VGH München, Beschluss vom 14.09.2017 – 9 CS 17.456

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts, mit welchem ihm unter Androhung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh gemäß § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde– und Schafbestandes aufgegeben wurde.

Bei mehreren Vorortkontrollen hatte die Amtsveterinärin festgestellt, dass die Tierhaltung des Antragsstellers erhebliche Mängel aufwies. So fehlte es mehrfach an der Trinkwasserversorgung für die Schafe, zudem wurden die Schafe nicht ordnungsgemäß geschoren. Obwohl eines der Schafe hochgradig lahmte, wurde kein Tierarzt hinzugezogen. Bezüglich der Pferdehaltung wurde festgestellt, dass den Pferden keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich matschig-versumpft war, auch wurde die Hufpflege der Pferde vernachlässigt. Die Weide wurde nicht ordnungsgemäß eingezäunt und es befanden sich Gegenstände auf der Weide, an denen sich die Pferde hätten verletzen können. Dies wurde auch anhand von Fotos dokumentiert.

Der Antragsteller wendete dagegen ein, bei den Feststellungen handele es sich lediglich um Momentaufnahmen, welche ein Tierhaltungsverbot nicht rechtfertigen könnten. Außerdem stünde den Pferden ein ausreichend großer, trockener Stall zur Verfügung.

Der Antragsteller hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Dieser wurde von dem Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs:

Der VGH folgte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde gegen den Beschluss blieb ebenfalls erfolglos.

Das Landratsamt hatte in dem Bescheid die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Es hatte dazu ausgeführt, dass ohne die sofortige Vollziehung das Ziel der Anordnungen, die Tiere vor konkreten Gefahren hinsichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren, gefährdet sei. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen würden Maßnahmen des Schutzes der Tiere für längere Zeit heraus gezögert werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken.

Hinzu kommt, dass das Tierhaltungsverbot voraussichtlich rechtmäßig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist.

Nach den Feststellungen der Amtstierärztin, die sie aufgrund mehrfach durchgeführter Kontrollen beim Antragsteller getroffen hatte, haben wiederholt Verstöße gegen § 2 TierSchG vorgelegen.

Der VGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass der fachlichen Einschätzung des Amtstierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, ein bloßes Bestreiten reicht regelmäßig nicht aus. Ein solches konnte der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht vorbringen.

Hinzu kommt, dass für das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung bereits zwei Verstöße ausreichen. Der Einwand des Antragstellers, es habe sich lediglich um Momentaufnahmen gehandelt, vermochte daher schon deswegen nicht überzeugen, da die Amtstierärztin an mindestens zwei Kontrollterminen schwere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz dokumentiert hatte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zudem anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die bloße Gefahr besteht, dass den Tieren anderenfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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