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Beschaffenheitsvereinbarung Ausbildungsstand, Rückgabe Pferd

„Dressur A“, Haftungsausschluss bei nebenberuflich-tätigen Verkäufer, Ersatz von notwendigen Aufwendungen wie Stall- und Futterkosten, Kostenersatz Ersatz für artgerechte Bewegung, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung, vorprozessuale Anwaltstätigkeit ohne verzugsbegründende Tatsachen

LG Münster, Urteil vom 24.09.2007 – 2 O 11/07

Der Sachverhalt: 

Die Klägerin ist Freizeitreiterin und Inhaberin des Reitausweises der Leistungsklasse D (Dressur) 5. Der Beklagte betrieb im Nebenerwerb eine Landwirtschaft mit Biolandprodukten und züchtete hobbymäßig Pferde, die er verkaufte, soweit bei ihm auf dem Hof Platzmangel herrschte. Der Beklagte zog zunächst aus einer seiner Hobbyzucht stammenden Fuchsstute ein Fohlen und gab sie sodann an den Zeugen S, um sie wieder anreiten zu lassen. Mit Hilfe eines Vermittlers wurde die kaufinteressierte Klägerin auf die Stute aufmerksam und kaufte sie nach einer Besichtigung, einem Vorreiten und einem Proberitt am 19.10.2006. Der zwischen den Parteien geschlossene Pferdekaufvertrag beinhaltete die Angabe, dass die Stute den Ausbildungsstand „Dressur: A“ aufweiste, wobei in Bezug auf das Springen folgender Passus eingefügt war: „Springen: nicht unter dem Sattel gesprungen“. Über den Kaufpreisrückerstattung hinaus zeichnete sich der Verkäufer laut Vertragsbedingungen von weiteren Kosten bei einer Rückabwicklung (Alt: Wandlung) frei. Ferner wurde darin der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art vereinbart.

Am 25.10.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten schriftlich mit, dass sie Sachmängel an der Stute festgestellt habe. Insbesondere erfülle die Stute nicht die im Pferdekaufvertrag bezeichnete Eigenschaft: „Dressur A“. Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2006 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Nachbesserung in Form eines Korrekturberitts vorzunehmen, welches dieser ablehnte. 

Die Klägerin behauptet in Ihrer Klage vor dem Landgericht Münster, dass die mangelnde Eigenschaft, die Dressur Klasse A zu erfüllen, auf gesundheitliche Probleme des Pferdes zurückzuführen sein könnte, z.B. wegen neuronaler Defizite und Problemen im Bereich des Ileosakralgelenks. Auch ein Gewährleistungsausschluss greife aufgrund der von der Klägerin angenommenen Unternehmerstellung des Beklagten und des damit vorliegenden Verbrauchsgüterkaufs nicht. Über die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages hinaus, beantragte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, zukünftige Aufwendungen für das Pferd zu erstatten. Darunter machte sie Stall- und Futterkosten, Kosten für artgerechte Bewegung des Tieres, tierärztliche Kosten sowie die Kosten für eine abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung geltend. 

Der Beklagte trat der Klage entgegen und bestritt die Mangelhaftigkeit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe. Im Übrigen war der Beklagte aus der Tatsache heraus, er betreibe die Pferdezucht lediglich hobbymäßig, der Ansicht, keine Unternehmerstellung Inne zu haben. 

 

Die Entscheidung:

Das Landgericht gibt der Klägerin im Wesentlichen Recht.

Zunächst ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages nach § 348 BGB zu gewähren und die empfangenen Leistungen (Kaufpreis und Eigentum und Besitz an der Fuchsstute), Zug um Zug zurück zu gewähren, da sich das Vorliegen eines Sachmangels an der Stute zum Zeitpunkt der Übergabe nachweisen ließe. Das Ausbildungsniveau des Pferdes wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen überprüft, welcher das Gericht zu der Überzeugung führte, dass die Stute zum Zeitpunkt der Übergabe nicht über das angeführte Ausbildungsniveau verfügte. Der von der Klägerin ohne Fristsetzung erklärte Rücktritt sei im Übrigen gemäß § 323 Abs. 2 BGB zulässig gewesen, da der Beklagte in seinem anwaltlichen Schreiben vom 11.12.2006 eine Nachbesserung in Form einer Nachschulung des Pferdes ablehnte und insgesamt Gewährleistungsansprüche von sich wies. 

Ein etwaiger vertraglicher Gewährleistungsausschluss kann sich nach sachgerechter Auslegung des Landgerichts auch nicht auf die explizit vereinbarte Beschaffenheitsangabe „A Dressur“ beziehen. 

Auch kam das Landgericht zu dem Urteil, dass ein Ausschluss nach § 442 BGB trotz des durchgeführten Proberitts nicht vorliege. Es wurde festgestellt, dass das Pferd unmittelbar vor dem Proberitt der Klägerin von einem Dritten in A-Dressur-Niveau geritten wurde. Daher könnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd hierdurch derart vorbereitet und warmgeritten wurde, dass die Klägerin das tatsächliche Ausbildungsniveau zu jenem Zeitpunkt nicht erkennen konnte. 

Auch erkannte das Landgericht der Klägerin die beantragte Erstattung von Stall- und Futterkosten im Rahmen der notwendigen Verwendungen nach § 347 Abs. 2 iVm. § 90 a S. 3, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zu. Den sich hierauf ebenfalls beziehende Gewährleistungsausschluss stufte das Landgericht aufgrund der dem Beklagten zugesprochenen Unternehmerstellung nach §§ 14, 475 a.F. BG, jedenfalls aber aufgrund § 444 BGB als unwirksam ein. Die Unternehmerstellung bejahte das Landgericht aufgrund der engen Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb (als Haupterwerb) des Beklagten und der Internetbewerbung des Zuchtbetriebes. Jedenfalls bejaht das Landgericht aber eine Garantieübernahme des Beklagten hinsichtlich der Beschaffenheit des Pferdes, wodurch der Haftungsausschluss als unwirksam erachtet wird. 

Im Übrigen stellte das Landgericht fest, dass neben Stall- und Futterkosten auch die Kosten für artgerechte Bewegung, Wurmkuren und anderer tierärztlicher Versorgung nach § 347 Abs. 2 BGB als notwendige Verwendungen erstattungsfähig sind. Nicht aber die Kosten für die Tierhalterhaftpflichtversicherung, da sie keine Pflichtversicherung ist und weder der Haltung noch der Nutzung des Tieres dient. Nach Ansicht des Landgerichts schützte sie lediglich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers. Kostenersatz für die vorprozessuale Anwaltstätigkeit für die Klägerin lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass diese aufgrund der erstmaligen Geltendmachung von Gewährleistungsrechten keinen Verzugsschaden darstellen. 

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Foto: Fotalia 

 

Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages über ein Western-Reitpferd wegen PSSM (Polysaccharid-Speicher-Myopathie)?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014 – 13 U 116/13

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte mit schriftlichem Kaufvertrag von dem Beklagten ein Western-Reitpferd für seine Tochter. Weil das Western-Reitpferd sich wenige Wochen nach der Übergabe auffällig beim Reiten verhielt, wurde eine umfassende Blutuntersuchung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass das Western-Reitpferd den Gendefekt PSSM Typ 1 hat. Hierbei handelt es sich um eine unheilbare Erbkrankheit bei Pferden, die Muskelstoffwechselstörungen hervorrufen kann und sich im Fall des Typs 1 rezessiv, also mit 50%-iger Wahrscheinlichkeit an die Nachkommen vererbt. Der Pferdekäufer erklärte sodann den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag und verlangte von dem Pferdeverkäufer das Western-Reitpferd zurück zu nehmen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der getätigten Aufwendungen. Der Pferdeverkäufer lehnte dies ab, so dass der Kläger sein Begehren nun gerichtlich weiter verfolgte.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen. Der Kläger konnte nicht erfolgreich vom Pferdekaufvertrag zurücktreten, denn er konnte nicht beweisen, dass sich das Western-Reitpferd aufgrund des Gendefekts nicht als Western-Reitpferd eigne. Für die Eignung als Zuchtpferd wurde hingegen ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es für die Annahme eines Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB nicht, dass das Pferd einen genetischen Defekt aufweist, denn eine Haftung ergibt sich lediglich dann, wenn das Pferd bei Gefahrübergang krank ist oder sich in einem Zustand befindet, aufgrund dessen sicher ist oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es alsbald erkranken wird. Nach dem Sachverständigengutachten sei dies hier jedoch nicht der Fall, denn es sei lediglich festgestellt worden, dass das Gen in dem Western-Reitpferd angelegt sei, der Ausbruch einer PSSM Erkrankung habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es bestehe vorliegend auch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Western-Reitpferd in Zukunft klinisch auffällig werde. Die Auffälligkeiten in der Rittigkeit seien nicht mit einer etwaigen PSSM Erkrankung in Verbindung zu bringen. Eine Einschränkung der Eignung des Pferdes als Western-Reitpferd konnte gutachterlich nicht festgestellt werden.

Die Frage, ob sich das Western-Reitpferd noch als Zuchtstute eigne, konnte indes offen bleiben, denn bezüglich einer Eignung als Zuchtpferd musste der Pferdeverkäufer keine Gewährleistung übernehmen. Die Beschaffenheitsvereinbarung lautete ausdrücklich auf Reitpferd. Dass sich das Western-Reitpferd auch zur Zucht eignen solle, wurde zwischen den Parteien nie besprochen und wurde auch vertraglich nicht festgehalten.

Hiergegen argumentierte der Kläger im Rahmen der Berufung, dass bereits der Gendefekt als solcher einen Mangel darstelle, denn um den Ausbruch der Krankheit dauerhaft zu verhindern, seien besondere Anforderungen an Training und Fütterung zu stellen, aber selbst dann sei ein Ausbrechen der Symptome nicht vollständig auszuschließen. Die sich aus dem Gendefekt ergebende Zuchtuntauglichkeit stelle außerdem eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, weswegen der Gewährleistungsausschluss nicht greife. Zuletzt sei in der Ankaufsuntersuchung kein PSSM diagnostiziert worden, dementsprechend auch nicht im Untersuchungsprotokoll aufgenommen worden, so dass nach der Beschaffenheitsvereinbarung ein genetisch gesundes Western-Reitpferd gekauft worden sei.

Das Berufungsgericht folgte diesen Ansichten ebenfalls nicht. Ein Mangel liege nicht vor, da das Western-Reitpferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der vereinbarten Beschaffenheit als Western-Reitpferd entsprach. Das Western-Reitpferd eignete sich auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens, knapp 2,5 Jahre nach Übergabe, unstreitig als Western-Reitpferd und wurde auch als solches genutzt. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann in der Zukunft die PSSM-Erkrankung ausbricht und dadurch möglicherweise die Reitbarkeit gemindert wird oder gänzlich verloren geht, genügt nicht, um einen Mangel des Western-Reitpferdes bei Gefahrübergang bejahen zu können. Der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes. Vorliegend wurde bei dem Western-Reitpferd lediglich die genetische Veranlagung zum PSSM Typ 1 festgestellt. Hieraus ergibt sich zwar eine Prädisposition für auftretende Muskelschäden, das Western-Reitpferd ist jedoch zum Zeitpunkt der Übergabe nicht krank gewesen. Wann und ob überhaupt diese Erkrankung bei dem Western-Reitpferd ausbrechen wird, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vorhersagbar. Ein „alsbaldiger“ Krankheitsausbruch konnte daher nicht festgestellt werden.

Bezüglich des Vorbringens des Klägers, dass sich aus dem Ankaufsuntersuchungsprotokoll nicht ergibt, dass das Western-Reitpferd PSSM habe, hat das Gericht ausgeführt, dass dies unerheblich sei, denn soweit es im Vertrag heißt, dass die getroffenen tierärztlichen Feststellungen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bestimmen, kann dies naturgemäß nur für gesundheitsrelevante Aspekte gelten, die auch Gegenstand der Ankaufuntersuchungen waren. Umstände, die von den Ankaufuntersuchungen gar nicht erfasst wurden, können daher regelmäßig auch nicht Gegenstand der den Gesundheitszustand des Pferdes betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung sein. Die Vertragsklausel kann nicht zur Folge haben, dass alle außerhalb des Untersuchungsbereichs liegenden gesundheitlichen Defekte des Pferdes als vertraglich vereinbart gelten.

Auch der Einwand des Klägers, dass die besondere Fütterung und das Training nicht zumutbar seien greift nicht, denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Einhaltung dieser Vorgaben keine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Erkrankung bei dem Western-Reitpferd nicht ausbricht. Diese Empfehlungen bezögen sich darauf, bereits erkrankte Pferde reitbar zu erhalten. Das Western-Reitpferd war jedoch vorliegend gar nicht erkrankt. Zwar wird es empfohlen, das Risiko einer Erkrankung durch eine angepasste Fütterung und Bewegung des Western-Reitpferdes zu verringern, dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem Unterlassen eines solchen Regimes eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Krankheitsausbruchs besteht. Betroffene Pferde regelmäßig zu bewegen und kohlehydratarm zu ernähren, entspricht der normalen Versorgung eines Pferdes und ist nicht unzumutbar.

Zuletzt geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, die Zuchtuntauglichkeit stelle eine Abweichung von der gewöhnlichen Verwendung dar. Das Berufungsgericht hat grundsätzlich angezweifelt, ob die Eignung als Zuchtstute beim Kauf eines Hobbyreitpferdes im vorliegenden Preissegment von 13.000 € überhaupt noch zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB gehört. Hierauf kam es aber vorliegend nicht an, da die Parteien ausdrücklich einen anderen Verwendungszweck, nämlich die Eignung als Western-Reitpferd vertraglich vereinbart hatten. Der Maßstab der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung kommt hierbei immer erst dann zur Anwendung, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt. Es handelt sich insoweit lediglich um einen Auffangtatbestand, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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