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Wann gilt ein Pferd als „gebraucht“?

„Nach Auffassung des Senates ist der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb Jahre alte Hengst nicht mehr als jung und infolgedessen als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen.“

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2018, Az. 12 U 87/17

Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15. November 2017

Der Sachverhalt

Die Klägerin ersteigerte am 01.11.2014 auf einer von der Beklagten veranstalteten Auktion einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Nach Rücktritt vom Pferdekaufvertrag verlangt sie die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes). Der Hengst stand ab der Übergabe bis zum Sommer 2015 im Stall der Klägerin. Die Klägerin hat behauptet, sie habe versucht den Hengst zu longieren und an Sattel und Reitergewicht zu gewöhnen. Ab dem Sommer 2015 bis Oktober 2015 habe der Hengst auf einer Weide gestanden. Ab Mitte Oktober 2015 bis Frühjahr 2016 habe sie versucht, den Hengst anzureiten.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Hengst als zukünftiges Dressurpferd gekauft, das Tier sei nicht reitbar und auffällig widersetzlich und empfindlich. Es habe schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion ein sogenanntes Kissing Spines im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule und eine Verkalkung im Nackenbereich im Bereich des Hinterhauptes aufgewiesen. Der Beklagte hat die behaupteten Sachmängel bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Rücktritt sei wegen Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam (§§ 438 Abs. 4, 218 BGB). Die Klägerin habe zwar den Rücktritt mit Schreiben vom 11.10.2016 und damit vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erklärt. Die Verjährungsfrist sei jedoch nach den Auktionsbedingungen der Beklagten auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden. Die Auktionsbedingungen der Beklagten seien wirksam als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden.

Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht anwendbar, da die Klägerin den Hengst bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gekauft und das Tier als gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes anzusehen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Die Entscheidung

Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Rücktritt vom Pferdekaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam gewesen sei. Die Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam. Eine derartige Verkürzung wäre nur dann nicht möglich, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kämen. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift handele und er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft worden sei.

Für die Frage, ob ein Tier gebraucht ist, sei allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Es komme entscheidend darauf an, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen ist, sodass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann. Das sei hier der Fall, so die Richter. Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren ist schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, hat eine eigenständige Entwicklung vollzogen und ist bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändert sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöht sich auch das Mängelrisiko beträchtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Käuferin steht der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) noch offen.

Über den Ausgang der Verhandlung werden wir berichten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Sechs Monate altes Fohlen ist „Neue Sache“

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte auf einer Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen. Veranstalter der Auktion war die beklagte GmbH, die als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung des Ausstellers das Fohlen verkaufte. Die dem Geschäft mit dem Kläger zugrunde liegenden Auktionsbedingungen der Beklagten bestimmen unter anderem, dass die versteigerten Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Zudem würden sämtliche Pferde vor der Anlieferung zur Pferdeauktion klinisch untersucht. Die Protokolle der Untersuchung stünden allen Kaufinteressenten zur Verfügung. Das Protokoll solle laut der Bedingungen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe darstellen. Im Übrigen würden die Pferde verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Die GmbH übernehme keinerlei Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungszwecke. Sämtliche Ansprüche seien gegen sie als Kommissionär zu richten. Die Gewährleistungsrechte im Bezug auf die vereinbarte Beschaffenheit verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlag. Laut des Untersuchungsprotokolls hatte das besagte Fohlen insbesondere keine Befunde am Herzen.

Fast zwei Jahre nach der Auktion erklärte der Käufer schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag, da sich herausgestellt habe, dass das Pferd einen angeborenen Herzfehler habe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrages nebst Ersatz der von ihm aufgewandten Aufzuchtkosten.

 

Entscheidung:

Sowohl in erster als auch zweiter Instanz unterlag der Kläger mit seinem Begehren. Die Revision zum BGH verlief hingegen erfolgreich. Das OLG Schleswig hatte seine Berufungsabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass unabhängig davon, ob das Pferd überhaupt einen Mangel aufweise, der Kläger sich nicht mehr auf seine Gewährleistungsrechte berufen könne, da diese jedenfalls gemäß § 218 BGB verjährt seien und die Beklagte sich auf die Verjährung berufen habe. Die Beklagte habe sich auch zu Recht gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf die laut den Auktionsbedingungen auf ein Jahr verkürzte Verjährung berufen können, da es sich bei dem Fohlen um eine gebrauchte Sache gehandelt habe. Dies würde sich bereits aus den Auktionsbedingungen ergeben nach denen alle Pferde als „gebraucht im Rechtssinne“ anzusehen seien, was auch keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB darstelle. Dies sah der BGH jedoch anders und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück um dort die Feststellungen über einen möglichen Sachmangel zu treffen. Entgegen der Ansicht des OLG sei der Gewährleistungsanspruch des Klägers noch nicht nach § 218 BGB verjährt, der Rücktritt daher nicht unwirksam gewesen. Es gelte vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, da diese nicht durch die Auktionsbedingungen wirksam auf ein Jahr verkürzt wurden. Denn zum einen verstoße die Klausel, die die Ansprüche auf 12 Monate verkürzt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB und zum anderen steht der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist § 475 Abs. 2 BGB entgegen, demzufolge bei einem Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistungsansprüche des Käufers im Falle des Verkaufs neuer Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzt werden können. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dies umfasst auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen durch Herabsetzung der gesetzlichen Verjährungsfrist. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB daher insgesamt unwirksam, wenn nicht die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Demnach war diese Klausel unwirksam, da sie pauschal alle Ansprüche des Klägers  verschuldensunabhängig verkürzte, was dazu führt, dass die gesetzlichen Regelungen eingreifen, also die gesetzliche Frist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB von zwei Jahren gilt. Zudem handelt es sich bei einem sechs Monate alten Fohlen nach Ansicht des BGH auch nicht um eine gebrauchte Sache, weswegen § 475 Abs. 2 BGB der Verkürzung der Verjährung entgegensteht. Die Ausnahmeregelung des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf dann nicht gelten, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, greift daher nicht ein. Das Fohlen war zum Zeitpunkt des Verkaufs weder als Reit-, noch als Zuchtpferd „benutzt“ worden und daher objektiv als „neu“ anzusehen. Wegen § 90a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Eine generelle Annahme, dass Tiere als gebraucht anzusehen wären, ist daher schon nicht möglich, da dies bei Sachen nicht vorgesehen ist. Daher ist auch für den Tierkauf zwischen „neu“ und „gebraucht“ zu unterscheiden. Wann ein junges Tier als gebraucht anzusehen ist, hinge dabei von einer Einzelfallbetrachtung ab und ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Jedenfalls könne aber bei Verbrauchsgüterkäufen keine davon abweichende Parteivereinbarung getroffen werden. Eine objektiv neue Sache kann nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen bezüglich des behaupteten Herzfehlers getroffen hatte, wurde die Sache zurückverwiesen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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