Nachträgliche Anordnung der Fortnahme eines Tieres

Weder nach § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG noch nach sonstigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts ist die zuständige Behörde befugt, eine Vollstreckungsmaßnahme durch Verwaltungsakt nachträglich zu bestätigen.“

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 2016, Az. 6 A 268/16

Der Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 13.06.2016 erfolgte nachträgliche Bestätigung einer bereits am 10.05.2016 erfolgten Fortnahme seines Hengstes, sowie gegen die Feststellung der Kostentragungspflicht für die anderweitige Unterbringung.

Der Kläger ist Halter mehrerer Pferde, darunter eines Hengstes Namens „C.“.

Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob der Kläger in der Vergangenheit seinem Hengst regelmäßig Auslauf gewährte.

Mit Bescheid vom 09.03.2016 untersagte der Beklagte dem Kläger die weitere Haltung und Betreuung des von ihm gehaltenen Hengstes „C.“. Er räumte dem Kläger acht Wochen Zeit ein, den Hengst in eine andere tierschutz-und verhaltensgerechte Haltung zu verbringen. Für den Fall, dass der Kläger acht Wochen nach Zugang der Verfügung weiterhin seinen Hengst halten oder betreuen sollte, drohte der Beklagte zugleich an, das Pferd auf seine Kosten fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen.

In der Folgezeit vermittelte der Kläger den Hengst nicht in eine andere Unterbringung. Mit Schreiben vom 09.05.2016 kündigte der Beklagte dem Kläger daraufhin an, am darauf folgenden Tag, dem 10.05.2016, die Fortnahme des Hengstes durchzuführen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Am 10.05.2016 nahm der Beklagte im Beisein der Amtstierärztin sowie für den Fall einer notwendigen ärztlichen Behandlung eines weiteren Tierarztes den Hengst fort und verbrachte ihn in eine andere Unterbringung. Laut einem Erinnerungsvermerk der Amtstierärztin heißt es, dass dem Kläger die Fortnahme zuvor angekündigt worden sei. Der Kläger habe widerstrebend bei der Verladung des Pferdes mitgewirkt.

Die Entscheidung

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte mit dem Bescheid nachträglich die Fortnahme des Hengstes legitimieren möchte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Insbesondere könne der Beklagte dem Bescheid diesbezüglich nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG stützen. Gemäß dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist.

Der Beklagte sehe zu Unrecht in dieser gesetzlichen Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage dafür, eine bereits erfolgte Fortnahme des Tieres nachträglich durch einen Verwaltungsakt zu legitimieren oder zu bestätigen.

Ebenso sei es mit dieser Norm nicht vereinbar, dass die zuständige Behörde eine bereits erfolgte Verwaltungsvollstreckung im Wege eines feststellenden Bescheids nachträglich selbst legitimiert. In diesem Fall würde nicht nachträglich der (bereits vollstreckte) Grundverwaltungsakt erlassen, sondern durch einen der Bestandskraft fähigen Bescheid über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung entschieden.

Der angefochtene Bescheid könne auch nicht als schriftliche Bestätigung eines bereits mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verstanden werden. Vielmehr ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass ein solcher Verwaltungsakt am 10.05.2016 gar nicht erlassen wurde.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG (im Folgenden nur: VwVfG) könne ein Verwaltungsakt auch mündlich erlassen werden. Gemäß Satz zwei der gleichen Vorschrift sei ein solcher Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse bestehe und der Betroffene dies unverzüglich verlange.

Aus dem Vermerk der Amtstierärztin ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Fortnahme des Hengstes ein mündlicher Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen worden sei, dass nunmehr die Fortnahme angeordnet werde. Die Amtstierärztin führe vielmehr aus, dass der Kläger nach dem Klingeln der Amtstierärztin ihr und den weiteren Mitarbeitern des Beklagten bzw. der Polizei widerstrebend die Tür geöffnet und bei der Verladung des Pferdes mitgewirkt habe. Zwar habe der Kläger gegenüber ihr angemerkt, das Pferd befindet sich gar nicht auf dem Grundstück, dass in dem früheren Bescheid vom 09.03.2016 bezeichnet worden sei. Daraufhin habe ihn aber der teilnehmende Polizeibeamte lediglich aufgefordert, sich nunmehr kooperativ zu verhalten. Es gebe einen Bescheid, der die Rechtsgrundlage für das Handeln des Landkreises bilde. Einwände hiergegen müssten gerichtlich geltend gemacht werden. Dies spreche entscheidend dafür, dass vor Ort nicht ein weiterer Bescheid mündlich ausgesprochen wurde. Vielmehr sollte nach dem Verständnis aller die Rechtsgrundlage für das Handeln des Beklagten der frühere Bescheid vom 09.03.2016 sein.

Dafür spreche auch das nach der Fortnahme vorangegangene Schreiben. Mit Schreiben vom 09.05.2016 habe der Beklagte die Fortnahme lediglich angekündigt. Ein Verwaltungsakt sei hierin nicht zu sehen. Insbesondere enthalte dieses Schreiben auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, wie es ansonsten zu erwarten gewesen wäre. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Beklagte selbst zu diesem Zeitpunkt – zutreffend – annahm, die Fortnahme des Hengstes erfolge als Vollstreckung des Haltungs- und Betreuungsverbots.

Aus den genannten Gründen ergebe sich in gleicher Weise, dass die nachträgliche Anordnung der Unterbringung für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Bescheids rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Etwas anderes gelte aber, soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid auch die fortdauernde Unterbringung für die Zukunft anordne. Diesbezüglich sei der Bescheid rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Dem stehe nicht entgegen, dass der Hengst zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Unterbringung tatsächlich bereits durch den … untergebracht war.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin