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Genmutation PSSM Typ 1 bei einem Pferd – Stellt dies einen Mangel dar und rechtfertig somit den Rücktritt eines Kaufvertrages?

Genmutation PSSM Typ 1 bei einem Pferd – Stellt dies einen Mangel dar und rechtfertig somit den Rücktritt eines Kaufvertrages?

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014 – I-13 U 116/13

In einem Verfahren, welches vor dem Landgericht Mönchengladbach begann und schließlich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf landete, geht es um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages und die Frage, ob eine Genmutation einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.

Der vorliegende Rechtsstreit fing mit einem Kaufvertrag vom 09. November 2011 an, als ein Käufer für seine damals 13-jährige Tochter ein Western-Reitpferd erwarb. Der Kaufpreis betrug 13.000 €. Doch schon bald nach dem Kauf zeigte das Pferd auffälliges Verhalten beim Reiten, was den Kläger dazu veranlasste, eine labortechnische Blutanalyse durchführen zu lassen.

So getan, lag schon einige Zeit später das Ergebnis vor: Die Stute trug die Genmutation PSSM Typ 1 in sich, eine unheilbare Erbkrankheit, die Muskelstoffwechselstörungen verursacht und mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% an die Nachkommen weitergegeben wird. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Verkäuferin außergerichtlich auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen, sowie die Unterbringungs- und Verpflegungskosten des Pferdes zu erstatten.

Da diese Aufforderung erfolglos blieb, machte der Käufer und Kläger vor dem Landgericht Mönchengladbach geltend, dass die Beklagte zur Zahlung von 15.817,78 € nebst Zinsen verurteilt wird. Dies sollte gegen Rückgabe der Palomino-Quarter-Horse Stute „A.“ geschehen, die im Jahr 2005 geboren wurde. Weiter beantragte der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten für die Rücknahme der Stute und forderte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Unterhaltungskosten für die Stute zu zahlen. Diese Kosten umfassen unter anderem Boxenmiete, Bewegungskosten, Tierarztkosten und Futterkosten ab dem 1. Mai 2012 bis zur Rücknahme der Stute.
Schließlich verlangte er von der Beklagten die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen ab Klagezustellung.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Nach Ihrer Auffassung, wies die Stute bei Gefahrübergabe keinen Mangel auf und die Gewährleistungsansprüche seien nach dem geschlossenen Vertrag sowieso ausgeschlossen. Weiter vertrat Sie die Ansicht, dass, auch wenn eine Genetische Disposition vorliegen würde, dies keinen Mangel darstellen würde.

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und hörte eine Sachverständige an. Diese kam zu dem Schluss, dass die Stute den Gendefekt trägt, jedoch die PSSM-Erkrankung noch nicht ausgebrochen ist. Darüber hinaus stellte die Sachverständige fest, dass nach ihren Erkenntnissen auch keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Pferd in Zukunft klinisch auffällig wird. Daher konnte bei der streitgegenständlichen Stute kein Mangel festgestellt werden.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme wies das Gericht die Klage ab. Die Begründung hierfür lag im Wesentlichen darin, dass der Kläger, als Käufer, nicht nachweisen konnte, dass die Stute zum Zeitpunkt des Kaufs ungeeignet für den Reitsport war. Zudem wurde festgestellt, dass die Zuchteignung aufgrund eines vertraglichen Haftungsausschlusses nicht berücksichtigt werden konnte.

Nachdem der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hatte, forderte die Beklagte energisch die Zurückweisung der Berufung. In ihrer Verteidigung betonte sie erneut, dass der Gesundheitszustand der Stute gemäß den vertraglich vereinbarten Richtlinien ausschließlich durch die tierärztlichen Untersuchungen beim Ankauf festgelegt wurde. Dabei wies sie darauf hin, dass trotz eines Hinweises auf die Möglichkeit eines Gentests seitens der Beklagten der Kläger darauf verzichtet hatte.

Die Stute, so argumentierte die Beklagte, erfülle weiterhin die vereinbarte Beschaffenheit als Reitpferd, da der festgestellte Gendefekt den Einsatz als solches nicht behindere. Obwohl die Sachverständige bestimmte Empfehlungen bezüglich eines erhöhten Fütterungs- und Trainingsaufwands aussprach, wies die Beklagte darauf hin, dass auch die bundesministeriellen Leitlinien eine ausgewogene Bewegung und Ernährung für Pferde vorsehen. Zudem machte sie deutlich, dass die Zuchttauglichkeit der Stute nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung war und daher durch den festgestellten Gendefekt nicht beeinträchtigt wird.

Die zulässige Berufung des Klägers blieb in der Sache erfolglos. Gemäß § 437 BGB steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu, da der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Die streitgegenständliche Stute erfüllt die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit eines gesunden Reitpferdes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags sowie das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergaben, dass der gesundheitliche Zustand der Stute zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe trotz des vorhandenen Gendefekts der vereinbarten Beschaffenheit des Tieres entsprach.

