Kaufinteressent haftet für unsachgemäßes Anbinden eines Pferdes
Kaufinteressent haftet für unsachgemäßes Anbinden eines Pferdes
„Bindet ein Kaufinteressent während der Besichtigung eines Pferdes ein anderes Pferd ohne Veranlassung und eigenmächtig los, um es an anderer Stelle wieder anzubinden, so haftet er dem Eigentümer des Pferdes für Schäden, die am Pferd durch das Umsetzen entstehen (hier: Todeseintritt nach Genickbruch wegen fehlerhafter Befestigung des Pferdes).“
Landgericht Münster, Urteil vom 2. August 2016, Az. 16 O 214/15
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirtschaftsmeister, züchtet Pferde und bildet diese auf seinem Hof aus, um sie sodann zu verkaufen. Er war Eigentümer der Stute „T“.
Am 04.03.2014 besuchte der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hof des Klägers, um dort ggfls. ein Pony für den Sohn zu erwerben. Bei Ankunft putzte der Kläger die Stute „T“ in der Stallgasse. Zu diesem Zweck war die Stute fachgerecht links- und rechtsseitig am Halfter über einen Strick angebunden. Die Ehefrau verließ sodann mit dem Kläger die Stallgasse, um die in Betracht kommenden Ponys zu besichtigen. Da der Beklagte davon ausging, dass die Stute in der Stallgasse ggf. hinderlich sein könnte, löste er die Halterung der Stute, führte sie einige Meter nach vorne und band sie erneut – jedoch nur einseitig am langen Strick – an.
Die Stute bewegte den den Kopf nach unten um Grashalme zu fressen. Der Strick legte sich hinter ihre Ohren über den Hals. Als die Stute dann erschrak, zog sie den Kopf nach oben und brach sich sodann wegen des Stricks das Genick. Sie war unverzüglich tot.
Der Kläger begehrt wegen des Todes seiner verstorbenen Stute Schadensersatz vom Beklagten.
Das Urteil
Das Landgericht gab dem Kläger Recht.
Dem Kläger stünde ein Schadenersatzanspruch wegen des Todes der Stute „T“ aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von 8.500 EUR zu.
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Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB komme ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses, nämlich bei der Anbahnung eines Vertrages zustande. Dadurch, dass der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hof des Klägers aufgesucht habe, um dort ggfls. ein Pony für den Sohn zu erwerben sei ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 Nr. 1 BGB entstanden.
Hierdurch sei der Beklagte verpflichtet, auf die Rechtsgüter des Klägers entsprechend Rücksicht zu nehmen und bei dem Umgang mit dem Eigentum des Klägers entsprechende Sorgfalt walten zu lassen.
Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, indem er die Stute „T“ eigenmächtig und ohne Notwendigkeit losgebunden und einige Meter weiter nicht fachgerecht einseitig mit einem Strick von mindestens 1,20 m Länge so angebunden habe, dass die Stute am Boden noch Halme fressen und sich der Strick über das Genick der Stute legen konnte und gelegt habe.
Bezüglich der Todesursache des Genickbruchs folge das Gericht insbesondere den überzeugenden und nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen. Die Ausführungen zu der fehlerhaften Anbindung und der Ursache für den Tod der Stute „T“ seien detailliert und in sich schlüssig.
Der Sachverständige habe nachvollziehbar erläutert, dass die richtige Anbindelänge eines Strickes ca. 60 cm betrage, wobei bei einer durchschnittlichen Größe eines Pferdes, wie der Stute „T“, Toleranzen von 20 cm akzeptabel seien.
Durch die Pflichtverletzung des Beklagten in Form des fehlerhaften Anbindens der Stute habe sich im Ergebnis realisiert, was durch eine korrekte Anbindeart verhindert werden solle.
Das Verschulden des Beklagten werde nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB vermutet, und stehe darüber hinaus vorliegend positiv fest. Der Beklagte habe selbst ausgeführt, keine vertieften Kenntnisse zu der richtigen Anbindetechnik von Pferden zu haben und vorliegend unter Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt die Stute – ohne Zwang und Not – losgelöst und sodann unkorrekt einseitig und zu lang angebunden zu haben.
Dem Kläger sei bezüglich des von ihm behaupteten Schadens der ihm nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Beweis nur insoweit gelungen, dass nach Überzeugung des Gerichts durch den Tod der Stute ein Schaden in Höhe von 8.500,00 EUR entstanden ist. Nur bezüglich dieses Wertes konnte das Gericht die nötige Überzeugung nach § 286 ZPO gewinnen.
Das Gericht sei überzeugt davon, dass der Kläger vorliegend einen Verkaufswert von 8.500,00 EUR mit der Stute hätte erzielen können, somit den Mittelwert des von dem Sachverständigen angegebenen Marktwertes.
Copyright
Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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