Arglistig verschwiegenes Sommerekzem

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 2 U 132/08

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin suchte ein Springpferd für sich, mit welchem sie hobbymäßig an Springturnieren teilnehmen wollte. Sie wurde auf eine Stute aufmerksam, die von einer professionellen Reitlehrerin angeboten wurde. Nach mehreren Proberitten und längeren Preisverhandlungen, wurde die Stute zum Preis von 25.000€ gekauft, wobei 20.000€ durch Geldleistung und 5.000€ durch Inzahlungnahme eines anderen Pferdes geleistet wurden. Die streitgegenständliche Stute wurde bis zum Verkauf unter einer sogenannten Ekzemerdecke gehalten, auch wies sie leichte Scheuerstellen an Mähne und Schweif auf. Bei den Verkaufsgesprächen wurde darüber gesprochen, ob das Pferd unter einem Sommerekzem leide, wobei Inhalt und Verlauf des Gespräches streitig sind.

Im darauffolgenden Sommer ritt die Klägerin das Pferd auf einigen Turnieren und hielt es teilweise ohne Decke. Die Stute zeigte nach Kontakt zu Insekten starke allergische Reaktionen, weswegen die Klägerin das Pferd einem Tierarzt vorstellte. Dieser diagnostizierte anhand einer Blutprobe, dass das Pferd an einem Sommerekzem leidet.

 

Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Verkaufsgespräch wegen der Decke explizit danach gefragt, ob das Pferd an einem Ekzem leide. Die Beklagte hätte jedoch versichert, die Decke trage das Pferd lediglich, um sauber zu bleiben. Sie hat den Rücktritt erklärt und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Beklagte hält dagegen, sie habe darauf hingewiesen, dass das Pferd ein Sommerekzem habe. Außerdem hätte die Klägerin bei einem Termin zum Proberitt gesehen, wie das Pferd mit einer Lotion an den Scheuerstellen behandelt worden sei.

 

Entscheidungsgründe:

 

Bereits die Vorinstanz ( LG Detmold, 12 O 243/07) hatte der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Das Sommerekzem stellt unabhängig von einer eventuellen Beschaffenheitsvereinbarung einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB dar. Dieser Sachmangel habe nach der Beweisaufnahme und den Ausführungen der Beklagten auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen.  Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Pferd unter einer Ekzemerdecke hielt. Auch haben Zeugen bestätigt, dass das Pferd sich gescheuert habe und Scheuerstellen an Mähne und Schweif aufwies. Die Blutuntersuchung, die die Allergie gegen Insekten, Gräser, Schimmelpilze und Milben bestätigte, fand zudem zeitnah nach der Übergabe statt.

Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist gem. § 323 I BGB war vorliegend entbehrlich, da eine Nacherfüllung unmöglich gewesen ist. Der Rücktritt gemäß § 346 V BGB konnte daher durch die Klägerin erklärt werden. Ein Sommerekzem ist nicht mit zumutbarem Aufwand in überschaubarer Zeit heilbar. Zwar ist eine Desensibilisierung theoretisch möglich, jedoch sind die Heilungschancen völlig ungewiss. Hinzu kommt, dass eine Nacherfüllung der Klägerin wegen der arglistigen Täuschung der Beklagten gemäß § 440 S.1 Alt.3 BGB unzumutbar wäre.

Nach den Zeugenaussagen hatte die Beklagte die Klägerin nicht über das Sommerekzem aufgeklärt. Der Hinweis, das Pferd scheuere sich gelegentlich, stellt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei dem Sommerekzem handelt es sich aufgrund der erheblich eingeschränkten Nutzbarkeit eines Pferdes als Reitpferd um einen Mangel, welcher auch ohne Nachfrage durch den Käufer zu offenbaren ist.

Die Beklagte hat selbst angegeben, dass das Pferd Scheuerstellen gehabt hätte, welche mit einer Lotion behandelt wurden, zudem ist es unstreitig, dass das Pferd eine Ekzemerdecke getragen hatte.  Es ist nicht glaubhaft, dass das Pferd eine solche Decke lediglich getragen haben soll, um es weniger putzen zu müssen. Die Beklagte hat auch angegeben, dass das Pferd bei ihr nicht an dem Sommerekzem erkrankt sei, weil sie entsprechend vorgebeugt habe.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte, auch gerade als professionelle Reitlehrerin, es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass das Pferd unter einem Sommerekzem litt. Die Beklagte hat zumindest damit gerechnet, dass der Klägerin die Erkrankung unbekannt war und sie das Pferd in Kenntnis der Erkrankung nicht oder nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte. Daher hat sie den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen und die Klägerin darüber getäuscht.

Der Rücktritt ist auch nicht wegen § 442 BGB ausgeschlossen, da von einer positiven Kenntnis der Klägerin von dem Mangel nicht ausgegangen werden konnte.

Der Kaufvertrag war somit rückabzuwickeln.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp