Tierschutzverstöße im Reitgewerbe

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Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz sendet ein klares Signal: Wer wegen Tierquälerei verurteilt wurde, verliert die Zuverlässigkeit, einen Reitbetrieb zu führen. Der Tierschutz wiegt schwerer als wirtschaftliche Interessen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 11.11.2025 entschieden, dass der Widerruf einer Erlaubnis für einen Reitbetrieb rechtens ist, wenn der Betreiber zuvor wegen Tierquälerei strafrechtlich verurteilt wurde. Ein Eilantrag gegen diese Maßnahme blieb erfolglos.

Der Fall: Vorstrafe führt zum Gewerbeverbot

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Betreiber eines Reitbetriebs, der eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) besaß. Diese Erlaubnis ist zwingend notwendig, um gewerbsmäßig Pferde zu halten und einen Reitbetrieb zu führen.

Nachdem der Betreiber rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt worden war, widerrief die zuständige Behörde die Erlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Betreiber wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag, um den Betrieb vorerst weiterführen zu können.

Die Entscheidung: Tierschutz vor Wirtschaftlichkeit

Das OVG Rheinland-Pfalz wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter machten deutlich, dass an der Unzuverlässigkeit des Betreibers keine Zweifel bestehen.

Hier sind die wichtigsten Gründe des Gerichts:

  • Fehlende Zuverlässigkeit: Wer Tiere quält, zeigt, dass er nicht die nötige charakterliche Eignung besitzt, um gewerbsmäßig Verantwortung für das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu übernehmen. Die Verurteilung allein ist ein starkes Indiz für diese Unzuverlässigkeit.
  • Vorrang des Tierwohls: Das Gericht wog die Interessen ab. Zwar stellt der Widerruf der Erlaubnis einen massiven Eingriff in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse am Tierschutz diese wirtschaftlichen Nachteile bei weitem.
  • Gefahr im Verzug: Da der Betreiber bereits bewiesen hat, dass er Tierschutzvorschriften gravierend missachtet, kann nicht abgewartet werden, bis ein langes Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Zum Schutz der aktuell im Betrieb befindlichen Pferde muss die Erlaubnis sofort entzogen werden.

Kernsatz des Beschlusses: Einem Betreiber, der wegen Tierquälerei verurteilt ist, fehlt die für die Erlaubnis nach § 11 TierSchG zwingend erforderliche Zuverlässigkeit.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil unterstreicht die Strenge, mit der Verwaltungsgerichte mittlerweile Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ahnden, wenn es um gewerbliche Erlaubnisse geht.

  • § 11 TierSchG ist kein „Papiertiger“: Die Erlaubnis ist an strikte Zuverlässigkeitskriterien gebunden.
  • Keine zweite Chance bei Tierquälerei: Bei gravierenden Tierschutzverstößen ist der Entzug der Lebensgrundlage (Schließung des Betriebs) eine verhältnismäßige Konsequenz.
  • Schnelles Handeln der Behörden: Die Anordnung des Sofortvollzugs wird von den Obergerichten gestützt, um weiteres Tierleid effektiv zu verhindern.

Zusammenfassung

Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2025 bestätigt, dass Tierschutz im gewerblichen Bereich oberste Priorität hat. Ein „Weiter so“ bis zur endgültigen Klärung aller juristischen Details ist bei nachgewiesener Tierquälerei ausgeschlossen. Wer seine Tiere misshandelt, verwirkt das Recht, mit ihnen Geld zu verdienen.

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