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Kissing Spines – Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.07.2010 – 17 U 28/09

Sachverhalt:

Der Beklagte hat über das Internet ein Pferd zum Preis von 19.000€ angeboten. Die Klägerin zeigte Interesse und fuhr am 13.08.2006 zu dem Beklagten nach Norddeutschland, um das Pferd zu besichtigen und es Probe zu reiten. Am 25.08.2016 führte der Tierarzt Dr. A in Gegenwart beider Parteien eine Ankaufsuntersuchung durch. Im Protokoll wurden alle untersuchten Stellen als unauffällig und „ohne besonderen Befund“ vermerkt. Noch am selben Tag kaufte die Klägerin das Pferd für 14.000 €.

Am 11.12.2006 übernahm ein Fachtierarzt für Pferde Dr. B die Untersuchung des Pferdes und teilte der Klägerin mit, dass an der Longe sowohl auf der rechten als auch auf der linken Hand eine undeutliche, geringgradige gemischte Lahmheit hinten links sichtbar war. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beweglichkeit des Halses sowohl nach rechts als auch nach links eingeschränkt war.

Die Klägerin ließ das Pferd daraufhin am 31.01./01.02.2007 von einem weiteren auf Pferde spezialisierten Arzt, Dr. C, untersuchen. Dr. C kam zur Diagnose, dass bei dem Pferd von schmerzhaften Prozessen im oberen Halswirbelsäulenbereich und in der distalen linken Hintergliedmaße ausgegangen werden müsse. Er beurteilte die Reitbarkeit des Pferdes als „eingeschränkt“.

Basierend auf den Diagnosen der Tierärzte verlangte die Klägerin am 14.03.2007 vom Beklagten Minderung des Kaufpreises. Bei einer Einigung würde sie keinen Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht machen und das Pferd behalten. Der Beklagte wiederrum war der Meinung, es hätten keine krankhaften Befunde zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen und lehnte eine Minderung des Kaufpreises sowie eine Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages ab.

Die Klägerin erhob sodann Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Sie behauptete, bereits bei Gefahrübergang habe der Wallach erhebliche gesundheitliche Mängel gehabt, insbesondere habe er unmittelbar danach gelahmt.

 

Landgericht weist Klage zurück

Das Landgericht Verden hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Es führte dazu aus, dass die Klägerin keinen Rückgewähranspruch aus § 437 Nr. 2 BGB habe, weil kein Rücktrittgrund gegeben sei. Das Pferd sei bei Gefahrübergang laut einem Sachverständigen des Gerichts, Dr. SV1, nicht mangelhaft gewesen. Es habe eine geringe Lahmheit vorgelegen, die aber beim Galopp fast vollständig verschwunden sei. Die Lahmheit sei durch den Umstand, dass die Käuferin das Pferd längere Zeit nicht geritten habe und dadurch die Rückenmuskulatur wenig ausgeprägt war, bedingt worden.

Gemäß § 477 BGB muss bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war,  sogenannte Beweislastumkehr, soweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Kann Der Verkäufer den Beweis nicht erbringen, so wird vermutet, dass die Sache mangelbehaftet übergeben wurde. Diese Vorschrift war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht einschlägig, weil sich Pferde aufgrund ihrer Art und auch im Hinblick auf die schnellen Veränderungen ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehrregelung eignen.    

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

 

Berufungsgericht revidiert das Urteil des Landgerichts

Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes.

Der Senat habe nach der erneuten Beweisaufnahme keine Zweifel mehr daran, dass das Pferd bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht unter anderem durch die Begutachtung von Dr. B gelangt, die belegte, dass beim Pferd eine Lahmheit erkennbar war und diese auch beim Galopp nicht vollständig verschwand. Maßgeblich sei das Gericht aber durch ein Gutachten eines zweiten Sachverständigen, Tierarzt Dr. C, überzeugt worden. Im damals anstehenden Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 2005, 65) hatte Dr. C angeführt, „dass durch verschiedene Faktoren wie zunehmende Belastung, falsche Reitweise, schlecht sitzender Sattel, Muskelschmerzen, röntgenologische Veränderungen im Sinne eines Kissing-Spines-Syndroms relativ kurzzeitig klinisch auffällig würden“. Das würde erklären, warum die Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung und vom Sachverständigen Dr. A nicht bemerkt worden sei. Diese reaktiven Veränderungen am Knochen könnten auch binnen weniger Monate erfolgen, erklärte Dr. B. So könnte eine Erkrankung theoretisch auch nach Gefahrübergang erfolgt sein. Dass es aber erst nach der Übergabe des Pferdes dazu gekommen sei, schließt das Gericht aufgrund der vorgetragenen Beweise und Schilderungen aus.    

Ebenso führte der Senat entgegen der Ansicht des Landgerichts an, dass die Beweislastumkehr des § 477 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 (BGHZ 167, 40 ff. = NJW 2006, 2250= RdL 2006, 205 ff.), wonach die Anwendung der Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels nur bei bestimmten Tierkrankheiten, wie einer saisonalen Allergie, ausgeschlossen werden könne. Eine solche Erkrankung sei hier aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern der wesentlich schwerer wiegende Befund von Kissing-Spines.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters – Zur Haftung des Pferdehalters

Pferdehalter muss auch dann für Schäden durch sein entlaufenes Pferd haften, wenn Unbefugte das Pferd befreien

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hielt zu gewerblichen Zwecken Pferde in einem Stall, der von Unbefugten geöffnet wurde. Die Pferde büxten daraufhin aus. Eines der Pferde stieß auf einer nahegelegenen Straße mit einem PKW zusammen, wobei für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 13.543€ entstand. Sie verlangte Schadensersatz vom Pferdehalter.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

 

Entscheidung:

Die Sicherung des Gebäudes gegen Manipulation durch Unbefugte gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters

Die Berufung der Geschädigten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Pferdehalter zur Zahlung des verursachten Schadens.

Gemäß § 833 S.2 BGB kann sich der gewerbliche Tierhalter entlasten, wenn er bei der Beaufsichtigung seiner Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Tierhalters gehöre unter anderem die Sicherung des Gebäudes, in dem seine Tiere untergebracht sind. Zwar konnten die Pferde von alleine nicht aus dem Stall “ausbüxen”, weil sie durch ein Schiebetor und ein Elektrozauntor gesichert waren. Es wäre aber die Pflicht des Beklagten gewesen, das Gelände gegen die Manipulation Dritter abzusichern, zumal das Anbringen eines vorhandenen Zylinderschlosses an der Stalltür ohne hohen Aufwand möglich gewesen sei. Man müsse nicht gegen jede abstrakte Gefahr vorbeugende Abwehrmaßnahmen treffen, aber zumindest gegen solche Gefahren, die in einen schweren Schaden münden könnten und deren Vorbeugung unschwer möglich sei. Zu diesen Gefahren gehöre die Sicherung gegen Manipulationen durch Dritte, auch wenn in der Gegend um G. bis dato noch kein derartiger Fall aufgetreten ist.

Der Beklagte hat von seinem Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB keinen Gebrauch gemacht und musste für die Unfallfolgen als Pferdehalter gemäß § 833 S.1 BGB haften. Das Gericht war der Auffassung, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass die Stalltür des Hofs abgeschlossen und das Elektrozauntor am Ausgang abgesichert war, etwa durch eine Kette mit Vorhängeschloss. Diese Maßnahmen seien ohne weiteres zumutbar und überspannten die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Unfall bei Proberitt – Kein konkludenter (stillschweigender) Haftungsausschluss bei einem Proberitt auf Veranlassung des Pferdehalters

OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2012 – 7 U 115/11

In der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ging es um die Frage, ob zwischen ihr und der Geschädigten ein konkludenter Haftungsausschluss vereinbart worden war. Dieser hätte zur Folge, dass die Beklagte keine Schadensersatzpflicht trifft.

