Ansprüche des Halters einer Stute bei Samenverwechslung
Ansprüche des Halters einer Stute bei Samenverwechslung
„Der Vertrag über die Lieferung und Übereignung von Frischsperma zum Zwecke der Besamung einer Stute durch einen vom Stutenhalter beauftragten Tierarzt in den Stallgebäuden des Hengsthalters ist als Gattungskauf einzuordnen.“
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23. Februar 2010, Az. 19 U 133/09
Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az. 2 O 18/08
Der Sachverhalt
Die Klägerin ließ ihre Stute in der Deckstation der Beklagten mit Frischsperma des von ihr ausgewählten Hengstes durch den von ihr beauftragten Tierarzt besamen. Als das Stutfohlen geboren wurde, wurde der Klägerin eine Eigentumsurkunde ausgestellt, die als Vater des Stutfohlens den von ihr ausgewählten Hengst ausweist. In Folge einer Abstammungsuntersuchung durch ein Unternehmen bayrischer Zuchteinrichtungen stellte sich heraus, dass der Vater des geborenen Stutfohlens ein anderer Hengst sei. Die Klägerin behauptete, dass es bei der Besamung zu einer Verwechslung des Spermas gekommen sei und begehrte Schadensersatz, der ihr durch die Verwechslung entstanden ist.
Das Urteil
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Der Klägerin sei durch die Falschbesamung kein Schaden entstanden. Bereits das Landgericht habe dargelegt, dass der Klägerin kein Vermögensschaden entstanden sei. Der Behauptung der Klägerin, dass sie das Fohlen wegen der tatsächlichen väterlichen Abstammung zu einem niedrigeren Preis verkaufen müsse, könne nicht gefolgt werden. In Wahrheit habe die Klägerin sogar das Frischsperma eines Hengstes mit einer höheren Decktaxe erhalten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es der Klägerin allein auf die Vermarktung der Pferde angekommen sei. Nach Auffassung des Gerichtes sei das Pferd in diesem Fall als reines Wirtschaftsgut anzusehen.
Es handle sich bei einem Frischsamenkauf um einen Gattungskauf, wonach die Beklagte der Klägerin keine bestimmte konkretisierte Samenmenge des Hengstes schulde. Die Übereignung von Samen des anderen Hengstes stelle somit ein aluid (Ersatzlieferung) dar.
Copyright
Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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