Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages
Keine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung
Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.12.2016, Az. 4 O 12/15
Der Sachverhalt
Die Klägerin hatte vom Beklagten im Jahr 2011 ein Dressurpferd zum Preis von 60.000 Euro gekauft. Der Beklagte hatte das Pferd selbst kurz zuvor für einen Betrag von 40.000 Euro anderweitig erworben.
Später erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Das Pferd wies eine krankhafte Veränderung am Sprunggelenk auf. Streitig war zwischen den Parteien, inwieweit dem Verkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein Röntgenbefund über eine mögliche krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes bekannt war: Vor Abschluss des Vertrages zwischen Klägerin und Beklagtem war eine Ankaufsuntersuchung durch eine Tierärztin durchgeführt worden, die auf der Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes in der Zukunft erwarten ließ. Gleichzeitig waren Untersuchungsbefunde eines anderen Tierarztes aus dem Jahr 2008 vorhanden, aus denen sich ergab, dass ein Weiterverkauf aufgrund der Möglichkeit einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur schwierig werden könnte.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hildesheim hat die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Das Pferd wies zwar die von der Klägerin beanstandeten krankhaften Veränderungen im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein auf, für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Verkäufers fehlte es dem Gericht jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten.
Das Landgericht Hildesheim hat u.a. durch Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hiernach lag eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes vor, die den Weiterverkaufswert des Pferdes massiv minderte. Der Beklagte als Laie hätte dies jedoch – auch anhand der alten Untersuchungsbefunde des Tierarztes aus dem Jahr 2008 – nicht erkennen müssen. Für eine vorsätzliche Täuschung fehlte es damit an ausreichenden Anhaltspunkten. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Pferd für einen niedrigeren Einkaufspreis erworben hat, genügt hierfür nicht.
Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag kam nicht in Betracht, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden war.
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