Haftung des Turnierveranstalters bei Springturnier

BGH, Urteil vom 23. 9. 2010 – III ZR 246/09

Sachverhalt

 Der Beklagte richtete auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. In der zuvor veröffentlichten Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ hieß es unter anderem: „Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Jede Haftung für Verletzungen bei Menschen und Pferden wird ausgeschlossen.“

Der Kläger ist Eigentümer der Stute S, welche mit der Tochter des Klägers auf diesem Turnier in einer Springprüfung der Klasse M startete. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend aus einem Steilsprung und einem Oxer. Nachdem das Pferd das erste Hindernis übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Hindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung eingeschläfert werden.

 

Entscheidung

Der BGH folgte den vorinstanzlichen Entscheidungen. Danach war die Klage erfolgreich, der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 280 I, 241 II BGB Schadensersatz in Höhe des Wertes der verletzten Stute.

Bei einem Reitturnier handelt es sich nach herrschender Meinung um eine Auslobung in Form eines Preisausschreibens. Daher besteht zwischen dem Turnierveranstalter und den Teilnehmern eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Aus dieser können (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren erwachsen. Diese Schutzpflichten können auch gegenüber Dritten,wie hier dem Kläger als Eigentümer des Pferdes, begründet werden.

Der Beklagte hat vorliegend die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und hierdurch den Tod des Pferdes verursacht. Grundsätzlich ist der Turnierveranstalter dazu verpflichtet, eine geeignete Anlage für den Wettbewerb zur Verfügung zu stellen, welche keine Gefahren ausweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen der Turnierteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm zumutbar sind.

Im vorliegenden Fall entsprach der aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht diesen Anforderungen, da er niedriger als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch abgegrenzt war. Wenn ein Fangständer dazu einlädt, übersprungen zu werden, so muss er wenigstens so konstruiert sein, dass ein Überspringen gefahrlos möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Fang, wie hier, standfest ist.

Das Handeln des Parcourschefs und der Turnierrichter ist insofern dem Veranstalter auch zurechenbar als dessen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB.

Ein Mitverschulden nach § 254 BGB bzw. eine Anspruchsminderung aus entgegenstehender Anwendung des § 833 BGB wurden abgelehnt, da ein Reiterfehler nicht festgestellt werden konnte und weil die Verschuldenshaftung der Gefährdungshaftung gegenübersteht.

Die Haftung konnte auch nicht aufgrund der „Allgemeinen Bedingungen“ ausgeschlossen werden, da die Klauseln unwirksam, im Sinne der hier anwendbaren AGB-Kontrolle, waren. Der vollständige Ausschluss der Haftung, auch in Bezug auf Personenschäden und in Fällen groben Verschuldens, ist nach § 309 Nr. 7 a,b BGB nicht zulässig.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp