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Reiterfahrenes Mädchen auf Ponyhof gestürzt – haftet der Ponyhof-Betreiber?

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02. 09. 2003 – 15 U 47/03

Sachverhalt:

Die damals 12 jährige Klägerin hat an einer Reitgruppe für Kinder teilgenommen. Die Kinder ritten unter Aufsicht auf dem umzäunten Gelände eines Ponyhof-Betreibers. Es kam zu einem Sturz, bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt. Sie verlangte von dem Beklagten, dem Ponyhof-Betreiber, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage zurückgewiesen. Der Unfallhergang sei nicht feststellbar und der Beklagte könne sich nach § 833  S. 2 BGB entlasten, weil er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten habe.

 

Entscheidung:

„So bedauerlich der Unfall mit seinen sehr schweren Folgen auch ist, so stellt er sich letztlich doch als ein Unglück dar, wie es im Leben immer geschehen kann und für das die Klägerin niemand anderen haftbar machen kann.“

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es begründetedie Ablehnung damit, dass die Beweiswürdigungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft seien, insbesondere bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Urteilsfeststellungen.. Der genaue Unfallhergang könne, wie vom Landgericht richtig festgestellt, nicht genau ermittelt werden. Ebenso sei es der Klägerin nicht gelungen herzuleiten, dass der Betreiber einen Fehler bei der Auswahl des von der Klägerin gerittenen Ponys gemacht hat. Er habe sich nachweisbar für ein gutmütiges Pony entschieden. Ein Unfall könne nicht automatisch die Begründung für ein vorwerfbares Verhalten bei der Auswahl des richtigen Pferdes sein, weil jedes Pferd in Ausnahmesituationen eine potentielle Gefahr darstelle. Würde man dieser Argumentation der Klage zustimmen, dürften überhaupt keine Pferde zu gewerblichen Zwecken auf Reithöfen-oder schulen gehalten werden, da diese als Halter der Pferde sich sonst nie entlasten könnten.

Ebenso könne dem Beklagten kein vorwerfbares Verhalten bei der Beaufsichtigung derReiter angelastet werden. Die damals 12 jährige Klägerin habe über ausreichend Reiterfahrung verfügt, um das als brav und gutmütig bekannte Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe alleine zu reiten. Entgegen der Auffassung der Klage sei es, so das Gericht, auch für eine versierte Aufsichtskraft unmöglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes von einem Pferd zu verhindern. Man könne sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes aufhalten.

Das Gericht sieht es deshalb als erwiesen, dass der Beklagte sowohl bei der Auswahl des Pferdes als auch bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010 – 17 U 28/09

Sachverhalt:

Der Beklagte hat über das Internet ein Pferd zum Preis von 19.000€ angeboten. Die Klägerin zeigte Interesse und fuhr am 13.08.2006 zu dem Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und es Probe zu reiten. Am 25.08.2016 führte der Tierarzt Dr. A in Gegenwart beider Parteien eine Ankaufsuntersuchung durch. Im Protokoll wurden alle untersuchten Stellen als unauffällig und „ohne besonderen Befund“ vermerkt. Noch am selben Tag kaufte die Klägerin das Pferd für 14.000 €.

Am 11.12.2006 übernahm ein Fachtierarzt für Pferde Dr. B die Untersuchung des Pferdes und teilte der Klägerin mit, dass an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links eingeschränkt war.

Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin am 31.01./01.02.2007 von einem weiteren auf Pferde spezialisierten Arzt, Dr. C, untersuchen. Dr. C kam zur Diagnose, dass bei dem Pferd von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Er beurteilte die Reitbarkeit des Pferdes als „eingeschränkt“.

Basierend auf den Diagnosen der Tierärzte verlangte die Klägerin am 14.03.2007 vom Beklagten Minderung des Kaufpreises. Bei einer Einigung würde sie keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht machen und das Pferd behalten. Der Beklagte wiederrum war der Meinung, es hätten keine krankhaften Befunde zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und lehnte eine Minderung des Kaufpreises sowie eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages ab.

Die Klägerin erhob sodann Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Sie behauptete, bereits bei Gefahrübergang habe der Wallach erhebliche gesundheitliche Mängel gehabt, insbesondere habe er unmittelbar danach gelahmt.

 

Landgericht weist Klage zurück

Das Landgericht Verden hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Es führte dazu aus, dass die Klägerin keinen Rückgewähranspruch aus § 437 Nr. 2 BGB habe, weil kein Rücktrittgrund gegeben sei. Das Pferd sei bei Gefahrübergang laut einem Sachverständigen des Gerichts, Dr. SV1, nicht mangelhaft gewesen. Es habe eine geringe Lahmheit vorgelegen, die aber beim Galopp fast vollständig verschwunden sei. Die Lahmheit sei durch den Umstand, dass die Käuferin das Pferd längere Zeit nicht geritten habe und dadurch die Rückenmuskulatur wenig ausgeprägt war, bedingt worden.

