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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 477 BGB.

„Bei Warmblut-Reitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche – ohne in Erscheinung tretende Beschwerden – keinen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar“

OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2006, Az. 7 U 252/05

vorgehend LG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2005, Az. 4 O 204/04

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd sowie Ersatz der ihr durch Unterstellung entstandenen Kosten.

Beide Parteien sind Tierärzte. Die Klägerin ist zusätzlich Diplom-Pferde-Physiotherapeutin.

Der Beklagte veräußerte die von ihm selbst gezogene Trakehnerstute „L.“ an die Klägerin. Die Klägerin hatte das Pferd zuvor probegeritten. Die Parteien vereinbarten eine Ankaufuntersuchung durch den Tierarzt S., die bereits am Tag zuvor erfolgte.

Schriftlich wandte die Klägerin sich an den Beklagten und beanstandete, die Stute habe von Anfang an leider nicht die Entwicklung gezeigt, die sie erwartet habe. Sie habe die weitere Untersuchung nun in tierärztliche Hand übergeben. Der Tierarzt habe eine mittelgradige Hyperästhesie der langen Rückenmuskulatur im Bereich der Sattellage und Lende beidseitig festgestellt. Das Pferd sei im Trab hochgradig verspannt, das Untertreten hinten beidseits deutlich verkürzt. Eine Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze in der Sattellage habe deutlich enge Zwischenräume mit drei Verdichtungszonen im Randbereich (Kissing Spines) ergeben. Nach Durchführung einer lokalen antiphlogistischen Behandlung der drei Dornfortsatzzwischenräume sei nach einer Woche keine Überempfindlichkeit der langen Rückenmuskulatur mehr festzustellen gewesen, das Untertreten im Trab sei ohne Einschränkung erfolgt und die Rückenschwingung sei deutlich zu erkennen gewesen.

Die Klägerin erklärte den Rücktritt. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung, sodass die Klägerin Klage am Landgericht erhob.

Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

 

Die Entscheidung

Das OLG wies die Berufung ab, es läge schon kein Sachmangel vor.

Die bei der Trakehnerstute unstreitig festgestellten verengten Zwischenräume mit drei Verdichtungszonen im Randbereich der Dornfortsätze (Kissing Spines) sind von den Feststellungen der Ankaufsuntersuchung nicht erfasst. Dieser ist aufgrund der durchgeführten Adspektion und Palpation des Rückenbereichs zwar zu einer befundlosen Diagnose gelangt. Weitergehende röntgenologische Untersuchungen der Dornfortsätze im Bereich der Brust- und Lendenwirbel des Pferdes waren jedoch nicht Gegenstand seiner Untersuchung und damit auch nicht Grundlage einer etwaigen Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien.

Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Der Pferdekaufvertrag enthält keine konkretisierte Verwendungsbestimmung des kaufgegenständlichen Pferdes.

Schließlich führt auch die Anwendung des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht zu einer Mangelhaftigkeit der veräußerten Stute. Ist die Verwendung der Kaufsache im Vertrag nicht oder aber die gewöhnliche Verwendung nur konkludent vereinbart, so liegt kein Sachmangel im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung der gewöhnlichen Verwendung ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab anzulegen. Vergleichsmaßstab hinsichtlich der üblichen Beschaffenheit ist der Zustand von Sachen gleicher Art und Güte.

In diesem Sinne ist eine Mangelhaftigkeit des Pferdes allein wegen des Vorhandenseins eines „Kissing Spines-Syndroms“ nicht gegeben. Die an der Trakehnerstute festgestellten sklerotischen Veränderungen im Randbereich der Dornfortsätze sind als noch innerhalb der Norm liegend zu qualifizieren. Nach den Sachverständigenfeststellungen sind bei der überwiegenden Zahl von Warmblütern derartige sklerotische Veränderungen festzustellen.

