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Reiterfahrenes Mädchen auf Ponyhof gestürzt – haftet der Ponyhof-Betreiber?

OLG Oldenburg, Beschluß vom 02. 09. 2003 – 15 U 47/03

Sachverhalt:

Die damals 12 jährige Klägerin hat an einer Reitgruppe für Kinder teilgenommen. Die Kinder ritten unter Aufsicht auf dem umzäunten Gelände eines Ponyhof-Betreibers. Es kam zu einem Sturz, bei dem die Klägerin schwere Verletzungen erlitt. Sie verlangte von dem Beklagten, dem Ponyhof-Betreiber, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage zurückgewiesen. Der Unfallhergang sei nicht feststellbar und der Beklagte könne sich nach § 833  S. 2 BGB entlasten, weil er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten habe.

 

Entscheidung:

„So bedauerlich der Unfall mit seinen sehr schweren Folgen auch ist, so stellt er sich letztlich doch als ein Unglück dar, wie es im Leben immer geschehen kann und für das die Klägerin niemand anderen haftbar machen kann.“

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es begründetedie Ablehnung damit, dass die Beweiswürdigungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft seien, insbesondere bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Urteilsfeststellungen.. Der genaue Unfallhergang könne, wie vom Landgericht richtig festgestellt, nicht genau ermittelt werden. Ebenso sei es der Klägerin nicht gelungen herzuleiten, dass der Betreiber einen Fehler bei der Auswahl des von der Klägerin gerittenen Ponys gemacht hat. Er habe sich nachweisbar für ein gutmütiges Pony entschieden. Ein Unfall könne nicht automatisch die Begründung für ein vorwerfbares Verhalten bei der Auswahl des richtigen Pferdes sein, weil jedes Pferd in Ausnahmesituationen eine potentielle Gefahr darstelle. Würde man dieser Argumentation der Klage zustimmen, dürften überhaupt keine Pferde zu gewerblichen Zwecken auf Reithöfen-oder schulen gehalten werden, da diese als Halter der Pferde sich sonst nie entlasten könnten.

Ebenso könne dem Beklagten kein vorwerfbares Verhalten bei der Beaufsichtigung derReiter angelastet werden. Die damals 12 jährige Klägerin habe über ausreichend Reiterfahrung verfügt, um das als brav und gutmütig bekannte Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe alleine zu reiten. Entgegen der Auffassung der Klage sei es, so das Gericht, auch für eine versierte Aufsichtskraft unmöglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes von einem Pferd zu verhindern. Man könne sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes aufhalten.

Das Gericht sieht es deshalb als erwiesen, dass der Beklagte sowohl bei der Auswahl des Pferdes als auch bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Vorsicht bei Muster-Pferdekaufverträgen

OLG Hamm (2. Zivilsenat, I-2 U 17/18)

Der Verkäufer eines Pferdes hat grundsätzlich die Möglichkeit seine gesetzliche Haftung in Verträgen zu begrenzen. Oft werden bei Verkauf eines Pferdes aus Zeit und Kostengründen vorformulierte Verträge aus dem Internet verwendet. Dies kann “nach hinten losgehen”, da manche der eingefügten Klauseln der gesetzlichen AGB-Kontrolle nicht standhalten und damit unwirksam sind.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte ein Pony für ihre Tochter. Anschließend begehrte die Klägerin die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, da das Pony ständig mit dem Kopf schlug und deswegen für die 8 jährige Tochter nicht geeignet war. Zudem sei das Pony ständig gestiegen, als die Tochter es führte. Es wurde nachstehender Haftungsausschluss vereinbart.

„Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer.“

Hier war unter anderem zu prüfen, ob trotz des Haftungsausschlusses der Rücktritt erklärt werden konnte.

Das Landgericht Paderborn hatte die Klage zuvor abgewiesen, ohne zu überprüfen, ob die eingefügte Klausel bezüglich des Haftungsausschlusses wirksam war.

Die Richter in Hamm mussten nun feststellen, ob die Vertragspartner einen wirksamen Teilhaftungsausschluss hinsichtlich etwaiger Mängel vereinbart hatten.

 

Entscheidung:

In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 kam das Oberlandesgericht zu folgendem Ergebnis: Der Pferdekaufvertrag ist teilweise unwirksam, da die Klausel der gesetzlichen AGB Kontrolle nicht standhält. Sie widerspreche dem gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, nach dem die Rechte und Pflichten des Käufers klar und durchschaubar dargestellt werden müssen. Es sei nicht klar, ob die Haftung nur erkennbare Mängel oder auch versteckte Mängel hinsichtlich der reiterlichen Beschaffenheit erfasse. Unerwünschte Verhaltensweisen eines Pferdes würden nicht unbedingt beim Probereiten sichtbar werden. Der Verkäufer könne sich damit nicht auf den eingefügten Haftungsausschluss berufen.

Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Dieses Urteil zeigt, dass es sinnvoll ist, Kaufverträge anwaltlich erstellen oder zumindest mit Blick auf einen Haftungsausschluss zu überprüfen zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Pferdekaufvertrag haben, sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Anwaltsregress – Zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel im Pferderecht

Oberlandesgericht Celle; Urteil vom 28.01.2009; AZ: 3 U 186/08

Vorinstanz: Landgericht Hannover; Urteil vom 14.07.2008; AZ: 20 O 7/08

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, Eigentümerin eines Ponys, strebte gegen die Beklagte, eine Rechtsanwältin, einen Anwaltsregress wegen angeblicher Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 675 Abs. 1 BGB, an. Die Klägerin vereinbarte mit einem Dritten, einem Ehepaar A, einen Schutzvertrag über eine Ponystute. Dieser Vertrag sah die Überlassung der Ponystute vor. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich das Ehepaar, eine Reihe von Pflichten einzuhalten und bei einem diesbezüglichen Verstoß eine Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen und das Pferd zurückzugeben.

Frau A verlangte die Rücknahme des Pferdes. Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin durch einen Dritten abholen, welche in einem Übergabeprotokoll protokollierte, dass das Pferd sich in einem optisch guten Zustand befand und keine Erkrankungen erkennbar waren. Der Tierarzt der Klägerin diagnostizierte später jedoch einen akuten Reheschub.

 

Die Beklagte wendete sich eine Woche nach der Zusendung des Übergabeprotokolls (zwei Tage nach der Rückgabe des Pferdes) an das Ehepaar und erklärte die Anfechtung des Protokolls. Sie verlangte gleichzeitig wegen Verletzung des Schutzvertrages eine Vertragsstrafe. Die geforderte nicht gezahlte Vertragsstrafe wurde in einem Rechtsstreit in der Eingangsinstanz und Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte aufgrund des fehlenden rechtzeitigen Vorbehalts der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB. Laut der Klägerin sei die beklagte Rechtsanwältin für den fehlenden Vorbehalt verantwortlich, da sie diese schon am Tag der Rückgabe des Pferdes über die Verletzung des Schutzvertrages informiert habe.

Die beklagte Rechtsanwältin ist der Meinung, die Bearbeitung könne erst nach der Übersendung des Vertrages beginnen. Dann wäre der Vorbehalt aber schon zu spät gewesen. Zudem sei die Vertragsstrafenabrede unwirksam, da sie gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße.

 

Entscheidung:

Die Klage war unbegründet.

Die Klägerin hätte den Vorbehalt der Vertragsstrafe nach der Rückgabe des Pferdes erklären sollen. Zudem sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden der Klägerin. Denn die vereinbarte Vertragsstrafenregelung sei wegen ihrer Höhe (Strafversprechen 20fach höher als der Wert des Pferdes) unangemessen und benachteilige die Eheleute unangemessen nach § 307 BGB.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Berufsgericht betätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts, sodass die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das Berufungsgericht führte folgendes dazu aus:

Die Entgegennahme des Pferdes von einem Dritten im Bereich der Klägerin war noch keine Annahme im Sinne von § 341 Abs. 3 BGB. Der Vorbehalt hätte nachgeholt werden können. Ob die Beklagte jedoch eine Pflichtverletzung begangen hatte, indem sie denn Vorbehalt erst in dem Schreiben an die Eheleute und nicht zum Zeitpunkt der Erteilung des Mandats erklärt habe, kann im vorliegen Fall dahinstehen, da selbst bei einer etwaigen Pflichtverletzung diese nicht kausal für den Schaden gewesen wäre.

Durch die Beschaffung des Schutzvertrages aus dem Internet, war der Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren. Die erstmalige Verwendung des Schutzvertrages war dabei unschädlich, da der Vertragstext nicht nur für einen Verwendungsfall gedacht war. Dass es sich dabei möglicherweise nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen sondern um eine Individualvereinbarung handelt, hat die Klägerin zudem nicht genügend darlegt.

Die Vertragsstrafe stellt eine unangemessene Benachteiligung der Eheleute dar. Sie ist auch sittenwidrig nach § 138 BGB. Denn der Wert des Pferdes stand nicht in einem angemessenen Verhältnis zur vereinbarten Vertragsstrafe. Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch nicht in Betracht. Die Herabsetzung setzt ein wirksames Vertragsstrafenversprechen voraus, welches aufgrund des Verstoßes gegen § 307 BGB nicht vorliegt.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Unfall mit Pony im Straßenverkehr – Hälftige Haftung

OLG Celle Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 147/17

 

Sachverhalt:

Mit ihrem Pony ritt die  Tochter der Klägerin auf der rechten Seite eines Weges. Hierbei handelt es sich um eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten. Der Beklagte befuhr mit seinem LKW der Reiterin entgegen. Als die Reiterin den LKW kommen sah, hielt sie mit dem Pony an und stellte es leicht schräg mit dem Kopf Richtung Fahrbahn auf den Randstreifen und blieb dabei auf dem Pony sitzen. Der Beklagte drosselte das Tempo des LKWs und lenkte ihn ganz auf den rechten Rand der asphaltierten Fahrbahn. Als der LKW etwa halb an dem Pony vorbei war, erschreckte sich dieses, stieg und verletzte sich so schwer, dass es an den Folgen des Unfalls eingeschläfert werden musste. Ob es zu einer Kollision zwischen Pferd und LKW  gekommen ist oder nicht, konnte nicht abschließend geklärt werden. Die Klägerin begehrt neben der Erstattung von Behandlungskosten auch den Wert des Ponys ersetzt.

 

Entscheidung:

Der Beklagte wurde vom Landgericht Verden ( 5 O 282/14) auf Basis einer hälftigen Haftung zur Zahlung von 4000 € an die Klägerin verurteilt. Die Entscheidung der hälftigen Haftung wurde damit begründet, dass der LKW Fahrer die ihm aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO obliegenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Der von ihm zur Reiterin eingehaltene Abstand sei nicht ausreichend gewesen.  Dies wäre ihm jedoch objektiv möglich gewesen, wenn er den Grünstreifen befahren hätte. Alternativ hätte er anhalten und das Pferd passieren lassen oder sich mit der Reiterin verständigen müssen.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50% ergibt sich aus der allgemeinen Tiergefahr, die sich durch das Scheuen des Ponys realisiert hat. Des Weiteren habe sich die Reiterin vor dem Unfall korrekt verhalten, weshalb ihr kein über die allgemeine Tiergefahr hinausgehender Verursachungs- und Verschuldensbeitrag anzulasten ist.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit dem Ziel, dass der LKW-Fahrer den Schaden in voller Höhe zu ersetzen habe. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Celle jedoch zurückgewiesen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Celle das Urteil der Vorinstanz bestätigt, nach dem die Klägerin einen um 50% gekürzten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (bzw. dessen Versicherung)  aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG hat. Im Gegensatz zum Landgericht sah das Berufungsgericht auch ein Verschulden bei der Reiterin, was sich allerdings im Ergebnis nicht auswirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung scheidet eine Mithaftung des Tierhalters aus § 833 Abs. 1 BGB in der Regel aus, wenn den Mitverursacher des Unfalls nicht nur eine Gefährdungshaftung, sondern auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB trifft. Nur in letzterem Fall greift § 840 Abs. 3 BGB wonach nur diejenige Partei haftet, die zusätzlich ein Verschulden trifft. Hier haftet der Beklagte nicht nur aus der Betriebsgefahr des LKWs, sondern auch aus dem schuldhaften Verstoß gegen das Abstandsgebot. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand beim Passieren anderer Verkehrsteilnehmer von einem Meter aus, beim Passieren von Reitern muss allerdings mit unerwarteten Reaktionen des Pferdes gerechten werden, so dass hier unter Abwägung der konkreten Umstände ein Mindestabstand von anderthalb bis zwei Meter zum Pony einzuhalten ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle scheidet die Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall aber deshalb aus, weil die Reiterin ebenfalls ein Verschulden trifft. Sie haftet für die Unfallfolgen nicht nur aus § 833 S. 1 BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 1, 254 BGB bzw. 17 StVG. Das bloße Durchparieren zum Halten und schräg zur Fahrbahn stellen des Pferdes reicht für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht aus. Die Reiterin hätte die Gefahrsituation erkennen und vom Pony absteigen müssen, um es zu führen. Alternativ hätte sie zurück reiten müssen bis zu einer breiteren Stelle des Weges, an dem der LKW mit größerem Abstand hätte passieren können. Jedenfalls hätte sie sich mit dem LKW-Fahrer verständigen müssen. Ferner stellte  das Aufstellen des Ponys mit dem Kopf Richtung Fahrbahn, also mit Fluchtrichtung auf den LKW und der dadurch noch weiter verringerte Abstand des Ponys zur Fahrbahn eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia