„Erweist sich ein Pferd, das als ruhig und für Kinder geeignet verkauft worden ist, als nervös und störrisch, ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich, weil der Verkäufer das Tier schulen oder dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zur Verfügung stellen kann“

OLG Koblenz, Urteil vom 13. November 2008, AZ: 5 U 900/08

vorgehend LG Bad Kreuznach, Urteil vom 11. Juni 2008, 3 O 153/07

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages (Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute) sowie eine nicht weiter erläuterte Nebenforderung in Höhe von 313,86 Euro nebst Zinsen.

Der Kläger kaufte vom Beklagten, der eine Pferdezucht betreibt, eine vierjährige Stute zum Preis von 7000,00 Euro. Der Beklagte versicherte dem Kläger, das Pferd sei ruhig und könne von Kindern geritten werden.

In der Folgezeit habe das Pferd wegen Hundegebell gescheut und Reiter, darunter seine kleine Tochter, abgeworfen.

Der Beklagte sagte daraufhin dem Kläger die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages zu. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte der Kläger schriftlich den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag. Er behauptete, die oben genannte Zusicherung sei nicht zutreffend. Im Rechtsstreit begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages zum einen aufgrund der behaupteten Rückabwicklungszusage des Beklagten, zum anderen auf einen gesetzliches Vertragsrücktritt sowie die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers.

Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

 

Die Entscheidung:

Das OLG wies die Berufung ab.

Der Pferdekaufvertrag sei wirksam. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Pferdekaufvertrag wegen Wuchers nichtig sei. Der vereinbarte Kaufpreis stehe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Pferdes. Eine verwerfliche Gesinnung sei auch nicht festzustellen, da der Beklagte davon ausging, dass das Pferd keine Probleme mache.

Die Rücktrittserklärung des Klägers war wirkungslos. Der Kläger habe es versäumt, dem Beklagten eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sodass die Voraussetzungen des §§ 434, 435 Nr. 3, 323 BGB nicht vorlagen.

Eine Nacherfüllung sei nicht unmöglich. Die geschilderten Defizite der verkauften Stute könnten durch eine qualifizierte Therapie bereinigt werden. Das zur Verfügung stellen eines taugliches Ersatzpferdes sei auch möglich gewesen.

Es ließ sich auch keine Rückabwicklungszusage des Beklagten feststellen. Der Beklagte hat den Kläger mit der Äußerung „er werde das Pferd gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen, falls es zu Probleme komme“ lediglich auf die Gewährleistungsansprüche verwiesen. Des Weiteren habe der Kläger nicht den Beweis geführt, dass der Beklagte während weitere zwei Monate die Bereitschaft bekundete, das Pferd gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Im Übrigen spricht das eigene Rücktrittsschreiben gegen das behauptete Rückabwicklungsversprechen, da der Kläger sich in diesem nur auf den Mangel, und nicht auf Rücknahmezusage, stützt.

Mangels Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geforderte Nebenforderung.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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