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Haftung bei unvorbereitetem Freilauf in Reithalle

Haftung bei unvorbereitetem Freilauf in Reithalle

Eine Reithalle mit einer Bande von 80 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1 m Höhe bedeutet grundsätzlich keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde. Verletzt sich jedoch ein Pferd bei einem vom Pensionswirt durchgeführten, unvorbereitetem Freilauf an einem Element der Reithalle, haftet dieser für die erlittenen Verletzungen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az. III ZR 4/16

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist seit Juni 2010 Eigentümerin eines seinerzeit vierjährigen Wallachs. Im Juli 2010 gab sie das Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in den Vollberitt. Dieser umfasste neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes sowie die Ausbildung der Reiterin. In diesem Rahmen erhielt der Wallach regelmäßig und mehrmals wöchentlich in der Reithalle des Beklagten unter Aufsicht freien Auslauf.

Am 2. Dezember 2010 wurde das Pferd morgens durch die bei dem Beklagten tätige Praktikantin in der Reithalle frei laufen gelassen, ohne zuvor geritten oder longiert worden zu sein.

Die Reithalle, in welcher der Freilauf erfolgte, hat eine Größe von 15 x 35 m. Sie verfügt nicht über eine „klassisch“ hohe Reitbande, sondern über eine etwa 80 cm hohe umlaufende Barriere (Holzsockel). Diese verläuft vor den das Hallendach tragenden Stahlstützen, zwischen denen in einer Höhe von etwa 1 m verbindende Rundhölzer angebracht sind. In den durch die umlaufende Barriere abgetrennten Innenbereich der Halle, den sog. Bewegungsbereich, ragen keine Bauteile oder sonstige Gegenstände hinein.

Beim Freilauf stieß das Tier mit dem Kopf gegen eine der Stahlstützen des Hallendachs und zog sich hierdurch eine Verletzung zu, die tierärztlich – durch Nähen der Wunde – versorgt wurde.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihres Reitpferds auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Entscheidung

Bei den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich um einen typengemischten Vertrag dessen Schwerpunkt in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) liegt.

Eine Haftung des Beklagten wegen einer von ihm zu vertretenden Vertragspflichtverletzung (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) sei nicht auszuschließen.

Die Verletzung des Wallachs der Klägerin habe sich in der Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten ereignet. Zudem habe der Beklagte die Betreuung des Pferdes vor und bei dem schadenbringenden Freilauf nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige der Umstand, dass sich der Wallach beim Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen zugezogen habe, den Schluss, dass der Beklagte die ihm obliegende Sorgfalt verletzt habe. Der Beklagte müsse sich daher vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierfür nachweisen, dass ihm kein Pflichtverstoß unterlaufen ist.

Diese Entlastung sei dem Beklagten bislang nicht gelungen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei das Freilaufenlassen eines Pferdes in Anbetracht der baulichen Anordnung der Reithalle des Beklagten unbedenklich, wenn das Tier angemessen vorbereitet wird – also kein „Kaltstart“ geschieht – und die betreuende Person kompetent agiert. Ein Pferd, das zuvor in der Box gestanden habe, müsse erst ein paar Minuten geführt, dann behutsam angetrabt werden und solle erst nach einer in Ruhe absolvierten Trabphase auch zum Galoppieren kommen. Die Betreuung des Freilaufens erfordere gewisse Ausbilderkompetenzen.

In Anbetracht des ausgeglichenen Charakters des Wallachs habe es für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs genügt, wenn es zuvor (ausreichend und kompetent) in der Halle geführt worden wäre.

Den Beweis, dass die Praktikantin das Pferd ordnungsgemäß auf den Freilauf vorbereitet hat, habe der Beklagte nicht geführt, dies ginge zu seinen Lasten, da er hierfür beweispflichtig sei. Dass es zuvor nicht zu ähnlich schweren Vorfällen in der Reithalle des Beklagten gekommen sei, vermöge sein Vertretenmüssen nicht auszuräumen, wenn die Pflichtverletzung darin bestehe, dass ein Pferd in der betreffenden Reithalle (anders als sonst) ohne ordnungsgemäße Vorbereitung frei laufen gelassen wird.

Anmerkung:

Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hatte auf die Vernehmung zweier Zeugen verzichtet, da es der Meinung war, dass es auf deren Aussagen nicht mehr ankäme. Der BGH sah dies anders und hielt die Sache daher für noch nicht endentscheidungsreif.

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