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Reitunfall nicht aufklärbar – wer haftet?

Reagiert ein Pferd unberechenbar, ist darin die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr zu sehen. Für Unfälle, die durch die sog. Tiergefahr verursacht worden sind, haftet grundsätzlich der Halter, § 833 1 BGB. Kann jedoch das Unfallopfer nicht beweisen, dass der Unfall durch das unberechenbare Verhalten des Tieres verursacht worden ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Tierhalter!                        

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ritt das Pferd der Beklagten am 28.12.2007 allein in den Wald aus. Es kam zu einem Unfall bei dem sich die Klägerin schwer verletzte. Da sie für ungefähr 15 Minuten bewusstlos war, konnte sie sich nicht genau an den Sturz erinnern. Sie beharrte aber darauf, dass das Pferd plötzlich durchgegangen und ins Unterholz gelaufen sei. Dabei sei sie gegen einen Ast geprallt und heruntergefallen. Ihre Verletzungen seien somit durch das Pferd verursacht worden und die spezifische Tiergefahr habe sich in dem Verhalten des Pferdes verwirklicht. Sie verlangte von der Halterin des Pferdes Schadensersatz für ihre Körperverletzung, Ausgleich für ihre monatlichen Erwerbseinbußen sowie Ersatz sämtlicher weiterer materieller und derzeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden.

 

Entscheidung:

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass der Grund für den Unfall in der spezifischen Tiergefahr des Pferdes liege. Dies sei ihr nicht gelungen.  Sie stütze ihre Angaben zum Unfallgeschehen auf bloße Vermutungen, da sie keine konkreten Erinnerungen an den Unfall habe. Mit einem Sachverständigengutachten könne der Ablauf des Unfallgeschehens auch nicht rekonstruiert werden, da es zu wenige Anhaltspunkte dafür gebe. Das Durchgehen des Pferdes als möglicher Geschehensablauf reiche zum Beweis nicht aus und auch das Verletzungsbild, welches darauf hindeute, dass die Geschädigte mit einem Gegenstand kollidierte, erkläre nicht wie es zu dem Unfall gekommen ist. Nicht jeder Unfall mit einem Pferd könne auf die spezifische Tiergefahr zurückgeführt werden. Auch der Reiter allein oder Kreislaufprobleme könnten einen Sturz verursachen. Hier könne nicht  ausreichend bewiesen werden, ob die Klägerin wegen eines unberechenbaren Verhalten des Pferdes stürzte. Es wäre auch möglich, dass die Klägerin von einem herabfallenden Ast getroffen worden sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte im Sinne von § 833 1 BGB.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Stute verletzt Hengst nach Deckakt – Schadensersatzforderung gegen Halterin der Stute?

„Wenn (…) die Eigentümerin des Hengstes in Kauf nimmt, die Paarung durch Führen der Pferde am langen Zügel ohne jede Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, handelt sie auf eigene Gefahr, muss das Risiko selbst verantworten und kann es nicht auf die Halterin der Stute abwälzen.“ (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.06.2013 – 3 U 1486/12 – )

Sachverhalt:

Der Araberhengst  der Klägerin aus einem Gestüt im Rheingau sollte im Mai 2011 die Stute der Beklagten aus Rheinhessen decken. Die Belegung der Stute sollte nicht durch künstliche Besamung, sondern auf natürliche Weise (Natursprung) erfolgen, wobei die beiden Pferde am langen Zügel geführt wurden. Auf eine Sicherung der Pferde wurde von den Parteien einvernehmlich verzichtet. Nachdem sich die Pferde auf einer Wiese beschnuppert hatten, zeigte die Stute ihre Paarungsbereitschaft und der Hengst sprang von hinten auf sie auf. Als er nach dem Deckakt von der Stute herunter stieg, trat die Stute nach hinten aus. Der Tritt traf den Hengst am rechten Vorderbein, wodurch er einen schweren Trümmerbruch erlitt und noch am selben Tag vom Tierarzt erlöst werden musste.

Die Halterin und Eigentümerin des eingeschläferten Hengstes verlangte nach dem Vorfall Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro (Wert des Hengstes nach ihren Angaben) von der Halterin der Stute. Die Beklagte erwiderte, dass die Klägerin selbst auf Vorkehrungen zum Schutz ihres Pferdes verzichtet habe und damit selbst die Schuld für den Schaden trage.

 

Entscheidung:

Kein Schadensersatz für eingeschläfertes Pferd wegen überwiegendem Mitverschulden der Klägerin

Verletzt eine Stute den Hengst beim Deckakt, realisiere sich die in jedem Tier innewohnende  typische Tiergefahr. Für Schäden die durch diese Tiergefahr entstehen, haftet grundsätzlich der Tierhalter, § 833 I BGB. Anders sehe es jedoch aus, wenn wie hier die Halterin und Eigentümerin des Hengstes selbst keine Sicherungsmaßnahmen für den Deckakt getroffen habe. Dann habe sie ein Mitverschulden, was die Haftung für die Halterin der Stute ausschließe, so das Landgericht.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb vor dem Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Zwar habe sich in dem Verhalten der Stute eine typische Tiergefahr realisiert, womit die Eigentümerin des Hengstes grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe. Dieser erübrige sich aber, da die Klägerin ihr Pferd während der Paarung nicht geschützt und damit auf eigene Gefahr gehandelt habe. Das Austreten der Stute während dem Decken sei ein Verhalten, mit dem man rechnen müsse. Durch das Zuführen des Hengstes im vorliegenden Fall ohne Sicherheitsmaßnahmen sei die Hengstbesitzerin bewusst ein Risiko eingegangen, sodass die Haftung der Halterin der Stute komplett entfalle.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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