OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2012 – 7 U 115/11
In der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ging es um die Frage, ob zwischen ihr und der Geschädigten ein konkludenter Haftungsausschluss vereinbart worden war. Dieser hätte zur Folge, dass die Beklagte keine Schadensersatzpflicht trifft.
Sachverhalt:
Der Sohn der Beklagten veranlasste einen Proberitt, bei dem es darum ging, der Klägerin eine kostenpflichtige Reitbeteiligung an dem Pferd schmackhaft zu machen. Als die Klägerin das Pferd der Beklagten ritt, kam es zu einem Sturz, bei dem sie verletzt wurde. Im Zuge ihrer Klage verlangte die Klägerin Schmerzensgeld von der Halterin des Pferdes. Das Landgericht Lübeck gab ihr Recht und verurteilte die Halterin zu einer Schadensersatzzahlung. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. An einen stillschweigenden Haftungsausschluss knüpft das Gericht besondere Umstände. Insbesondere müsse eine Situation vorliegen, bei der, wenn man einen Haftungsausschluss offen kommuniziert hätte, der Geschädigte eine solche Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Daran fehle es jedoch, weil die Beklagte haftpflichtversichert war. Eine Haftungsbeschränkung hätte demnach nur den Haftpflichtversicherer entlastet und entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Vor allem, weil die Beklagte selbst vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen nicht betroffen wäre. Ebenso könne ein konkludenter Haftungsausschluss nicht damit begründet werden, dass es – wie von der Beklagten vorgetragen – in Reiterkreisen üblich sei, beim Ritt auf einem fremden Pferd den Halter im Falle eines Unfalls nicht zu verklagen. Der Bundesgerichtshof hat selbst in Fällen, in denen das Reiten auf einem fremden Pferd überwiegend im Interesse des Reiters lag, eine konkludente Haftungsbeschränkung zugunsten des Tierhalters abgelehnt.(BGH Aktenzeichen VI ZR 49/91)
Ebenfalls keine Haftung der Geschädigten durch Obhutübernahme des Pferdes
Die Beklagte hat im Zuge der Verhandlung angemerkt, die Geschädigte sei erheblich oder gar weit überwiegend mitverantwortlich für den Sturz gewesen. Die Geschädigte müsse gemäß § 834 BGB dafür einstehen. Aus § 834 BGB geht hervor, dass derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen muss, dass ihn im Schadensfalle ein Verschulden trifft. Eine Obhutübernahme hat das Gericht aber abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle schon allein an der Übernahme der Aufsicht, weil der Sohn der Beklagten für das Tier zuständig und die ganze Zeit anwesend war, als die Geschädigte das Pferd ritt. Es käme mithin nur ein Mitverschulden nach § 254 BGB in Betracht, bei dem der Halter des Tieres beweisen muss, dass vorwerfbare Fehler auf Seiten der Geschädigten vorlagen. Solche seien weder dargelegt noch bewiesen. Die aufgeworfene Einschätzung der Beklagten, die Geschädigte habe nach zwanzigjähriger Reitpause ihre Fähigkeiten überschätzt, begründe kein vorwerfbares Verschulden. Es habe keinerlei Anzeichen dafür gegeben, wieso sie ein – wie von allen Beteiligten unstreitig als gutwillig und leicht zu führendes – Pferd nicht hätte kontrollieren und führen können.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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