Reiten auf öffentlichen Wegen
Mit dem Pferd unterwegs auf öffentlichen Wegen :
Welche rechtlichen Vorgaben muss ich beachten?
Reiten auf öffentlichen Wegen Mitunter lässt es sich nicht vermeiden, mit dem Pferd zum Beispiel auf einer Landstraße unterwegs zu sein. Dabei bestehen für alle Teilnehmer am Straßenverkehr ohnehin Gefahren, die durch die Beteiligung von Tieren nochmals erhöht werden. Deshalb bedarf es rechtlicher Vorgaben, die Unfälle möglichst vermeiden sollen. Um die eigene Haftung als Pferdehalter so gering wie möglich zu halten und sich selbst sowie sein Tier vor Verletzungen zu bewahren, sollten die wichtigsten Regelungen bekannt sein. Zu diesen zählt insbesondere § 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser regelt, was beim Umgang mit Tieren auf öffentlichen Straßen zu beachten ist:
Ausreichende Einwirkung auf das Pferd erforderlich
Danach sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können (und dazu gehören wegen ihrer Größe und Kraft sowie ihrer grundsätzlichen Eigenschaft als Fluchttier auch Pferde) zunächst von der Straße fernzuhalten. Sie dürfen nur betreten werden, wenn geeignete Personen die Pferde begleiten. Diese Personen müssen „ausreichend auf sie einwirken können“, wie es das Gesetz beschreibt. Das bedeutet im Klartext: Nur, wer sein Pferd im Griff hat und es sicher reiten bzw. führen kann sowie die Gefahren des Straßenverkehrs einschätzen kann, darf sich mit dem Tier auch auf eine öffentliche Straße begeben. Reitanfänger oder auch Personen, die das Pferd noch nicht ausreichend kennen oder noch nicht mit dessen Eigenarten vertraut sind, aber auch diejenigen, die (wie es der Bundesgerichtshof einmal formulierte) nicht „über Geschicklichkeit und Kraft verfügen“ (BGH, Urteil vom 27.Mai 1986, Aktenzeichen VI ZR 275/85), sollten hier also kein Risiko eingehen und öffentliche Straßen besser meiden.
§ 28 StVO gilt auch für geführte Pferde
Die StVO gilt ebenso, wenn das Pferd nicht geritten, sondern geführt wird. Zwar sind diese beiden Tätigkeiten grundsätzlich nicht identisch zu werten, wie das OLG Dresden 2015 entschied (vgl. dazu die Urteilsbesprechung auf meiner Seite: https://pferderecht-sbeaucamp.de/fuehren-eines-pferdes-ist-nicht-reiten/) , doch können von geführten Pferden ebenso Gefahren ausgehen wie von gerittenen. Daher regelt § 28 StVO ebenfalls, dass Tiere nie von Kraftfahrzeugen aus geführt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur für das Führen von Hunden von einem Fahrrad aus; dies ist nach der StVO erlaubt. Wird aber ein Pferd auf einer öffentlichen Straße geführt, so sind sinngemäß die für den gesamten Fahrverkehr bestehenden Regeln zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass der rechte Fahrbahnrand genutzt werden muss.
Nicht zwei Pferde auf einmal führen
Auch muss jedenfalls auf kurvenreichen und unübersichtlichen Strecken vermieden werden, zwei Pferde auf einmal zu führen, wie ein Urteil des LG Koblenz vom 03. Februar 2014 (Aktenzeichen 5 O 419/11) deutlich macht. Denn wie der in diesem Fall zu Rate gezogene Sachverständige ausführte, wird dadurch automatisch eines der Tiere auf der „falschen“ rechten Seite geführt. Dies ist das Tier einerseits zumeist nicht gewohnt, andererseits kann es so nicht mehr auf eine von der Gegenfahrbahn drohende Gefahr durch eine Ausfallbewegung reagieren, weil das andere Pferd und die führende Person im Weg sind. Dadurch kann nicht mehr, wie von § 28 StVO gefordert, ausreichend auf das Pferd eingewirkt werden, und es drohen erhebliche Gefahren für alle Beteiligten.
Beleuchtungsvorschriften beachten
Außerdem gelten spezielle Regelungen, um die Sicherheit auch bei schlechten Witterungsverhältnissen und Dämmerung oder Dunkelheit sicherzustellen:
Danach muss beim Führen von Pferden (auch dann, wenn es sich nur um ein einzelnes Tier handelt) eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht mitgeführt werden, welche man von vorne auf der linken Seite und auch von hinten gut sehen können muss. Dadurch soll insbesondere den Gefahren begegnet werden, die daraus entstehen können, dass für andere Verkehrsteilnehmer das geführte Pferd als unvermutetes Hindernis auftaucht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23. Januar 2002, Aktenzeichen 20 U 42/01). Wer gegen diese Beleuchtungsvorschriften verstößt und in einen Unfall verwickelt wird, muss damit rechnen, trotz eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Unfallgegners zu mindestens 50 % zur Verantwortung gezogen zu werden, wie bereits 1996 das LG Bad Kreuznach entschied (Urteil vom 12. Juli 1996, Aktenzeichen 2 O 105/94).