Unzulässigkeit der Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.03.2013, 4 K 828/12.NW

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Eigentümerin eines in der Südpfalz gelegenen Grundstücks. Sie errichtete nach Abriss des alten Gebäudes ein neues Wohngebäude .Dabei begehrte sie im nördlichen Bereich des Grundstücks, in der alten sich dort befindlichen Scheune, die Unterbringung von zeitweise bis zu fünf Pferden.

Direkt hinter der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die sie als Auslaufplatz für die Pferde nutzen wollte. Die Genehmigungsfähigkeit ihres geplanten Vorhabens wurde Mitte 2010 bei der Kreisverwaltung Germersheim angefragt und mit Bescheid vom 26. Januar 2011 abgelehnt. Als Begründung führte die Kreisverwaltung an, dass eine Pferdehaltung, wenn auch im Freien, an dieser Stelle rücksichtslos gegenüber der Nachbarn sei. Daher sei die Baugenehmigung für dieses Vorhaben nicht zu erteilen.

Gegen den erteilten Bescheid legte die Pferdeliebhaberin anschließend Widerspruch ein, dem auch vom Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung unter Auflagen stattgegeben wurde.

Nach der daraufhin erteilten Baugenehmigung wurde von der betroffenen Ortsgemeinde, sowie von mehreren Nachbarn Klage erhoben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Für die Beurteilung der Sachlage wurde von den Richtern des Verwaltungsgerichts Neustadt Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vorgenommen.

Daraufhin hoben sie den Widerspruchsbescheid auf.

Als Begründung wurde angeführt, dass durch die erteilte Baugenehmigung die Ortsgemeinde an sich in ihrer Planungshoheit verletzt werde und weiterhin die Kläger in Form der betroffenen Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Allgemeinen Wohngebiets verletzt würden.

Durch die vorgenommene Besichtigung sei ersichtlich geworden, dass die Umgebung des betroffenen Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien dort gewisse Nebengebäude ebenfalls vorhanden, diese würden aber nicht jene ländliche Gemengelage erzeugen, die für eine Pferdehaltung aus Hobbygründen benötigt werde.

Problematisch sei hier, dass die Haltung von Pferden grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspräche, welches hier aber vorläge. Nur in besonderen Fällen dürfte eine Pferdehaltung zulässig sein, dies sei zB bei einer Lage am Ortsrand einschlägig, welches zudem ein weiträumiges Grundstück aufweise.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, das Grundstück der Frau habe keine Randlage aufzuweisen, sondern sei auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben.