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„Bedeckte“ Kastration beim Pferd

Bedeckte“ Kastration beim Pferd (Tierarzthaftung)

Die Durchführung einer „bedeckten“ Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall ist nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.04.14, Az. 20 U 41/13

Der Sachverhalt

Durch Vertrag vom 24. September 2011 erwarb die Klägerin von dem Vermittler R. einen Hengst. Die Klägerin wünschte, dass das Pferd noch in der Reithalle des Zeugen R. kastriert werden sollte; die Kosten hierfür erstattete sie dem Zeugen. Der Beklagte (Tierarzt) führte nach vorheriger Ankaufsuntersuchung am 29. September 2011 die Kastration im Stall des Zeugen durch. Zwei Tage nach der Kastration zahlte die Klägerin den Restkaufpreis und überführte das Pferd nach Süddeutschland.

Am 19. Oktober 2011 wurde nach einer Infektion der Kastrationswunde bei dem Pferd eine Samenstrangfistel operativ entfernt. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Samenstrang behandlungsfehlerhaft nicht tief genug abgesetzt und so die Infektion verursacht. Sie sei zudem nicht über die Möglichkeit einer Operation in der Klinik mit einem geringeren Infektionsrisiko aufgeklärt worden.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt Schadensersatz für die Kosten einer Nachbehandlung, die nach einer von dem Beklagten durchgeführten Kastration des Hengstes erforderlich wurde.

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab und auch das Oberlandgericht Zelle wies die Berufung zurück.

Die Klägerin könne von dem Beklagten weder wegen eines Behandlungsfehlers noch wegen einer unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit einer Kastration in der Klinik, verbunden mit einem geringeren Infektionsrisiko, Schadensersatz in Höhe der Kosten der Nachbehandlung verlangen.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der sich ursächlich auf die Entstehung einer Samenstrangfistel ausgewirkt habe.

Der Sachverständigen habe dargelegt, dass die Durchführung der „bedeckten“ Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen sei. Zum konkreten Einwand, der Samenstrang sei nicht tief genug abgeschnitten worden mit der Folge der Bildung einer Samenstrangfistel habe der Sachverständige insbesondere im schriftlichen Gutachten unmissverständlich ausgeführt, dass gerade bei der gewählten Methode die konkrete Position bzw. Höhe des Schnitts nicht von besonderer Bedeutung sei, weil die Samenstränge nach der OP durch Muskeln im Bauchfell weit in die Bauchhöhle zurückgezogen würden. Daneben hat sich der Sachverständige in der mündlichen Anhörung auch mit dem Befund des nachbehandelnden Tierarztes auseinandergesetzt und es für sehr unwahrscheinlich erachtet, dass es gerade bei der gewählten Operationsmethode zu einer Verklebung des Samenstrangs mit dem Hoden gekommen sein könne.

Darüber hinaus habe die Klägerin nicht den Beweis dafür erbringen können, dass ein gegebenenfalls nicht tief genug abgesetzter Samenstrang für die Entstehung der Samenstrangfistel und damit für die weitere Behandlung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass auch weitere Faktoren für das Entstehen einer Samenstrangfistel ursächlich sein können, etwa die Konstitution des Pferdes und die Aussetzung von Stress durch einen langen Transport und eine ungewohnte, neue Umgebung.

Ein Ersatzanspruch gründe sich ferner nicht auf eine schuldhaft unterlassene Aufklärung über Kastrationsmethoden mit einem geringeren Infektionsrisiko.

Insoweit habe der Sachverständige zwar einerseits die Vorteile der unbedeckten Kastration in der Klinik gerade in den sterilen Arbeitsbedingungen gesehen und ausdrücklich festgestellt, dass bei dieser Methode kaum Bakterien in die Wundhöhle gelangen könnten und deswegen eine massive Infektion kaum zu erwarten sei. Andererseits habe der Sachverständige mitgeteilt, dass – unter den gegebenen, grundsätzlich günstigen Bedingungen der Operation in der Klinik – gerade bei dieser Methode eher mit der Komplikation der Samenstrangfistel zu rechnen sei.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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