Vernarbungen im Maulbereich eines Pferdes
(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2021 – 6 U 127/20
In dem Urteil vom 14.09.2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für ein Reitpferd entschieden. Die Klägerin erwarb von dem Beklagten ein Pferd zum Preis von 65.000 Euro. Nach der Übergabe des Pferdes traten Probleme beim Reiten auf, insbesondere Schwierigkeiten mit der Anlehnung des Pferdes.
Da die Klägerin fest davon überzeugt war, dass das Pferd bereits bei Abschluss des Kaufvertrages erkrankt war, erklärte Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptete unter anderem, das Pferd habe bereits bei Übergabe ein Überbein der Lade sowie Vernarbungen im Maulbereich gehabt, was zu den Reitproblemen geführt habe.
Der Verkäufer verweigerte jedoch die Rücknahme des Pferdes. Die Klägerin sah sich daher gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten und reichte Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein, um ihr Anliegen vor Gericht zu klären.
Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts aufwies. Das Berufungsgericht schloss sich der Entscheidung an. Die Vernarbungen im Maulbereich allein seien kein hinreichender Beweis für eine chronische Erkrankung des Pferdes. Solche Vernarbungen könnten auch durch reiterliche Einwirkung entstehen und seien kein sicherer Indikator für eine vorbestehende Krankheit.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass das Pferd aufgrund dieser angeblichen Vorschädigungen nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Dressurpferd geeignet sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Pferdes nicht zwangsläufig eine vollständige Abwesenheit jeglicher Gesundheitsprobleme umfasst. Tiere unterliegen einer ständigen Entwicklung und können individuelle Anlagen haben, die zu unterschiedlichen Risiken führen.
Das Gericht verwies auch auf die Vermutung des § 476 BGB: Wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein Problem zeigt, wird vermutet, dass dieses Problem bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Es sei denn natürlich, es ist offensichtlich, dass dies nicht der Fall ist. Diese Regelung gilt auch für den Kauf von Tieren. Aber hier ist der Knackpunkt: Wenn man als Käufer/in innerhalb dieser sechs Monate ein Problem mit dem gekauften Pferd feststelle, liegt es am Käufer/in, zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf bestand. Aber auch der Verkäufer muss darlegen können, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und nicht ihm zuzurechnen ist. Es ist also ein komplexes Zusammenspiel von Rechten und Pflichten, das letztendlich darauf abzielt, einen fairen Ausgleich zwischen Käufer und Verkäufer zu schaffen.
Im vorliegenden Fall gelang es dem Beklagten, den Gegenbeweis zu erbringen und nachzuweisen, dass die behaupteten Mängel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden waren.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass ein Verkaufsvideo aus dem Jahr 2012, das die Klägerin als Beweismittel vorbrachte, nicht ausreichte, um die Mangelhaftigkeit des Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu belegen. Selbst wenn das Pferd auf dem Video Verhaltensweisen zeigte, die auf eine Erkrankung hindeuteten, könne daraus nicht geschlossen werden, dass diese Erkrankung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits bestand.
Aufgrund des fehlenden Sachmangels hat die Klägerin weder Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises noch auf Erstattung der Tierarzt- und Unterhaltungskosten. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei Streitigkeiten über Sachmängel bei Tieren. Alleinige Behauptungen über angebliche Vorschädigungen reichen nicht aus, um einen Sachmangel zu begründen. Vielmehr müssen konkrete Beweise vorgelegt werden, die den Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs belegen können.
Copyright
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)