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Aufklärungspflichten des Tierarztes über Risiken der Aufwachphase

OLG Dresden, Urt. v. 15.01.2019 – 4 U 1028/18

Sachverhalt:

Der Kläger, ein erfahrener Pferdehalter und Reiter, brachte seinen jungen Hengst in die Tierklinik des Beklagten um ihn dort kastrieren zu lassen. Dem Kläger wurde im Vorfeld der Operation ein standardmäßiges Informationsblatt über Narkose- und Operationsrisiken übergeben, worauf nur allgemein auf die bei dem Eingriff bestehenden Narkose- und Operationsrisiken bzw. auf das Risiko eines Zwischenfalls hingewiesen wurde. Der Kläger unterzeichnete das Vertragsformular und bestätigte hiermit auch die Kenntnisnahme von dem Informationsblatt. Der Hengst wurde sodann in der Klinik zunächst untersucht, wobei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, und dann in Narkose gelegt und operiert. Zum Aufwachen wurde der Hengst in eine sogenannte Aufwachbox verbracht und in regelmäßigen Abständen überwacht. Bei einem der Aufstehversuche verletzte sich der Wallach und zog sich eine Fraktur am Sprunggelenk zu, die zu seinem Tod führte. Der Kläger begehrte nun Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Vorfeld und Behandlungsfehlern während der Operation. Die Tierklinik verlangte ihrerseits die Zahlung der Operationskosten von dem Kläger.

 

Entscheidung:

Nachdem das LG Dresden in der ersten Instanz der Klage stattgegeben hatte, legte der Beklagte dagegen Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg, so dass das OLG Dresden das erstinstanzliche Urteil abänderte und die Klage insgesamt abwies und auf die Widerklage hin den Kläger verurteilte, die noch ausstehenden Operationskosten zu zahlen. Der Beklagte hat keine vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 I, 249 BGB verletzt, weswegen dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Tierarzt schuldet seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, dem ideellen Wert des Wallachs und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Der Auftraggeber kann dann abwägen, in welche Eingriffe er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden. Die Paragraphen 630a ff. BGB gelten nicht für die Behandlung von Tieren. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten spielt hier zudem keine Rolle. Jedoch kann der ideelle Wert eines Tieres den Umfang der Aufklärung beeinflussen, wenn ein besonderes ideelles Interesse des Auftraggebers für den Tierarzt erkenntlich wird. Ein solches gesteigertes ideelles Interesse bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht. Haftungsgrundlage ist eine Eigentumsverletzung, bei der das Integritätsinteresse geschützt wird. Das Handeln gemäß des erteilten Auftrages genügt daher regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs. Die Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung trägt hierbei der Kläger. Eine Pflichtverletzung konnte dieser vorliegend jedoch nicht beweisen. Der Kläger wurde durch das ausgeteilte Informationsblatt ausreichend über die Risiken der Operation und der Narkose aufgeklärt. Die Aufwachphase und die damit einhergehenden Risiken bei Aufstehversuchen sind dem Narkoserisiko zuzurechnen. Eine gesonderte Aufklärung über die Risiken des Aufwachens waren nicht geschuldet. Vorliegend handelte es sich um eine Routineoperation eines gesunden Pferdes. Die Operation wies daher keine besonderen Risiken auf und es bestanden auch keine besonderen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen an dem Pferd, die eine gesteigerte Aufklärungspflicht hätten begründen können. Zudem müsse man davon ausgehen, dass gerade erfahrenen Pferdehaltern, wie dem Kläger, bekannt ist, dass Sturz- und Verletzungsrisiken während der Aufwachphase bestehen. Von einem Tierarzt kann daher nicht erwartet werden, dass er ohne konkreten Anlass über alle möglichen peri- und postoperativen Risiken aufklärt und ungefragt Angaben über den Ablauf und die Überwachung der Aufwachphase zu machen hat. Eine besondere Aufklärung über das Frakturrisiko in der Aufwachphase war zudem nicht geschuldet, da das Risiko laut des Sachverständigen mit lediglich 0,2% nur sehr gering war. Auch über die fehlende Verwendung von Aufstehhilfen musste der Kläger nicht aufgeklärt werden, denn die verschiedenen Arten von Aufstehhilfen bergen ihrerseits Gefahren und dienen keinesfalls als Garantie für ein gefahrloses Aufstehen. Der Einsatz eines Kopfschutzes hätte außerdem die Verletzung des Hinterbeines nicht verhindern können. Es erscheine zudem abwegig, dass der Kläger sich angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit bei einer Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte, denn die Alternative dazu wäre gewesen, den Hengst nicht zu kastrieren und ihn dauerhaft alleine und nicht in Gesellschaft mit anderen Pferden zu halten. Jeder „vernünftige“ Pferdebesitzer hätte sich, angesichts der geringen Risikowahrscheinlichkeit in Abwägung zu den Nachteilen für eine solche Operation entschieden.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Durchführung der Operation konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Operation wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen  ordnungsgemäß durchgeführt. Er hat ausgeführt, dass es nicht zum tiermedizinischen Standard gehört, Pferde nach einer Anästhesie mit Aufstehhilfen zu unterstützen, so dass das Aufstehen lassen des Pferdes ohne Aufstehhilfe nach einer Operation keine Pflichtverletzung darstellt. Auch eine ununterbrochene Beaufsichtigung in der Aufwachphase ist nicht geschuldet. Zum einen ist dies unüblich, zum anderen hätte auch eine ständige Überwachung die Verletzung nicht verhindert.

Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Operationskosten ergibt sich aus § 611 BGB. Der tierärztliche Behandlungsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, weswegen der Zahlungsanspruch unabhängig von einem bestimmten Behandlungserfolg entsteht.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hengstiges Verhalten – Minderung des Kaufpreises wegen Sachmangels

Keine Nachbesserung wegen Arglist des Verkäufers

BGH, Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/96

Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 2006, AZ: 11 U 143/05

Eingangsinstanz: LG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2005, AZ: 16 O 582/04

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten ein Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie machte wegen eines Sachmangels Minderung in Höhe von 50% des Kaufpreises geltend. Bei dem Sachmangel handele es sich um einen „(residualen) Kryptorchiden“ d.h. es erfolgte bei der Kastration keine vollständige Entfernung des Hodengewebes.

Durch die unvollständige Kastration zeige das Pferd hengstiges Verhalten und sei als Dressurpferd nicht geeignet. Laut der Klägerin habe der Beklagte vor dem Kauf von dem Mangel gewusst und sie daher arglistig getäuscht.

Entscheidungsgründe:

In der Eingangsinstanz und in der Berufungsinstanz unterlag die Klägerin. Die Revision hatte jedoch Erfolg. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen halten eine rechtliche Nachprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 441, 90 a BGB.

Das Pferd entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit, weil die vor Gefahrübergang durchgeführte Kastration nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Pferd damit nicht mehr als Dressurpferd geeignet war.

Die Klägerin musste dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Grundsätzlich wird auch beim Tierkauf vorausgesetzt, dass dem Verkäufer zuerst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird, welches hier unstreitig nicht passierte. Es liegt jedoch eine Ausnahme nach § 440 BGB vor, in dem eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Es ist zwar nicht für die Klägerin unzumutbar, dem Pferd die Risiken einer erneuten Operation auszusetzen – an der Beurteilung des Berufungsrichters wegen eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen war nichts auszusetzen -.

Die Nacherfüllung ist aber wegen der arglistigen Täuschung des Beklagten für die Klägerin unzumutbar. Eine begangene Täuschungshandlung des Beklagten beschädigt nämlich die erforderliche Vertrauensgrundlage für die Nacherfüllung. Eine Fristsetzung ist entbehrlich.

Der Beklagte hatte als Verkäufer nur ein Anrecht auf Nacherfüllung, wenn er von dem Sachmangel beim Abschluss des Pferdekaufvertrages nichts wusste. War ihm der Mangel jedoch bekannt, hätte er vor Abschluss des Pferdekaufvertrages den Mangel beseitigen können. Der Verkäufer, der arglistig täuscht, hat somit die verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der Rückabwicklung des Vertrages zu tragen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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