Gemäß § 477 BGB muss bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war,  sogenannte Beweislastumkehr, soweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Kann Der Verkäufer den Beweis nicht erbringen, so wird vermutet, dass die Sache mangelbehaftet übergeben wurde. Diese Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht einschlägig, weil sich Pferde aufgrund ihrer Art und auch im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehrregelung eignen.    

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

 

Berufungsgericht revidiert das Urteil des Landgerichts

Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes.

Der Senat habe nach der erneuten Beweisaufnahme keine Zweifel mehr daran, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht unter anderem durch die Begutachtung von Dr. B gelangt, die belegte, dass beim Pferd eine Lahmheit erkennbar war und diese auch beim Galopp nicht vollständig verschwand. Maßgeblich sei das Gericht aber durch ein Gutachten eines zweiten Sachverständigen, Tierarzt Dr. C, überzeugt worden. Im damals anstehenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 2005, 65) hatte Dr. C angeführt, „dass durch verschiedene Faktoren wie zunehmende Belastung, falsche Reitweise, schlecht sitzender Sattel, Muskelschmerzen, röntgenologische Veränderungen im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms relativ kurzzeitig klinisch auffällig würden“. Das würde erklären, warum die Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung und vom Sachverständigen Dr. A nicht bemerkt worden sei. Diese reaktiven Veränderungen am Knochen könnten auch binnen weniger Monate erfolgen, erklärte Dr. B. So könnte eine Erkrankung theoretisch auch nach Gefahrübergang erfolgt sein. Dass es aber erst nach der Übergabe des Pferdes dazu gekommen sei, schließt das Gericht aufgrund der vorgetragenen Beweise und Schilderungen aus.    

Ebenso führte der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts an, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGHZ 167, 40 ff. = NJW 2006, 2250= RdL 2006, 205 ff.), wonach die Anwendung der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nur bei bestimmten Tierkrankheiten, wie einer saisonalen Allergie, ausgeschlossen werden könne. Eine solche Erkrankung sei hier aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern der wesentlich schwerer wiegende Befund von Kissing-Spines.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters – Zur Haftung des Pferdehalters

Pferdehalter muss auch dann für Schäden durch sein entlaufenes Pferd haften, wenn Unbefugte das Pferd befreien

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hielt zu gewerblichen Zwecken Pferde in einem Stall, der von Unbefugten geöffnet wurde. Die Pferde büxten daraufhin aus. Eines der Pferde stieß auf einer nahegelegenen Straße mit einem PKW zusammen, wobei für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 13.543€ entstand. Sie verlangte Schadensersatz vom Pferdehalter.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

 

Entscheidung:

Die Sicherung des Gebäudes gegen Manipulation durch Unbefugte gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters

Die Berufung der Geschädigten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Pferdehalter zur Zahlung des verursachten Schadens.

Gemäß § 833 S.2 BGB kann sich der gewerbliche Tierhalter entlasten, wenn er bei der Beaufsichtigung seiner Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Tierhalters gehöre unter anderem die Sicherung des Gebäudes, in dem seine Tiere untergebracht sind. Zwar konnten die Pferde von alleine nicht aus dem Stall “ausbüxen”, weil sie durch ein Schiebetor und ein Elektrozauntor gesichert waren. Es wäre aber die Pflicht des Beklagten gewesen, das Gelände gegen die Manipulation Dritter abzusichern, zumal das Anbringen eines vorhandenen Zylinderschlosses an der Stalltür ohne hohen Aufwand möglich gewesen sei. Man müsse nicht gegen jede abstrakte Gefahr vorbeugende Abwehrmaßnahmen treffen, aber zumindest gegen solche Gefahren, die in einen schweren Schaden münden könnten und deren Vorbeugung unschwer möglich sei. Zu diesen Gefahren gehöre die Sicherung gegen Manipulationen durch Dritte, auch wenn in der Gegend um G. bis dato noch kein derartiger Fall aufgetreten ist.

