Ankaufsuntersuchung beim Pferd
Rechtsfolgen einer Nichtdurchführung der in einem Pferdekaufvertrag vereinbarten Ankaufuntersuchung
„Wird entgegen der Regelung im Pferdekaufvertrag eine Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt, so kann eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Untersuchung mit der Diagnose eines Hodenkrebses nicht nachträglich als Ankaufsuntersuchung beurteilt werden. Der Käufer muss sich jedoch gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden.“
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013, Az. 2 U 1066/12
Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 24.08.2012, Az. 1 O 341/11
Der Sachverhalt
Ein Hengst wurde mitsamt Sattel für 5.500 Euro verkauft. Laut Kaufvertrag haftete der Verkäufer (Beklagte) nicht für Mängel, auch nicht für „versteckte“. Allerdings sollte eine Ankaufuntersuchung durch einen Tierarzt stattfinden. Doch der Käufer (Kläger) wollte Kosten sparen und ließ die Untersuchung ausfallen. Auch das wurde im Vertrag vermerkt.
Als der Käufer das Pferd kastrieren lassen wollte, stellte der Tierarzt fest, dass der Hengst an Hodenkrebs litt.
Nach Ansicht des Käufers lag darin ein Mangel — er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangte sein Geld zurück. Der Käufer war sich sicher, dass das Tier bereits zum Kaufzeitpunkt erkrankt war. Beim Termin zur Kastration sei der Hengst vom Tierarzt untersucht worden, das ersetze die erforderliche Ankaufuntersuchung.
Die Entscheidung
Die Gerichte wiesen das Begehren des Klägers zurück.
Der Hodenkrebs sei Wochen nach dem Kauf diagnostiziert worden. Diese Untersuchung könne schon denklogisch keine Ankaufuntersuchung darstellen, der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich der Käufer so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufuntersuchung durchgeführt und das Tier für gesund erklärt worden, da er auf die vereinbarte Ankaufsuntersuchung verzichtet hatte.
Da keine AKU stattfand, stehe nicht mit Sicherheit fest, dass der Hengst schon bei der Übergabe vor einigen Monaten an dem Hodenkrebs erkrankt gewesen und damit mangelhaft sei. Nur dann hätte der Käufer ein Recht darauf, das Geschäft rückgängig zu machen. Die Vermutungsregelung des § 476 BGB für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Pferdes greift nur bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Wie der Kaufvertrag insgesamt sei auch der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung für Mängel gültig: Der wäre nur unwirksam, wenn der Hengst beim Kauf bereits erkrankt gewesen sei, der Verkäufer den Umstand gekannt und dies dem Käufer arglistig verschwiegen hätte. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Der Verkäufer könne den Kaufpreis behalten.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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