffnen des Hufes.

Zudem ginge aus einem Sachverständigengutachten des LG zweifelsfrei hervor, dass es dem Beklagten als Huforthopäde untersagt gewesen sei einen solchen Eingriff durchzuführen, da es sich dabei um eine veterinärmedizinische Behandlung gehandelt habe. Weiterhin sei der Eingriff nicht vorschriftsmäßig vorgenommen worden, da die Öffnung zu groß und der Beklagte auf einen Druckverband verzichtet habe. Damit liege ein weiterer Haftungsgrund neben der fehlenden Einwilligung vor.

Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Klägerin zügiger einen Tierarzt kontaktieren müssen. Ihr sei deswegen ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen. Diese Auffassung teilte das OLG nicht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, dass sie das Öffnen des Hufes in ihrer Anwesenheit nicht ohne Tierarzt erlaubt hätte. Darauf lasse sich aber kein Mitverschuldensvorwurf stützen, weil sie sich sie sich trotz ihrer Pferdekenntnisse auf die Einschätzung des ausgebildeten Huforthopäden zur weiteren Behandlung habe verlassen dürfen. Da ihr dieser nur zur weiteren Behandlung mit einem Huforthopäden riet, könne kein Mitverschulden der Klägerin in Hinsicht auf die unterbliebene Hinzuziehung eines Tierarztes begründet werden.

 

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Susan Beaucamp

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