Der Beklagte hat von seinem Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB keinen Gebrauch gemacht und musste für die Unfallfolgen als Pferdehalter gemäß § 833 S.1 BGB haften. Das Gericht war der Auffassung, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass die Stalltür des Hofs abgeschlossen und das Elektrozauntor am Ausgang abgesichert war, etwa durch eine Kette mit Vorhängeschloss. Diese Maßnahmen seien ohne weiteres zumutbar und überspannten die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Vorsicht bei Muster-Pferdekaufverträgen

OLG Hamm (2. Zivilsenat, I-2 U 17/18)

Der Verkäufer eines Pferdes hat grundsätzlich die Möglichkeit seine gesetzliche Haftung in Verträgen zu begrenzen. Oft werden bei Verkauf eines Pferdes aus Zeit und Kostengründen vorformulierte Verträge aus dem Internet verwendet. Dies kann “nach hinten losgehen”, da manche der eingefügten Klauseln der gesetzlichen AGB-Kontrolle nicht standhalten und damit unwirksam sind.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte ein Pony für ihre Tochter. Anschließend begehrte die Klägerin die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, da das Pony ständig mit dem Kopf schlug und deswegen für die 8 jährige Tochter nicht geeignet war. Zudem sei das Pony ständig gestiegen, als die Tochter es führte. Es wurde nachstehender Haftungsausschluss vereinbart.

„Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer.“

Hier war unter anderem zu prüfen, ob trotz des Haftungsausschlusses der Rücktritt erklärt werden konnte.

Das Landgericht Paderborn hatte die Klage zuvor abgewiesen, ohne zu überprüfen, ob die eingefügte Klausel bezüglich des Haftungsausschlusses wirksam war.

Die Richter in Hamm mussten nun feststellen, ob die Vertragspartner einen wirksamen Teilhaftungsausschluss hinsichtlich etwaiger Mängel vereinbart hatten.

 

Entscheidung:

In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 kam das Oberlandesgericht zu folgendem Ergebnis: Der Pferdekaufvertrag ist teilweise unwirksam, da die Klausel der gesetzlichen AGB Kontrolle nicht standhält. Sie widerspreche dem gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, nach dem die Rechte und Pflichten des Käufers klar und durchschaubar dargestellt werden müssen. Es sei nicht klar, ob die Haftung nur erkennbare Mängel oder auch versteckte Mängel hinsichtlich der reiterlichen Beschaffenheit erfasse. Unerwünschte Verhaltensweisen eines Pferdes würden nicht unbedingt beim Probereiten sichtbar werden. Der Verkäufer könne sich damit nicht auf den eingefügten Haftungsausschluss berufen.

Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Dieses Urteil zeigt, dass es sinnvoll ist, Kaufverträge anwaltlich erstellen oder zumindest mit Blick auf einen Haftungsausschluss zu überprüfen zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Pferdekaufvertrag haben, sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Sorgfaltspflicht des Reitlehrers – Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten eintritt

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2013 – 4 U 162/1

Sachverhalt:

Die Zeugin A erhielt vom Beklagten in einer Halle Reitunterricht. Dabei ritt sie auf dem 18-jährigen Wallach „X“ im Trab auf der Kreisbahn in der einen Hälfte der Halle. Der Beklagte befand sich in der Mitte der Kreisbahn. Gleichzeitig war die Frau (Zeugin C) des Beklagten in der anderen Hälfte der Reithalle mit der Führung einer Stute beschäftigt, die in Begleitung ihres frei laufenden Fohlens war. Die Stute und das Fohlen verließen dann die Halle durch ein Tor, das sich auf der Querseite der Hallenhälfte befand. Dazu durchquerten sie den Zirkel, in dem die Zeugin A weiter trabte. Im Zusammenhang damit – und hier gehen die Schilderungen der Parteien auseinander – änderte der Wallach abrupt seine Richtung. Er verließ den Zirkel linksum und die Zeugin A stürzte dabei auf der rechten Seite von dem Pferd. Dabei erlitt sie einen Bruch des ersten Lendenwirbels. Das klagende Land (Kläger) verlangte Schadensersatz für die Verletzungen der Zeugin A, die als Finanzbeamte für das Land arbeitete.

 

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass eine Haftung nach § 833 S.2 BGB ausgeschlossen sei, weil der Beklagte sich exkulpiert habe. Der Schaden der Klägerin sei nicht das Ergebnis einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten.

Es sei natürlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte ein Fohlen in derselben Halle frei herumlaufen gelassen habe. Damit wäre auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu begründen, wenn diese Tatsache  ursächlich für das Verhalten des Wallachs gewesen wäre. Jedoch habe sich das Fohlen ganz unstrittig die ganze Zeit an der Seite der Mutterstute befunden. Das Verlassen der Halle durch Mutterstute und Fohlen sei zwar mit einer erhöhten Gefährdung verbunden gewesen und hätte Vorsichtsmaßnahmen seitens des Beklagten notwendig gemacht. Es sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbeachtlich, dass die Vorsichtsmaßnahmen unterlassen worden seien. Der Wallach sei nämlich erst aus dem Zirkel ausgebrochen, als beide Pferde die Halle verlassen und die Zeugin C das Tor geschlossen hatte. Für das Gericht fehle dadurch der Zusammenhang zwischen dem Ausbrechen des Wallachs und den anderen beiden Pferden. Die erhöhte Sorgfaltspflicht des Beklagten bestünde nicht mehr, als die Mutterstute mit ihrem Fohlen die Halle verlassen hatte.

