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Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

 

  • Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekaufvertrag 
  • subjektive Einschätzungen

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005 – 22 U 82/05

Sachverhalt:

Die Klägerin erwarb am 18.05.2002 von dem Beklagten das Pferd „P“ nebst Zubehör (Sattel/Trense für einen Kaufpreis von 4.000 Euro als Freizeitpferd. Nachdem das Pferd übergeben wurde, verhielt es sich nach Ansicht der Klägerin kopfscheu, nervös und unwillig. die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag, da das Pferd für den vereinbarten Verwendungszweck (Beschaffenheit) nicht geeignet und verlangte von dem Beklagten am 28.05.2002 die Rückzahlung all ihrer Kosten, bestehend aus Kaufpreis, Hufschmiedkosten, Tierarztkosten, Unterstellkosten sowie den Kosten für den Kauf eines neuen Sattels in Höhe von 9.903,99 Euro gegen Rückgabe des Pferdes. Der Beklagte wiederum verweigerte die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages mit der Begründung, dass das Pferd zu Freizeitzwecken verkauft wurde und hierfür auch geeignet sei.

Das Landgericht hat erstinstanzlich durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, das Pferd sei als Freizeitpferd geeignet. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nur in dem Sinne zustande gekommen, dass das Pferd grundsätzlich das Potential habe, vielleicht einmal A-Dressur zu laufen. Ein Sachverständiger hat diese Einschätzung, die der Sohn des Beklagten bei der Kaufpreisverhandlung über das Pferd von sich gab, als „grundsätzlich möglich“ bewertet.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der Begründung, dass das Pferd entgegen der Auffassung der Sachverständigen hinsichtlich der Dressureignung den getroffenen Absprachen nicht entspreche.  

 

Entscheidung:

Subjektive Einschätzungen werden nicht automatisch Teil der Beschaffenheitsvereinbarung eines Pferdes

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. 04. 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal wurde zurückgewiesen. Es bestehe kein Rücktrittsrecht aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437, 440 BGB, weil das Pferd keinen Sachmangel aufweise. Weiterhin komme kein Rücktrittsrecht wegen fehlender Eignung des Pferdes als Freizeitpferd und fehlender Dressureignung in Betracht.

Zwar sei das Pferd nach erneutem Einholen eines weiteren Sachverständigen nicht dressurgeeignet. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der Turniereignung sei jedoch gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB zwischen den Parteien nicht erfolgt. Es seien zwar Gespräche hinsichtlich der Turniereignung des Pferdes geführt worden, es kam jedoch nicht zu einer Vereinbarung, dass das Pferd eine übliche Turniereignung haben muss. Der Sohn des Beklagten habe lediglich von einem Potential für eine Turnierteilnahme gesprochen. Er habe im Rahmen der Verhandlungen somit nur eine Einschätzung abgegeben, die nicht auf Erfahrungswerten beruhte. Hinzu komme, dass im Pferdekaufvertrag unter anderem ausdrücklich ausgeführt wurde, dass das Pferd nicht gesund ist. Diese Eigenschafts dürfte aber Voraussetzungen für ein turniergeeignetes Pferd sein. Dieser Haftungsausschluss zeige, so das Gericht, dass der Beklagte nur ein Pferd mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten verkaufen wollte. Das Gericht entschied, dass die Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit des Pferdes als turniergeeignet unter Gesamtbetrachtung des Verkaufsgesprächs und des Pferdekaufvertrages nicht vorlägen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Reiterfahrenes Mädchen auf Ponyhof gestürzt – haftet der Ponyhof-Betreiber?

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02. 09. 2003 – 15 U 47/03

Sachverhalt:

Die damals 12 jährige Klägerin hat an einer Reitgruppe für Kinder teilgenommen. Die Kinder ritten unter Aufsicht auf dem umzäunten Gelände eines Ponyhof-Betreibers. Es kam zu einem Sturz, bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt. Sie verlangte von dem Beklagten, dem Ponyhof-Betreiber, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage zurückgewiesen. Der Unfallhergang sei nicht feststellbar und der Beklagte könne sich nach § 833  S. 2 BGB entlasten, weil er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten habe.

 

Entscheidung:

„So bedauerlich der Unfall mit seinen sehr schweren Folgen auch ist, so stellt er sich letztlich doch als ein Unglück dar, wie es im Leben immer geschehen kann und für das die Klägerin niemand anderen haftbar machen kann.“

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es begründetedie Ablehnung damit, dass die Beweiswürdigungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft seien, insbesondere bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Urteilsfeststellungen.. Der genaue Unfallhergang könne, wie vom Landgericht richtig festgestellt, nicht genau ermittelt werden. Ebenso sei es der Klägerin nicht gelungen herzuleiten, dass der Betreiber einen Fehler bei der Auswahl des von der Klägerin gerittenen Ponys gemacht hat. Er habe sich nachweisbar für ein gutmütiges Pony entschieden. Ein Unfall könne nicht automatisch die Begründung für ein vorwerfbares Verhalten bei der Auswahl des richtigen Pferdes sein, weil jedes Pferd in Ausnahmesituationen eine potentielle Gefahr darstelle. Würde man dieser Argumentation der Klage zustimmen, dürften überhaupt keine Pferde zu gewerblichen Zwecken auf Reithöfen-oder schulen gehalten werden, da diese als Halter der Pferde sich sonst nie entlasten könnten.

Ebenso könne dem Beklagten kein vorwerfbares Verhalten bei der Beaufsichtigung derReiter angelastet werden. Die damals 12 jährige Klägerin habe über ausreichend Reiterfahrung verfügt, um das als brav und gutmütig bekannte Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe alleine zu reiten. Entgegen der Auffassung der Klage sei es, so das Gericht, auch für eine versierte Aufsichtskraft unmöglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes von einem Pferd zu verhindern. Man könne sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes aufhalten.

Das Gericht sieht es deshalb als erwiesen, dass der Beklagte sowohl bei der Auswahl des Pferdes als auch bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010 – 17 U 28/09

Sachverhalt:

Der Beklagte hat über das Internet ein Pferd zum Preis von 19.000€ angeboten. Die Klägerin zeigte Interesse und fuhr am 13.08.2006 zu dem Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und es Probe zu reiten. Am 25.08.2016 führte der Tierarzt Dr. A in Gegenwart beider Parteien eine Ankaufsuntersuchung durch. Im Protokoll wurden alle untersuchten Stellen als unauffällig und „ohne besonderen Befund“ vermerkt. Noch am selben Tag kaufte die Klägerin das Pferd für 14.000 €.

Am 11.12.2006 übernahm ein Fachtierarzt für Pferde Dr. B die Untersuchung des Pferdes und teilte der Klägerin mit, dass an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links eingeschränkt war.

Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin am 31.01./01.02.2007 von einem weiteren auf Pferde spezialisierten Arzt, Dr. C, untersuchen. Dr. C kam zur Diagnose, dass bei dem Pferd von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Er beurteilte die Reitbarkeit des Pferdes als „eingeschränkt“.

Basierend auf den Diagnosen der Tierärzte verlangte die Klägerin am 14.03.2007 vom Beklagten Minderung des Kaufpreises. Bei einer Einigung würde sie keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht machen und das Pferd behalten. Der Beklagte wiederrum war der Meinung, es hätten keine krankhaften Befunde zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und lehnte eine Minderung des Kaufpreises sowie eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages ab.

Die Klägerin erhob sodann Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Sie behauptete, bereits bei Gefahrübergang habe der Wallach erhebliche gesundheitliche Mängel gehabt, insbesondere habe er unmittelbar danach gelahmt.

 

Landgericht weist Klage zurück

Das Landgericht Verden hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Es führte dazu aus, dass die Klägerin keinen Rückgewähranspruch aus § 437 Nr. 2 BGB habe, weil kein Rücktrittgrund gegeben sei. Das Pferd sei bei Gefahrübergang laut einem Sachverständigen des Gerichts, Dr. SV1, nicht mangelhaft gewesen. Es habe eine geringe Lahmheit vorgelegen, die aber beim Galopp fast vollständig verschwunden sei. Die Lahmheit sei durch den Umstand, dass die Käuferin das Pferd längere Zeit nicht geritten habe und dadurch die Rückenmuskulatur wenig ausgeprägt war, bedingt worden.

Gemäß § 477 BGB muss bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war,  sogenannte Beweislastumkehr, soweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Kann Der Verkäufer den Beweis nicht erbringen, so wird vermutet, dass die Sache mangelbehaftet übergeben wurde. Diese Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht einschlägig, weil sich Pferde aufgrund ihrer Art und auch im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehrregelung eignen.    

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

 

Berufungsgericht revidiert das Urteil des Landgerichts

Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes.

Der Senat habe nach der erneuten Beweisaufnahme keine Zweifel mehr daran, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht unter anderem durch die Begutachtung von Dr. B gelangt, die belegte, dass beim Pferd eine Lahmheit erkennbar war und diese auch beim Galopp nicht vollständig verschwand. Maßgeblich sei das Gericht aber durch ein Gutachten eines zweiten Sachverständigen, Tierarzt Dr. C, überzeugt worden. Im damals anstehenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 2005, 65) hatte Dr. C angeführt, „dass durch verschiedene Faktoren wie zunehmende Belastung, falsche Reitweise, schlecht sitzender Sattel, Muskelschmerzen, röntgenologische Veränderungen im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms relativ kurzzeitig klinisch auffällig würden“. Das würde erklären, warum die Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung und vom Sachverständigen Dr. A nicht bemerkt worden sei. Diese reaktiven Veränderungen am Knochen könnten auch binnen weniger Monate erfolgen, erklärte Dr. B. So könnte eine Erkrankung theoretisch auch nach Gefahrübergang erfolgt sein. Dass es aber erst nach der Übergabe des Pferdes dazu gekommen sei, schließt das Gericht aufgrund der vorgetragenen Beweise und Schilderungen aus.    

