Pferdehalter muss auch dann für Schäden durch sein entlaufenes Pferd haften, wenn Unbefugte das Pferd befreien

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hielt zu gewerblichen Zwecken Pferde in einem Stall, der von Unbefugten geöffnet wurde. Die Pferde büxten daraufhin aus. Eines der Pferde stieß auf einer nahegelegenen Straße mit einem PKW zusammen, wobei für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 13.543€ entstand. Sie verlangte Schadensersatz vom Pferdehalter.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

 

Entscheidung:

Die Sicherung des Gebäudes gegen Manipulation durch Unbefugte gehört zur Verkehrssicherungspflicht des Pferdehalters

Die Berufung der Geschädigten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Pferdehalter zur Zahlung des verursachten Schadens.

Gemäß § 833 S.2 BGB kann sich der gewerbliche Tierhalter entlasten, wenn er bei der Beaufsichtigung seiner Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Tierhalters gehöre unter anderem die Sicherung des Gebäudes, in dem seine Tiere untergebracht sind. Zwar konnten die Pferde von alleine nicht aus dem Stall “ausbüxen”, weil sie durch ein Schiebetor und ein Elektrozauntor gesichert waren. Es wäre aber die Pflicht des Beklagten gewesen, das Gelände gegen die Manipulation Dritter abzusichern, zumal das Anbringen eines vorhandenen Zylinderschlosses an der Stalltür ohne hohen Aufwand möglich gewesen sei. Man müsse nicht gegen jede abstrakte Gefahr vorbeugende Abwehrmaßnahmen treffen, aber zumindest gegen solche Gefahren, die in einen schweren Schaden münden könnten und deren Vorbeugung unschwer möglich sei. Zu diesen Gefahren gehöre die Sicherung gegen Manipulationen durch Dritte, auch wenn in der Gegend um G. bis dato noch kein derartiger Fall aufgetreten ist.

Der Beklagte hat von seinem Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB keinen Gebrauch gemacht und musste für die Unfallfolgen als Pferdehalter gemäß § 833 S.1 BGB haften. Das Gericht war der Auffassung, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass die Stalltür des Hofs abgeschlossen und das Elektrozauntor am Ausgang abgesichert war, etwa durch eine Kette mit Vorhängeschloss. Diese Maßnahmen seien ohne weiteres zumutbar und überspannten die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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