 

Berufung:

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klage weiter verfolgt. Seiner Auffassung nach habe das Landgericht die Tatsachen nicht ordnungsgemäß festgestellt. Es habe beim Ausbrechen des Wallachs Sichtkontakt zu den beiden anderen Pferden gegeben. Die erhöhte Sorgfaltspflicht habe somit nicht geendet. Vielmehr hätte der Beklagte einschreiten müssen, indem er entweder das Anhalten veranlasst oder selbst zum Zügel greift.

Demgegenüber verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil. Das Verlassen sei ein „normaler Vorgang“. Eine Reaktion des erfahrenen Wallachs auf das Herausführen der Stute sei zu keinem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen. Die Richtungsänderung sei nur marginal gewesen und hätte von einem erfahrenen Reiter ohne Sturz bewältigt werden können.

 

Entscheidung des Berufungsgerichts:

Das Berufungsgericht hat sich zur besseren Aufklärung der Situation einen Pferdewirtschaftsmeister und Reitlehrer herangezogen und kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat. Ihr steht kein Schadensersatzanspruch aus § 833 S.2 BGB zu, weil der Beklagte beweisen konnte, dass die Verletzung nicht auf der Sorgfaltspflichtverletzung basiert. Aus demselben Grund besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Reitunterrichtsvertrag nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

Wie das Landgericht bereits ausgearbeitet hat, könne es nach Ansicht der Berufungsinstanz dahinstehen, ob das freie Herumlaufen-Lassen eines Fohlens bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Dieses Verhalten sei nämlich nicht ursächlich für den Sturz der Zeugin A. Zum einen sei das Tier ständig „bei Fuß“ gegangen und zum anderen habe der Wallach in keiner Weise auf die Mutterstute samt Fohlen bis zu deren Verlassen der Halle reagiert.

Der Beklagte habe allerdings seine Sorgfaltspflichten als Reitlehrer verletzt, indem er die Reitschülerin in der Zeit als Mutterstute und Fohlen das Zirkel durchquerten, weiter habe traben lassen. Er hätte sie laut dargelegter Sachkunde zum weiterreiten im Schritt auffordern müssen, weil es immer mal vorkommen könne, dass ein im Zirkel gehendes Pferd eine plötzliche Richtungsänderung vollziehe, wenn andere Tiere seinen Blickwinkel kreuzen.

Letztlich komme es aber auch darauf nicht an, weil der Unfall der Zeugin A auch bei Anwendung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre, so das Berufungsgericht. Das Landgericht (Erstinstanz) hat zwar den Zusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Reitlehrers und dem Sturz verneint, weil unklar sei, ob die Mutterstute und ihr Fohlen das Ausbrechen des Wallachs verursacht hätten. Das Berufungsgericht hingegen vertritt die Auffassung, dass die Mutterstute und ihr Fohlen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Ausbrechen des Wallachs mitverantwortlich seien.

Dem stehe nicht entgegen, dass das Tor bereits geschlossen war, zumal das Tor mit einer Höhe von 1,40 m so niedrig war, dass die beiden noch gesehen werden konnten. Außerdem könnten laut Sachverständiger Pferde andere Artgenossen ohnehin aufgrund ihrer Sinneswahrnehmungen intensiver spüren als Menschen. Es gebe auch keinerlei Anzeichen, die darauf hindeuten, dass die Richtungsänderung einen anderen Grund gehabt haben könne. Demnach hätten die Mutterstute und ihr Fohlen den Ausbruch des Wallachs bedingt.

Nichtsdestotrotz fehle es an einem zurechenbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Beklagten, die Zeugin A im Schritt weiterreiten zu lassen, und dem eingetretenen Schaden. Denn wäre die Beklagte in dem Moment, in dem die Mutterstute und ihr Fohlen die Halle die Halle verließen, langsamer geritten, so hätte sie spätestens als sie draußen waren, wieder beschleunigt. Die Richtungsänderung wäre dann also auch zu einem Zeitpunkt passiert, indem das Pferd bereits schneller wäre. Es wäre demnach so oder so zu einem Sturz gekommen. Der Beklagte berufe sich damit zu Recht auf ein rechtmäßiges, sorgfaltsgemäßes Alternativverhalten, bei dem der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleichfalls eingetreten wäre. „Das vollständige Verlassen der Halle und das Schließen des Tores markieren (…) eine ausreichende, eindeutige und praktisch handhabbare zeitliche Grenze für die Vorsichtsmaßregeln (…).“

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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