Danach kann nicht festgestellt werden, dass bereits der bloße röntgenologische Befund einen Mangel darstellt. Es gibt bei allen Warmblütern, Menschen und Tieren, zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die gleichwohl nie zu Beschwerden führen. Ein im idealen Sinn mangelfreies Tier dürfte nicht existieren. Die bloße Disposition für das mögliche spätere Auftreten einer Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst wird, kann nicht bereits als Mangel eingestuft werden.

Die genetische Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, kann nur dann selbst bereits als Mangel eingestuft werden, wenn das Auftreten der darauf beruhenden Krankheit zwingend, lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist. Das ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen.

Selbst wenn das Vorliegen eines Mangels zu bejahen wäre, so konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übereignung vorlag. Der Klägerin kommt insoweit nicht die Beweiserleichterung des § 477 BGB zu Gute, denn die von dem Gesetzgeber für den Verbrauchsgüterkauf vorgesehene Beweislastumkehr für Mängel, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang auftreten, gilt nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Die nach der Übergabe auf dem Gelände der Klägerin bei dem erworbenen Pferd in Erscheinung getretenen Beschwerden können aus verschiedenen Gründen ausgelöst worden sein, insbes. auch psychosomatischer Natur wie von der Klägerin selbst vermutet wie neue Umgebung. neue Bezugspersonen oder einen anderen Sattel. Sie sind deshalb bereits von ihrer Art her nicht geeignet, die Vermutung des § 477 BGB zu begründen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen Trächtigkeit der Stute (Größe des Pferdes)

Entscheidung: Mangel? Ja

AG Schwedt, Urteil vom 18.04.2007, AZ: 3 C 177/05

Sachverhalt:

Die Rückabwicklung eines Pferdekaufes ist Streitgegenstand der Parteien.

Der Kläger kaufte von dem Beklagten ein 2 Jahre und drei Monate altes Stute für 1.850 Euro, mit der Intention es als Hobbyreitpferd für seine Familie zu verwenden. Der Kläger führte dann den Transport durch.

Der Pferdekauf stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine durchzuführende tierärztliche Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt erfolgreich verläuft.

Gemäß § 3 des Pferdekaufvertrages heißt es zudem „Der Verkäufer sichert dem Käufer folgende Eigenschaften des Pferdes zu: geht an der Führleine, Schmiede und verladeform, keine chronischen Atemwegserkrankungen, keine Futter-(Heu/Staub-) allergie , kein Sommerekzem, keine Medikamente, die zum Besichtigungs-/Kaufzeitpunkt wirken (ruhigstellen)“.

Knapp 3 Monate später gebar die Stute ein Fohlen. Die Trächtigkeit der Stute waren beiden Parteien jedoch unbekannt. Der Tierarzt, der die Ankaufsuntersuchung durchführte, entdeckte die Trächtigkeit der Stute nicht. Unstreitig ist aber, dass aufgrund der üblichen Tragzeit von 11 Monaten, die Stute bereits im Jährlingsalter bedeckt worden sein muss.

Knapp eine Woche später erklärte der Kläger den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag. Die Beklagte reagierte auf dessen Schreiben nicht und war auch nicht mehr telefonisch für den Kläger erreichbar.

Der Kläger behauptet, die Trächtigkeit der Stute stelle einen Sachmangel dar, der bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Pferde seien erst mit drei Jahren für die Zucht geeignet. Das Größenwachstum leide unter der verfrühten Trächtigkeit. Das Pferd könne nunmehr nicht mehr ein Stockmaß von mehr als 148 cm erreichen, sodass es nicht mehr die übliche Größe eines Quarter-Horses haben werde.

Zudem sei nun das Verhältnis zwischen Körpergröße des Pferdes und des Reiters optisch gestört. Ein kleines Pferd könne auch Probleme mit der Stabilität der Oberlinie/Wirbelsäule aufgrund des Gewichts des Reiters bekommen.

Die Beklagte behauptet wiederum, dass ein Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen hätte. Es sei unstreitig nicht zugesichert worden, dass die Stute nicht trächtig sei. Als Hobbyreitpferd sei es trotz der Trächtigkeit geeignet, da sich die körperliche Entwicklung des Pferdes nicht verändert habe. Auch bei der Nichterreichung des von dem Kläger gewünschten Stockmaßes sei es möglich, das Pferd als Reitpferd einzusetzen. Die optische Störung sei außerdem kein Sachmangel.

Der Kläger habe das Pferd aufgrund der durchgeführten Ankaufsuntersuchung gebilligt. Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger habe daher gemäß § 442 BGB kein Gewährleistungsrecht mehr. Der Kläger müsse sich das Übersehen des Mangels vom Tierarzt zurechnen lassen. Jedenfalls habe sie keine Pflichtverletzung zu vertreten. Der Hengst auf ihrem Gelände habe zu keinem Zeitpunkt mit der Stute Kontakt gehabt.

Die Beklagte habe dazu laut dem Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Deckung nicht zu vertreten habe. Die Deckung sei nur möglich gewesen, wenn die Beklagte ihren Tierbestand, nämlich Stuten und Hengste, nicht voneinander trenne.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute nebst Fohlen aus §§ 434, 440 S. 1 2. HS, 437 Nr. 2, 323, 346, 348, 320 BGB zu.

Die streitgegenständliche Stute wies wegen ihrer Trächtigkeit im Jährlingsalter einen Sachmangel bei Gefahrübergang gemäß § 434 BGB auf. Eine Fristsetzung zum sofortigen Rücktritt bedarf es hierbei nicht, da die Nacherfüllung unmöglich ist.

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ist, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften folgt hierbei aus § 3 des Pferdekaufvertrages. Die Trächtigkeit wird in dem Pferdekaufvertrag jedoch nicht erwähnt. Die vorausgesetzte Verwendung kann nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend vereinbart worden sein. Unstreitig sollte die Stute als Hobbyreitpferd Verwendung finden.

Der beweisbelastete Kläger habe den Beweis geführt, dass aufgrund der Trächtigkeit der Stute die Nutzung als Hobbyreitpferd nicht mehr möglich sei. Der Sachverständige hat in einem schriftlichen Gutachten dem Gericht mitgeteilt, dass die zu frühe Trächtigkeit (Folge: verstärkte Östrogenproduktion) geeignet sei, das physiologische Körperwachstum zu beenden. Kleine Pferde seien außerdem in ihrer Nutzungsfähigkeit gegenüber Großpferden im Nachteil. Es drohe zudem optische Nachteile (Disproportion zwischen großem Reiter und kleinem Pferd) und eine erhöhte Schädigungsempfänglichkeit bei der Wirbelsäule.

Die Gewährleistungsrechte des Klägers sind auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen. Der Kläger müsse sich das Wissen des Arztes nicht zurechnen lassen. Der Tierarzt wurde nicht aufgrund einer Verpflichtung auf Seiten des Klägers tätig, sondern aufgrund einer gemeinsamen Verpflichtung aus dem Pferdekaufvertrag.

Die Beklagte habe dem Kläger aufgrund des Sachmangels neben der Rückzahlung des Kaufpreises folgendes zu ersetzten: Unterhaltskosten (Fütterung, Unterstellung, Schmied und Tierarzt) gemäß § 347 Abs. 2 BGB und Transportkosten gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 325, 281, 281 BGB.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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„kissing-spines-Syndrom“ – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag unter anderem wegen Rittigkeitsmängel

LG Bielefeld, Urteil vom 29.05.2007, AZ: 6 O 83/06

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte am 12.09.2004 das streitgegenständliche Springpferd C.Z. für 25.000 Euro, nach Inzahlungnahme der Stute M.S. für 10.000 Euro. Das Springpferd hatte laut Tierarztprotokoll Röntgenklasse I-II. Da das Pferd unsicher und unwillig sprang, begab sich die Klägerin genau ein Jahr später zu einem Tierarzt. Dieser diagnostizierte bei dem Springpferd ein „kissing-spines-Syndrom“, das der Röntgenklasse III zuzuordnen sei.

Die Klägerin trat am 06.12.2005 vom Pferdekaufvertrag zurück und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz für die Unterhaltung des streitgegenständliches Pferdes.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei.

Der Beklagte ist der Meinung, dass im Verhalten des Pferdes kein Mangel zu sehen sei und dass das Verhalten des Springpferdes durch das Reiten der Klägerin verursacht worden sei.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, sodass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Pferd aus §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 2, 440. 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB hatte. Es lag kein zum Rücktritt berechtigter Sachmangel bei Übergabe vor.

Entgegen dem klägerischen Vortrag, litt das Pferd nicht an einem „kissing-spines-Syndrom“. Der hinzugezogene Sachverständige führte zudem aus, auch wenn ein solcher Mangel vorliegen würde, dieses Syndrom der Röntgenklasse II-III zuzuordnen wäre und dies noch nicht zu einer Gebrauchsunfähigkeit führen würde.

Laut dem Sachverständigen sei kein physischer Mangel für das Verhalten des Pferdes verantwortlich, da das Springpferd im Rahmen der Dressurübungen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien erst beim Springen aufgetreten. Es handelt sich hierbei um eine Befindlichkeitsstörung des Pferdes.  

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB müsste der Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden sein.

Die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass diese Befindlichkeitsstörung bereits bei Übergabe vorlag. Ein Verkaufsvideo ermöglichte hierzu keine Feststellungen. Zudem war die Zeugenaussage der Vorbesitzerin des Pferdes dazu nicht ergiebig. Sie habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass das Pferd keine Befindlichkeitsstörung gehabt habe, als sie es an den Beklagten abgegeben hatte. Das Pferd habe nämlich auf Turnieren immer sehr gute Platzierungen erreicht. Bei den schlechten Turnierergebnissen konnte die Vorbesitzerin auch darlegen, warum das Pferd nicht so gut abschnitt.

Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 433, 437 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 284 BGB hatte die Klägerin folglich auch nicht, da wie oben darlegt, kein Sachmangel vorliegt.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Zur Rechtmäßigkeit eines Pferdehaltungsverbotes

VGH München, Beschluss vom 14.09.2017 – 9 CS 17.456

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts, mit welchem ihm unter Androhung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh gemäß § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde– und Schafbestandes aufgegeben wurde.

Bei mehreren Vorortkontrollen hatte die Amtsveterinärin festgestellt, dass die Tierhaltung des Antragsstellers erhebliche Mängel aufwies. So fehlte es mehrfach an der Trinkwasserversorgung für die Schafe, zudem wurden die Schafe nicht ordnungsgemäß geschoren. Obwohl eines der Schafe hochgradig lahmte, wurde kein Tierarzt hinzugezogen. Bezüglich der Pferdehaltung wurde festgestellt, dass den Pferden keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich matschig-versumpft war, auch wurde die Hufpflege der Pferde vernachlässigt. Die Weide wurde nicht ordnungsgemäß eingezäunt und es befanden sich Gegenstände auf der Weide, an denen sich die Pferde hätten verletzen können. Dies wurde auch anhand von Fotos dokumentiert.

Der Antragsteller wendete dagegen ein, bei den Feststellungen handele es sich lediglich um Momentaufnahmen, welche ein Tierhaltungsverbot nicht rechtfertigen könnten. Außerdem stünde den Pferden ein ausreichend großer, trockener Stall zur Verfügung.

Der Antragsteller hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Dieser wurde von dem Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs:

Der VGH folgte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde gegen den Beschluss blieb ebenfalls erfolglos.

Das Landratsamt hatte in dem Bescheid die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Es hatte dazu ausgeführt, dass ohne die sofortige Vollziehung das Ziel der Anordnungen, die Tiere vor konkreten Gefahren hinsichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren, gefährdet sei. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen würden Maßnahmen des Schutzes der Tiere für längere Zeit heraus gezögert werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken.

Hinzu kommt, dass das Tierhaltungsverbot voraussichtlich rechtmäßig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist.

