Pferdetod

Tod eines Pferdes, Schadensersatz (Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Gewährleistungsrechte, Pferdekaufvertrag, Kaufvertrag Pferd, Wert eines Pferdes)

Schadensbemessung bei Tod eines Pferdes: Auf die objektiven Eigenschaften kommt es an

BGH, Urteil vom 09.11.2021 (Az. VI ZR 87/20)

Der Sachverhalt:

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 250.000 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision seinen Berufungsantrag weiter mit der Maßgabe, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt. (Pferdekaufvertrag, Pferderecht)

Der Verurteilung zugrunde lag eine Verletzung von tierärztlichen Aufklärungspflichten durch den Beklagten, der das Pferd der Klägerin homöopathisch behandelte (siehe dazu auch die in meinem Blog besprochene Entscheidung des OLG München, Az. 1 U 3011/ 19). Das Pferd hatte einen Wert von 250.000 €. Die Injektionsbehandlung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die anaphylaktische Reaktion und den Tod des Pferdes ursächlich.

Die Entscheidung:

Die Revision hat Erfolg.

Die Behauptung des Beklagten, dass das Pferd für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen sei und deshalb dessen Wert gemindert habe, sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unerheblich, weil dieser Umstand bis zum Auftreten einer derartigen Reaktion nicht bekannt gewesen wäre und von Marktteilnehmern nicht hätte berücksichtigt werden können. (Schadensersatz bei Pferdetod) (Pferderecht)

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB könne der Gläubiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei Zerstörung einer Sache – dies gelte wegen § 90a BGB auch für Tiere – könne der Gläubiger den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit seien die objektiven Eigenschaften der Sache, hier des Pferdes, maßgeblich.

Auch wenn die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich sei, hätte die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch den Tod ihres Pferdes eingetretenen Vermögenseinbuße. Dazu sei der Verkehrswert des Pferdes zu ermitteln. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden sei, sei der Preis, der durch Angebot und Nachfrage gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache zu bestimmen. Auch hier seien die objektiven Eigenschaften zugrunde zu legen.

Es komme nicht darauf an, wem welche Eigenschaften des Pferdes bekannt gewesen seien. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts – nach der eine eventuelle Anfälligkeit für anaphylaktische Reaktionen bis zum Auftreten einer derartigen Reaktion nicht bekannt gewesen wäre und von Marktteilnehmern nicht hätte berücksichtigt können – könnte dazu führen, dass der Schadensberechnung ein wertvolleres Pferd als dasjenige der Klägerin zugrunde gelegt und die Klägerin objektiv wirtschaftlich bessergestellt würde, als sie ohne das schädigende Ereignis stände.

Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei und sich dies wertmindernd ausgewirkt habe.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts daher im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin)

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