Beweislastumkehr und grober Behandlungsfehler

„Besteht bei einer sachgerechten Behandlung eines Pferdes eine Überlebenswahrscheinlichkeit von mindestens bzw. mehr als 10 Prozent, so lässt sich eine Kausalität zwischen einem Behandlungsfehler und dem Tod des Pferdes als Schaden annehmen.“

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. April 2012, Az. 12 U 166/10

vorgehend Landgericht Potsdam, Urteil vom 14. Oktober 2010, Az. 11 O 207/08,

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Reitpferdes im Zusammenhang mit der operativen Behandlung einer Dünndarmverschlingung. Die Parteien streiten darüber, ob in der Nacht nach der Operation bzw. am Folgetag weitere rektale Untersuchungen des Pferdes stattgefunden haben, ob hierbei das Vorliegen von Dünndarmschlingen hätte festgestellt werden müssen und eine zweite (Notfall-)Operation veranlasst gewesen wäre sowie, ob insoweit den Beklagten grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Des Weiteren streiten die Parteien über den Wert des verstorbenen Pferdes.

Das Landgericht wies die Klage ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass den Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Fehlerhaft hätten die Beklagten hingegen nach der Operation die nach Feststellung des Sachverständigen gebotenen rektalen Untersuchungen unterlassen, wobei aus dem Fehlen einer Dokumentation der Maßnahme auf deren Unterbleiben zu schließen sei. Die Klägerin habe jedoch die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden nicht nachweisen können. Eine Beweislastumkehr sei mangels Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers nicht gegeben.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und bekam Recht.

 

Die Entscheidung

Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

Den Beklagten sei ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vorzuwerfen, weil sie keine rektale Kontrolluntersuchung des Pferdes vornahmen. Der Sachverständige habe dargelegt, dass nach einer Operation im Bauchraum mit Massage und Reposition des verdrehten Dünndarms Komplikationen in Form des erneuten Auftretens von Dünndarmschlingen und einer dann einsetzenden Darmlähmung auftreten können. Aus diesem Grunde seien nach der durchgeführten Operation die Beobachtung des Pferdes und die Vornahme von Kontrolluntersuchungen erforderlich gewesen, die auch die Durchführung rektaler Kontrollen umfassten.

Der Sachverständige habe ferner nachvollziehbar dargetan, dass eine Dokumentation der rektalen Untersuchungen und Befunde – die vorliegend nicht erfolgt sei – aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei, da fehlende Befunde zu einer Fehleinschätzung des Krankheitsstatus führen könnten. Fehlt eine aus medizinischen Gründen erforderliche Dokumentation, so sei zu vermuten, dass die entsprechende Maßnahme – hier die rektale Untersuchung – unterblieben ist. Es handele sich um eine widerlegbare Vermutung. Einen Gegenbeweis hätten die Beklagten nicht geführt. Die seitens der Beklagten unterlassene Befunderhebung führe zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität mit der Folge, dass die Beklagten den Nachweis hätten erbringen müssen, dass nicht bereits in der Nacht nach der OP bei einer rektalen Untersuchung des Pferdes eine Lähmung des Dünndarms festgestellt worden wäre. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt.

Auf dieser Grundlage stehe weiter fest, dass den Beklagten als weiterer Behandlungsfehler das Unterlassen einer Notfalloperation vorzuwerfen ist. Auch hier sei den Feststellungen des Sachverständige zu folgen; es habe eine Notoperation in einem Zeitfenster von zwei bis drei Stunden nach der Untersuchung mit dem zu unterstellenden reaktionspflichtigen Ergebnis erfolgen müssen und die Verzögerung der Operation über 11.00 Uhr hinaus sei grob fehlerhaftEntgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nicht mit der Überlegung verneinen, die Klägerin hätte möglicherweise – bei entsprechender Nachfrage der Beklagten – die Zustimmung zu der gebotenen zweiten Operation verweigert. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Klägerin bestünden nicht. Dem Landgericht sei nicht darin zu folgen, dass auch bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers die Kausalität des Unterlassens der Operation für den Tod des Pferdes nicht anzunehmen sei. Die Kausalität eines groben Behandlungsfehlers für den Primärschaden sei nur zu verneinen, wenn trotz der generellen Eignung des Behandlungsfehlers den eingetretenen Schaden herbeizuführen, der Umkehr der Beweislast entgegen stünde, dass aufgrund konkreter Umstände der Eintritt des Primärschadens äußerst unwahrscheinlich sei, was von der Behandlerseite nachzuweisen sei. Eine gänzlich unwahrscheinliche Kausalität sei bei einer zehnprozentigen Chance des Erfolgseintritts dabei noch nicht anzunehmen.

Die Klägerin könne von den Beklagten wegen der diesen vorzuwerfenden Behandlungsfehler die Zahlung von Schadensersatz verlangen. Der Wert des Pferdes habe sich durch die zwei notwendigen Kolikoperationen um 20% gemindert. Die Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kolikoperationen sich auf den Marktwert auswirkten, da das Kaufinteresse für Pferde, die eine schwere Operation hinter sich haben, geringer sei, als für Pferde ohne vergleichbare Beeinträchtigungen.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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