Oberlandesgericht Celle; Urteil vom 28.01.2009; AZ: 3 U 186/08

Vorinstanz: Landgericht Hannover; Urteil vom 14.07.2008; AZ: 20 O 7/08

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, Eigentümerin eines Ponys, strebte gegen die Beklagte, eine Rechtsanwältin, einen Anwaltsregress wegen angeblicher Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 675 Abs. 1 BGB, an. Die Klägerin vereinbarte mit einem Dritten, einem Ehepaar A, einen Schutzvertrag über eine Ponystute. Dieser Vertrag sah die Überlassung der Ponystute vor. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich das Ehepaar, eine Reihe von Pflichten einzuhalten und bei einem diesbezüglichen Verstoß eine Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen und das Pferd zurückzugeben.

Frau A verlangte die Rücknahme des Pferdes. Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin durch einen Dritten abholen, welche in einem Übergabeprotokoll protokollierte, dass das Pferd sich in einem optisch guten Zustand befand und keine Erkrankungen erkennbar waren. Der Tierarzt der Klägerin diagnostizierte später jedoch einen akuten Reheschub.

 

Die Beklagte wendete sich eine Woche nach der Zusendung des Übergabeprotokolls (zwei Tage nach der Rückgabe des Pferdes) an das Ehepaar und erklärte die Anfechtung des Protokolls. Sie verlangte gleichzeitig wegen Verletzung des Schutzvertrages eine Vertragsstrafe. Die geforderte nicht gezahlte Vertragsstrafe wurde in einem Rechtsstreit in der Eingangsinstanz und Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte aufgrund des fehlenden rechtzeitigen Vorbehalts der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB. Laut der Klägerin sei die beklagte Rechtsanwältin für den fehlenden Vorbehalt verantwortlich, da sie diese schon am Tag der Rückgabe des Pferdes über die Verletzung des Schutzvertrages informiert habe.

Die beklagte Rechtsanwältin ist der Meinung, die Bearbeitung könne erst nach der Übersendung des Vertrages beginnen. Dann wäre der Vorbehalt aber schon zu spät gewesen. Zudem sei die Vertragsstrafenabrede unwirksam, da sie gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße.

 

Entscheidung:

Die Klage war unbegründet.

Die Klägerin hätte den Vorbehalt der Vertragsstrafe nach der Rückgabe des Pferdes erklären sollen. Zudem sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden der Klägerin. Denn die vereinbarte Vertragsstrafenregelung sei wegen ihrer Höhe (Strafversprechen 20fach höher als der Wert des Pferdes) unangemessen und benachteilige die Eheleute unangemessen nach § 307 BGB.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Berufsgericht betätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts, sodass die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das Berufungsgericht führte folgendes dazu aus:

Die Entgegennahme des Pferdes von einem Dritten im Bereich der Klägerin war noch keine Annahme im Sinne von § 341 Abs. 3 BGB. Der Vorbehalt hätte nachgeholt werden können. Ob die Beklagte jedoch eine Pflichtverletzung begangen hatte, indem sie denn Vorbehalt erst in dem Schreiben an die Eheleute und nicht zum Zeitpunkt der Erteilung des Mandats erklärt habe, kann im vorliegen Fall dahinstehen, da selbst bei einer etwaigen Pflichtverletzung diese nicht kausal für den Schaden gewesen wäre.

Durch die Beschaffung des Schutzvertrages aus dem Internet, war der Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren. Die erstmalige Verwendung des Schutzvertrages war dabei unschädlich, da der Vertragstext nicht nur für einen Verwendungsfall gedacht war. Dass es sich dabei möglicherweise nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen sondern um eine Individualvereinbarung handelt, hat die Klägerin zudem nicht genügend darlegt.

Die Vertragsstrafe stellt eine unangemessene Benachteiligung der Eheleute dar. Sie ist auch sittenwidrig nach § 138 BGB. Denn der Wert des Pferdes stand nicht in einem angemessenen Verhältnis zur vereinbarten Vertragsstrafe. Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch nicht in Betracht. Die Herabsetzung setzt ein wirksames Vertragsstrafenversprechen voraus, welches aufgrund des Verstoßes gegen § 307 BGB nicht vorliegt.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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