Entscheidend dafür, ob das verkaufte Objekt die vertraglich festgelegte Beschaffenheit erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt, wenn das Objekt dem Käufer übergeben wird gemäß § 446 Abs. 1 BGB. Es wurde keine konkrete Vereinbarung über den genetischen Zustand der Stute getroffen. Die über den Gesundheitszustand getroffene Vereinbarung bezog sich ausschließlich auf die bei Vertragsschluss durchgeführten tierärztlichen Ankaufuntersuchungen. Die Untersuchung des Blutbildes auf genetische Defekte war nicht Gegenstand dieser Untersuchungen und hatte daher keine Relevanz für die vertragliche Vereinbarung.

Obwohl es möglich ist, dass eine negative Abweichung in der Beschaffenheit vorliegt, selbst wenn sich der Mangel erst später zeigt, war die Ursache für den festgestellten Gendefekt bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden. Dennoch spielt dieser Umstand keine entscheidende Rolle, da die Stute bis heute trotz des genetischen Defekts keine Beeinträchtigung als Reitpferd zeigt.

Auch die behauptete mangelnde Eignung der Stute als Zuchtpferd führt nicht zum Rücktrittsrecht des Klägers. Zwischen den Parteien wurde keine Vereinbarung über die Eignung der Stute als Zuchtpferd getroffen. Die Erwartung des Klägers, die Stute möglicherweise später als Zuchtpferd einzusetzen, fand keine vertragliche Grundlage. Die Eignung der Stute als Zuchtpferd wurde nicht als Sollbeschaffenheit vereinbart und ist daher nicht Gegenstand des Vertrags.

Insgesamt zeigt dieser Rechtsstreit die Komplexität von Kaufverträgen im Pferdehandel und die Bedeutung einer genauen vertraglichen Vereinbarung. Die Entscheidung der Gerichte verdeutlichte die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung vor Vertragsabschluss.

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Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

Kein Widerrufsrecht bei individuell angefertigtem Dressursattel

Kein Widerrufsrecht bei individuell angefertigtem Dressursattel

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

LG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2022 – 10 S 21/21

Im ergangenen Urteil des LG Saarbrücken vom 29.09.2022 wurde ein interessanter Fall im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht bei maßgefertigten Produkten verhandelt. Die Käuferin eines Maßsattels forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, doch das Gericht entschied anders.

Die Käuferin hatte einen Vorführsattel nach individuellen Vorgaben bestellt und war mit der Passform des ausgelieferten Maßsattels nicht zufrieden. Nach einer Änderung erklärte sie den Widerruf des Kaufvertrages. Das Gericht sah jedoch keine Rückabwicklungsansprüche als gegeben an.

Gemäß § 312 b BGB hätte die Käuferin ein Widerrufsrecht gehabt, da es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Kaufvertrag handelte. Jedoch lag im vorliegenden Fall ein Liefervertrag über eine Ware nach Kundenspezifikation vor, der das Widerrufsrecht ausschloss (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beweislast dafür, dass es sich um eine solche Ware handelt, trug der Verkäufer und wurde vom Gericht als erbracht angesehen.

Das Gericht entschied weiterhin, dass es sich um einen Kaufvertrag handelte, da der Schwerpunkt auf der Übertragung von Eigentum und Besitz lag. Somit war § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar.

Auch konnte sich die Käuferin nicht auf § 477 Abs.1 BGB berufen, da sie den Mangel des Sattels bei Übergabe nicht nachweisen konnte. Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass die Änderungen am Sattel üblich waren und nicht zwangsläufig auf einen Mangel hinwiesen.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Komplexität von Widerrufsrechten bei individuell angefertigten Produkten und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsprüfung vor dem Kauf.

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Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

Embryotransfer in der Pferdezucht – Wer ist Züchter des Fohlens?

Embryotransfer in der Pferdezucht – Wer ist Züchter des Fohlens?

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

BGH-Urteil vom 20.02.2020 III ZR 55/19

In einem über vier Instanzen sich durchziehenden Verfahren, hat der BGH festgestellt, dass der Züchter eines aus einem Embryotransfers gewonnen Fohlens nicht zwingend der Eigentümer der Mutterstute sein muss. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Fohlen des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Der BGH stellte fest, dass Züchter bei einem Embryonentransfer derjenige ist, der den Zuchtvorgang bestimmt, so auch wirtschaftlich, und nicht zwingend der Eigentümer der Mutterstute.
Daher sei derjenige, bei dem einer in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist und diese entsprechend einer Vereinbarung mit dem Eigentümer der Besitzer die Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in einer ihm gehörende Austragungstute einsetzen lässt, Züchter des dann geborenen Fohlens.

Die Klägerin ist Eigentümerin des erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Die Klägerin überlies die Stute 2011 den Beklagten zu 3 und vereinbarte mit diesem, dass das Pferd von ihm ausgebildet wird. Der Beklagte zu 3 übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Als Gegenleistung räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo der Stute zu entnehmen, um hieraus Fohlen zu gewinnen.

So getan, der Beklagte zu 3 entnahm eine befruchtete Eizelle und ließ diese einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. Diese Stute gebar 2013 ein Fohlen. Der Beklagte zu 1 beantragte bei der Beklagten zu 2, einem vereinsrechtlich organisierten Verband von Pferdezüchtern, für das Fohlen einen so genannten Equidenpass und eine Eigentumsurkunde. Beides wurden dem Beklagten zu 3 ausgestellt. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als Züchter eingetragen.

Die Klägerin macht geltend, dass nicht der Beklagte zu 3, sondern sie die Eigentümerin der Mutterstute und damit die Züchterin des Fohlens sei. Sie verlangt von den Beklagten, den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Von dem Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.

Die Klage war tatsächlich in allen Instanzen ohne Erfolg. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den oben genannten Urkunden unrechtmäßig als Züchter eingetragen wurde. Hierzu sagt der BGH allerdings deutlich, dass dies nicht der Fall sei. Die Bewertungen des Berufungsgerichtes, wonach der zwischen den Beklagten zu 3 und der Klägerin geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen war, dass der Beklagte zu 3 auch Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlen sein sollte, wäre rechtlich nicht zu beanstanden.

Weiterhin führt der BGH aus, dass dem Beklagten zu 3 durch die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abwicklung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen wurde. So hatte der Beklagte zu 3 ja auch die Wahl, den Deckhengst zu bestimmen, eine Austragungsstute auszuwählen und diese zu erwerben. Der Beklagte zu 3 trug auch die Deckprämie und die mit Embryoentnahme- und Transfer verbundenen finanziellen Belastungen. Auch wies der BGH deutlich darauf hin, dass auch für den Fall, dass der Begriff des Züchters in Verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterliche Vereinigung definiert wird, diese Bestimmungen, der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3 getroffenen Vereinbarungen, nicht entgegenstehen.

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Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gesucht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin; Volljurist(in) Verwaltungsrecht/Zivilrecht, (Pferderecht und Tierrecht) auf freiberuflicher Basis gesucht

Für unsere etablierte, weiter expandierende, auf Pferderecht/Tierrecht/Hunderecht/Tierschutzrecht/Vereinsrecht spezialisierte Kanzlei suchen wir einen Volljuristen(in) als freie(n) Mitarbeiter(in).

Für weitere Infos: https://beaucamp-beaucamp.de/karriere

Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

VG Düsseldorf 19.05.2023 Az.: 28 L 533/23

Im vorliegenden Fall hatte ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb 2003 die Errichtung einer Reithalle und eines Pferdestalles mit 35 Pferdeboxen nebst Zwischentrakt genehmigt bekommen. Gemäß der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde damalig die Art des als Familienbetrieb bezeichneten Betriebes als Reitstall und die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden beschrieben. Im Jahr 2022 verpachtete der landwirtschaftliche Familienbetrieb die Reithalle und die 35 Pferdeboxen mit Zwischentrakt an eine Poloschule, zum Zweck der Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern, sowie Veranstaltung von Poloturnieren.

Der Verpächter sah dadurch keine Nutzungsänderung als gegeben, da seiner Meinung die Nutzung der Reithalle zu Reitschulzwecken, sowie die Veräußerung der Futtermittel an die Pächterin, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen würden. Diese Nutzung sei deshalb zu landwirtschaftlichen Zwecken von der Baugenehmigung aus 2003 gedeckt und die Nutzung sei keine gewerbliche, sondern eine landwirtschaftliche und daher als privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen.
Die zuständige Behörde sah das hingegen anders und erließ eine Ordnungsverfügung, auf Grund derer dem Verpächter die nach ihrer Meinung gewerbliche Nutzung der Reithalle auf seinem Grundstück zum Zweck einer Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren untersagte wurde.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Aufsichtsbehörde. Der beabsichtigte Polosport, der auch die Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern beinhalte, fände keine Erwähnung in der Genehmigung und der Betriebsbeschreibung von 2002. Dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb und der Durchführung von Turnieren um eine gewerbliche, nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handele, stehe außer Frage, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht aus, dass, würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, diese Nutzung untersagt werden könne. Die Teilhabe eines zweckmäßigerweise angegliederten, für sich genommen nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils an der Privilegierung des Gesamtbetriebs fände ihre Grenze an dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten. Es müsse daher ein enger Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenertragsnutzung gegeben sein und das Bauvorhaben (die Nutzungsänderung) müsse zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung stehen. Im vorliegenden Fall sei eben nicht maßgebliches Ziel der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters erzeugten Futters. Folglich diene die Nutzung der Reithalle zu Zwecken des Polosports daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern bilde den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn.

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EUDequi – Fachvereinigung für Pferderecht

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