Nach den Feststellungen der Amtstierärztin, die sie aufgrund mehrfach durchgeführter Kontrollen beim Antragsteller getroffen hatte, haben wiederholt Verstöße gegen § 2 TierSchG vorgelegen.

Der VGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass der fachlichen Einschätzung des Amtstierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, ein bloßes Bestreiten reicht regelmäßig nicht aus. Ein solches konnte der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht vorbringen.

Hinzu kommt, dass für das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung bereits zwei Verstöße ausreichen. Der Einwand des Antragstellers, es habe sich lediglich um Momentaufnahmen gehandelt, vermochte daher schon deswegen nicht überzeugen, da die Amtstierärztin an mindestens zwei Kontrollterminen schwere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz dokumentiert hatte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zudem anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die bloße Gefahr besteht, dass den Tieren anderenfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Kopfscheues Pferd –Rücktritt vom Pferdekaufvertrag wegen charakterlicher Mängel?

Problem: Beschaffenheitsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005; AZ: 22 U 82/05

Vorinstanz: LG Wuppertal, Urteil vom 18.04.2005

 

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Die Klägerin erwarb vom Beklagten ein Pferd nebst Zubehör für einen Kaufpreis von 4000 Euro. Vor dem Kauf ritt die Klägerin das Pferd Probe.

Der Beklagte habe laut der Klägerin ihr zugesichert, dass das Pferd zum Turniereinsatz geeignet sei. Beim Proberitt sei das Pferd auch ruhig gewesen. Nach der Übergabe sei das Pferd jedoch kopfscheu, nervös und unwillig gewesen und somit weder als Freizeit- noch als Turnierpferd zu gebrauchen.

Zudem sei der mitgelieferte Sattel für das Pferd ungeeignet gewesen, sodass sich die Klägerin einen neuen Sattel kaufen musste.

Der Beklagte behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass Pferd als Freizeitpferd zu verwenden.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde abgewiesen.

Es stehe nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass das Pferd als Freizeitpferd geeignet sei und die Möglichkeit eines Turniereinsatzes nur in Aussicht gestellt worden sei. Laut dem Sachverständigen sei zudem davon auszugehen, dass das Pferd an Turnieren für die Dressur teilnehmen könne.

Ansprüche bzgl. des Sattels seien nicht gegeben, da die Klägerin keine Nacherfüllung verlangt habe. Bei einem Mangel beim Sattelzeugs eines Pferdes muss der Kläger diese zunächst verlangen.

Gegen diese Entscheidung begehrt die Klägerin die Berufung. Die Berufung wird zurückgewiesen, da sie unbegründet ist.

Das Pferd weist nämlich keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB auf. Ein Rücktrittsrecht kommt wegen fehlender Dressureignung nicht in Betracht, da eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Das Pferd sei nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht dressurgeeignet sowie nicht turniergeeignet. Das Pferd weigert sich vehement auch bei einem geübten Reiter, an den Hilfen zu gehen. Das Pferd gehorche somit nicht auf reiterliche Einwirkungen.

Zwar haben die Parteien über die Turniereignung des Pferdes gesprochen, diese Gespräche führten aber zum einen nicht dazu, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart wurde. Der Sohn des Beklagten, der die Verhandlungen geführt hatte, habe nur dem Kläger mitgeteilt, dass das Pferd das Potenzial für eine Turnierteilnahme nach seiner Einschätzung habe, es also A-Dressur laufen könne, nicht aber, dass es dies auch wirklich erreichen könne. Die Klägerin konnte durch die Aussage erkennen, dass das Pferd bei dem Beklagten kein Training hierfür bekam und, dass dies deshalb nur eine Einschätzung des Beklagten war. Zum anderen steht im Pferdekaufvertrag, dass das Pferd nicht gesund und versicherungsfähig (Haftungsausschluss) ist. Es kommt folglich erst gar nicht als Turnierpferd in Frage.

Der Beklagte habe somit nur ein Pferd mit beschränkter Nutzungsmöglichkeit verkauft. Er wollte nicht für die Beschaffenheit als Turnierpferd einstehen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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