Sachverhalt:

Der Sohn der Beklagten veranlasste einen Proberitt, bei dem es darum ging, der Klägerin eine kostenpflichtige Reitbeteiligung an dem Pferd schmackhaft zu machen. Als die Klägerin das Pferd der Beklagten ritt, kam es zu einem Sturz, bei dem sie verletzt wurde. Im Zuge ihrer Klage verlangte die Klägerin Schmerzensgeld von der Halterin des Pferdes. Das Landgericht Lübeck gab ihr Recht und verurteilte die Halterin zu einer Schadensersatzzahlung. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.

 

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. An einen stillschweigenden Haftungsausschluss knüpft das Gericht besondere Umstände. Insbesondere müsse eine Situation vorliegen, bei der, wenn man einen Haftungsausschluss  offen kommuniziert hätte, der Geschädigte eine solche Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Daran fehle es jedoch, weil die Beklagte haftpflichtversichert war. Eine Haftungsbeschränkung hätte demnach nur den Haftpflichtversicherer entlastet und entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Vor allem, weil die Beklagte selbst vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen nicht betroffen wäre. Ebenso könne ein konkludenter Haftungsausschluss nicht damit begründet werden, dass es – wie von der Beklagten vorgetragen – in Reiterkreisen üblich sei, beim Ritt auf einem fremden Pferd den Halter im Falle eines Unfalls nicht zu verklagen. Der Bundesgerichtshof hat selbst in Fällen, in denen das Reiten auf einem fremden Pferd überwiegend im Interesse des Reiters lag, eine konkludente Haftungsbeschränkung zugunsten des Tierhalters abgelehnt.(BGH Aktenzeichen VI ZR 49/91)

 

Ebenfalls keine Haftung der Geschädigten durch Obhutübernahme des Pferdes

Die Beklagte hat im Zuge der Verhandlung angemerkt, die Geschädigte sei erheblich oder gar weit überwiegend mitverantwortlich für den Sturz gewesen. Die Geschädigte müsse gemäß § 834 BGB dafür einstehen. Aus § 834 BGB geht hervor, dass derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen muss, dass ihn im Schadensfalle ein Verschulden trifft. Eine Obhutübernahme hat das Gericht aber abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle schon allein an der Übernahme der Aufsicht, weil der Sohn der Beklagten für das Tier zuständig und die ganze Zeit anwesend war, als die Geschädigte das Pferd ritt. Es käme mithin nur ein Mitverschulden nach § 254 BGB in Betracht, bei dem der Halter des Tieres beweisen muss, dass vorwerfbare Fehler auf Seiten der Geschädigten vorlagen. Solche seien weder dargelegt noch bewiesen. Die aufgeworfene Einschätzung der Beklagten, die Geschädigte habe nach zwanzigjähriger Reitpause ihre Fähigkeiten überschätzt, begründe kein vorwerfbares Verschulden. Es habe keinerlei Anzeichen dafür gegeben, wieso sie ein – wie von allen Beteiligten unstreitig als gutwillig und leicht zu führendes – Pferd nicht hätte kontrollieren und führen können.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Vorsicht bei Muster-Pferdekaufverträgen

OLG Hamm (2. Zivilsenat, I-2 U 17/18)

Der Verkäufer eines Pferdes hat grundsätzlich die Möglichkeit seine gesetzliche Haftung in Verträgen zu begrenzen. Oft werden bei Verkauf eines Pferdes aus Zeit und Kostengründen vorformulierte Verträge aus dem Internet verwendet. Dies kann “nach hinten losgehen”, da manche der eingefügten Klauseln der gesetzlichen AGB-Kontrolle nicht standhalten und damit unwirksam sind.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte ein Pony für ihre Tochter. Anschließend begehrte die Klägerin die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, da das Pony ständig mit dem Kopf schlug und deswegen für die 8 jährige Tochter nicht geeignet war. Zudem sei das Pony ständig gestiegen, als die Tochter es führte. Es wurde nachstehender Haftungsausschluss vereinbart.

„Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.

Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer.“

Hier war unter anderem zu prüfen, ob trotz des Haftungsausschlusses der Rücktritt erklärt werden konnte.

Das Landgericht Paderborn hatte die Klage zuvor abgewiesen, ohne zu überprüfen, ob die eingefügte Klausel bezüglich des Haftungsausschlusses wirksam war.

Die Richter in Hamm mussten nun feststellen, ob die Vertragspartner einen wirksamen Teilhaftungsausschluss hinsichtlich etwaiger Mängel vereinbart hatten.

 

Entscheidung:

In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 kam das Oberlandesgericht zu folgendem Ergebnis: Der Pferdekaufvertrag ist teilweise unwirksam, da die Klausel der gesetzlichen AGB Kontrolle nicht standhält. Sie widerspreche dem gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, nach dem die Rechte und Pflichten des Käufers klar und durchschaubar dargestellt werden müssen. Es sei nicht klar, ob die Haftung nur erkennbare Mängel oder auch versteckte Mängel hinsichtlich der reiterlichen Beschaffenheit erfasse. Unerwünschte Verhaltensweisen eines Pferdes würden nicht unbedingt beim Probereiten sichtbar werden. Der Verkäufer könne sich damit nicht auf den eingefügten Haftungsausschluss berufen.

Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.

Dieses Urteil zeigt, dass es sinnvoll ist, Kaufverträge anwaltlich erstellen oder zumindest mit Blick auf einen Haftungsausschluss zu überprüfen zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Pferdekaufvertrag haben, sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Reitunfall nicht aufklärbar – wer haftet?

Reagiert ein Pferd unberechenbar, ist darin die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr zu sehen. Für Unfälle, die durch die sog. Tiergefahr verursacht worden sind, haftet grundsätzlich der Halter, § 833 1 BGB. Kann jedoch das Unfallopfer nicht beweisen, dass der Unfall durch das unberechenbare Verhalten des Tieres verursacht worden ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Tierhalter!                        

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ritt das Pferd der Beklagten am 28.12.2007 allein in den Wald aus. Es kam zu einem Unfall bei dem sich die Klägerin schwer verletzte. Da sie für ungefähr 15 Minuten bewusstlos war, konnte sie sich nicht genau an den Sturz erinnern. Sie beharrte aber darauf, dass das Pferd plötzlich durchgegangen und ins Unterholz gelaufen sei. Dabei sei sie gegen einen Ast geprallt und heruntergefallen. Ihre Verletzungen seien somit durch das Pferd verursacht worden und die spezifische Tiergefahr habe sich in dem Verhalten des Pferdes verwirklicht. Sie verlangte von der Halterin des Pferdes Schadensersatz für ihre Körperverletzung, Ausgleich für ihre monatlichen Erwerbseinbußen sowie Ersatz sämtlicher weiterer materieller und derzeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden.

 

Entscheidung:

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass der Grund für den Unfall in der spezifischen Tiergefahr des Pferdes liege. Dies sei ihr nicht gelungen.  Sie stütze ihre Angaben zum Unfallgeschehen auf bloße Vermutungen, da sie keine konkreten Erinnerungen an den Unfall habe. Mit einem Sachverständigengutachten könne der Ablauf des Unfallgeschehens auch nicht rekonstruiert werden, da es zu wenige Anhaltspunkte dafür gebe. Das Durchgehen des Pferdes als möglicher Geschehensablauf reiche zum Beweis nicht aus und auch das Verletzungsbild, welches darauf hindeute, dass die Geschädigte mit einem Gegenstand kollidierte, erkläre nicht wie es zu dem Unfall gekommen ist. Nicht jeder Unfall mit einem Pferd könne auf die spezifische Tiergefahr zurückgeführt werden. Auch der Reiter allein oder Kreislaufprobleme könnten einen Sturz verursachen. Hier könne nicht  ausreichend bewiesen werden, ob die Klägerin wegen eines unberechenbaren Verhalten des Pferdes stürzte. Es wäre auch möglich, dass die Klägerin von einem herabfallenden Ast getroffen worden sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte im Sinne von § 833 1 BGB.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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