Die Fütterung der Pferde gehört bei Pferdepensionsbetreibern meistens zum Alltag. Dabei kann es auch vorkommen, dass Ungenießbares im Futtertrog landet. Im vorliegenden Fall muss der Betreiber einer Pferdepension in Schwerte den Eigentümern eines erkrankten Pferdes die Tierarztkosten nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) erstatten, weil er dem Pferd kontaminierte Silage verfütterte.

 Sachverhalt:

Die Kläger hatten ihr Pferd im Stall eines Landwirts untergebracht. Er sollte unter anderem auch die Versorgung des Pferdes übernehmen. Dabei wurde das Pferd mit selbst hergestellter Silage und Heu gefüttert. Das Pferd erkrankte wie auch andere dort eingestallte Pferde, die ebenfalls mit der Silage gefüttert wurden. Das Pferd musste vom Tierarzt behandelt werden, woraufhin die Eigentümer im Zuge ihrer Klage Erstattung der Tierarztkosten in Höhe von 15.700 Euro von dem beklagten Landwirt verlangten.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass der Landwirt den Eigentümern des Pferdes  nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) die Tierarztkosten erstatten müsse. (Beschl. v. 02.11.2016, Az. 21 U 14/16)

Das ProdHaftG begründe eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Der Hersteller eines Produktes müsse sich für die Gefahren, die von diesem ausgehen, verantworten. Dabei spiele es keine Rolle, ob eigenes Verschulden vorliege.

Die Silage des Landwirts habe durch die Kontamination mit den Krankheitserregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen, womit sie ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des ProdHaftG darstelle. Das Produkt habe der Landwirt  auch selbst hergestellt, da er das Gras gemäht, gesammelt und zu der Silage verarbeitet habe. Ebenso habe er das Produkt in den Verkehr gebracht, als er die Pferde fütterte. Er müsse den Eigentümern des Pferdes  verschuldensunabhängig für die durch das Futter entstandenen Schäden haften.

Kein Haftungsausschluss des Landwirts:

Der Einwand des Landwirts, dass er für die Kontamination des Futters nichts könne, spiele für die Haftung keine Rolle. Die Gefahr einer Kontamination von Silage sei zu dem Zeitpunkt allgemein bekannt gewesen und hätte dem Landwirt bewusst sein müssen. Weiterhin komme es nicht darauf an, ob er die Verseuchung mit vertretbarem Aufwand hätte erkennen können, da der Hersteller eines Produkts auch für einzelne, fehlerhafte Produkte (sog. Ausreißer) hafte, so das OLG Hamm.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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