Ebenso führte der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts an, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGHZ 167, 40 ff. = NJW 2006, 2250= RdL 2006, 205 ff.), wonach die Anwendung der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nur bei bestimmten Tierkrankheiten, wie einer saisonalen Allergie, ausgeschlossen werden könne. Eine solche Erkrankung sei hier aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern der wesentlich schwerer wiegende Befund von Kissing-Spines.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters – Zur Haftung des Pferdehalters

Pferdehalter muss auch dann für Schäden durch sein entlaufenes Pferd haften, wenn Unbefugte das Pferd befreien

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hielt zu gewerblichen Zwecken Pferde in einem Stall, der von Unbefugten geöffnet wurde. Die Pferde büxten daraufhin aus. Eines der Pferde stieß auf einer nahegelegenen Straße mit einem PKW zusammen, wobei für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 13.543€ entstand. Sie verlangte Schadensersatz vom Pferdehalter.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

 

Entscheidung:

Die Sicherung des Gebäudes gegen Manipulation durch Unbefugte gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters

Die Berufung der Geschädigten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Pferdehalter zur Zahlung des verursachten Schadens.

Gemäß § 833 S.2 BGB kann sich der gewerbliche Tierhalter entlasten, wenn er bei der Beaufsichtigung seiner Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Tierhalters gehöre unter anderem die Sicherung des Gebäudes, in dem seine Tiere untergebracht sind. Zwar konnten die Pferde von alleine nicht aus dem Stall “ausbüxen”, weil sie durch ein Schiebetor und ein Elektrozauntor gesichert waren. Es wäre aber die Pflicht des Beklagten gewesen, das Gelände gegen die Manipulation Dritter abzusichern, zumal das Anbringen eines vorhandenen Zylinderschlosses an der Stalltür ohne hohen Aufwand möglich gewesen sei. Man müsse nicht gegen jede abstrakte Gefahr vorbeugende Abwehrmaßnahmen treffen, aber zumindest gegen solche Gefahren, die in einen schweren Schaden münden könnten und deren Vorbeugung unschwer möglich sei. Zu diesen Gefahren gehöre die Sicherung gegen Manipulationen durch Dritte, auch wenn in der Gegend um G. bis dato noch kein derartiger Fall aufgetreten ist.

Der Beklagte hat von seinem Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB keinen Gebrauch gemacht und musste für die Unfallfolgen als Pferdehalter gemäß § 833 S.1 BGB haften. Das Gericht war der Auffassung, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass die Stalltür des Hofs abgeschlossen und das Elektrozauntor am Ausgang abgesichert war, etwa durch eine Kette mit Vorhängeschloss. Diese Maßnahmen seien ohne weiteres zumutbar und überspannten die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Vorsicht bei Muster-Pferdekaufverträgen

OLG Hamm (2. Zivilsenat, I-2 U 17/18)

Der Verkäufer eines Pferdes hat grundsätzlich die Möglichkeit seine gesetzliche Haftung in Verträgen zu begrenzen. Oft werden bei Verkauf eines Pferdes aus Zeit und Kostengründen vorformulierte Verträge aus dem Internet verwendet. Dies kann “nach hinten losgehen”, da manche der eingefügten Klauseln der gesetzlichen AGB-Kontrolle nicht standhalten und damit unwirksam sind.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte ein Pony für ihre Tochter. Anschließend begehrte die Klägerin die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, da das Pony ständig mit dem Kopf schlug und deswegen für die 8 jährige Tochter nicht geeignet war. Zudem sei das Pony ständig gestiegen, als die Tochter es führte. Es wurde nachstehender Haftungsausschluss vereinbart.

„Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer.“

Hier war unter anderem zu prüfen, ob trotz des Haftungsausschlusses der Rücktritt erklärt werden konnte.

Das Landgericht Paderborn hatte die Klage zuvor abgewiesen, ohne zu überprüfen, ob die eingefügte Klausel bezüglich des Haftungsausschlusses wirksam war.

Die Richter in Hamm mussten nun feststellen, ob die Vertragspartner einen wirksamen Teilhaftungsausschluss hinsichtlich etwaiger Mängel vereinbart hatten.

 

Entscheidung:

In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 kam das Oberlandesgericht zu folgendem Ergebnis: Der Pferdekaufvertrag ist teilweise unwirksam, da die Klausel der gesetzlichen AGB Kontrolle nicht standhält. Sie widerspreche dem gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, nach dem die Rechte und Pflichten des Käufers klar und durchschaubar dargestellt werden müssen. Es sei nicht klar, ob die Haftung nur erkennbare Mängel oder auch versteckte Mängel hinsichtlich der reiterlichen Beschaffenheit erfasse. Unerwünschte Verhaltensweisen eines Pferdes würden nicht unbedingt beim Probereiten sichtbar werden. Der Verkäufer könne sich damit nicht auf den eingefügten Haftungsausschluss berufen.

Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Dieses Urteil zeigt, dass es sinnvoll ist, Kaufverträge anwaltlich erstellen oder zumindest mit Blick auf einen Haftungsausschluss zu überprüfen zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Pferdekaufvertrag haben, sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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