Erfüllungsort beim Rücktritt
Wer kennt das nicht: zum Kauf des ‚perfekten‘ Pferdes fährt man auch gerne mehrere 100 km. Der Transport des Pferdes in den heimischen Stall ist dann häufig eine organisatorische Meisterleistung und auch nicht gerade günstig. Was ist aber nun, wenn man nachträglich (und rechtmäßig) von dem Kaufvertrag zurücktritt? Ist man als Pferdekäufer verpflichtet das Pferd auf eigene Kosten zum Verkäufer zurückbringen?
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2013, Az. 13 U 53/13
Vorinstanz: Landgerichts Konstanz vom 26.03.2013 – 4 O 332/12 M

Die Entscheidung:

Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, d.h. in der Regel der heimische Stall.

Die Entscheidung des BGH (Urteil v. 09. März 1983 – VIII ZR 11/82), welches noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, sei insoweit auch auf das neue Schuldrecht übertragbar, weil es sich bei Wandlung und gesetzlichem Rücktritt im Wesentlichen um das gleiche Rechtsinstitut handelt.

Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Bestimmungsort steht nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 – entgegen, mit dem dieser einen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch verneint hat. Indirekt hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung die herrschende Meinung erneut bestätigt, wenn er darin ausführt, dass sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt, der vielfach an dem Ort angesiedelt sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde, entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung übertragen lasse.

Für einen Kaufvertrag über ein Pferd hat bereits das Landgericht Freiburg durch Zwischenurteil entschieden, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat (LG Freiburg Zwischenurteil vom 07.11.2008 – 8 O 98/08 – Juris Rn.13 – die dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 19.08.09 – 13 U 145/08 – zurückgewiesen). In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis (dazu im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. Rn 35f.).

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin