Verladen eines Pferdes Mitverschulden

Pferderecht/Pferdehalterhaftung: Verladen eines Pferdes – Mitverschulden

LG Münster, Urteil vom 31.07.2019 (Az. 4 O 534/16)

Der Sachverhalt:
Das klagende Land ist Dienstherrin der Geschädigten, die beim Versuch, das Pferd des Beklagten zu 1) zu verladen, von dem austretenden Pferd verletzt wurde. Beklagte zu 2) ist die Halterin des Pferdeanhängers, in den das Tier verladen werden sollte, Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung des beabsichtigen Zugfahrzeugs des Pferdeanhängers.
Die Geschädigte ist eine verladeerfahrene Reiterin, die das Pferd auch schon geritten hatte. Sie wollte am 21.09.2013, während es noch dunkel war, das Pferd mithilfe der Tochter des Beklagten zu 1) in den Pferdeanhänger verladen. Dabei war ihr bekannt, dass das Pferd Verladeschwierigkeiten hatte, zudem war am Unfalltag bereits ein Verladeversuch aufgrund des Verhaltens des Pferdes misslungen. Während eines erneuten Verladeversuchs hielt sie sich im Gefahrenbereich der Hinterhufe des Pferdes auf und wurde sodann durch ein Austreten des Pferdes am Kopf unterhalb der Augenbraue verletzt.

Die Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.
Der Beklagte zu 1) hafte als Halter des Pferdes zwar grundsätzlich für den durch dieses herbeigeführten Schaden nach § 833 S. 1 BGB.

Allerdings sieht das Gericht das Mitverschulden der Geschädigten als derart hoch an, dass es deren Anspruch gemäß § 254 BGB um 100 Prozent kürzt.

Wisse eine erfahrene Reiterin, dass es bei dem erstmaligen Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Problemen gekommen ist, und halte sie sich trotz dieser Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich einen Meter hinter oder seitlich hinter dem Pferd auf, rechtfertige dies nach dem LG Münster wie hier die Annahme, dass die Haftung für die Tiergefahr vollkommen zurücktrete. Die Gefahr einer solchen Reaktion hätte sich für die Geschädigte als erfahrene Reiterin aufdrängen müssen. Daher hätte sie äußerste Vorsicht walten lassen müssen, zumal, wenn nach ihrer eigenen Aussage die Beleuchtung des Anhängers nicht funktionsfähig gewesen sei. Zudem schließt sich das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen an, nach denen das Verladen von Pferden auf Pferdeanhänger einen besonders gefahrträchtigen Vorgang darstelle, weswegen bei jedem Verladevorgang darauf geachtet werden müsse, dass sich Personen nicht in den Gefahrenbereich der Hinterhufe begäben. Das Verhalten der Geschädigten beim Verladen stelle einen elementaren Verstoß gegen die Sicherheitsgrundsätze beim Verladen von Pferden dar.

Das Gericht hielt schon die vorliegenden Umstände für ausreichend, um einen Anspruch der Geschädigten wegen ihres weit überwiegenden Mitverschuldens vollständig zu verneinen, weswegen es die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Geschädigte dem Pferd beim Verladen mit einer Reitgerte auf die Hinterbeine geschlagen habe, offenließ.
Aufgrund des Mitverschuldens hat auch die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) keinen Erfolg.

Das Gericht verneint einen Anspruch aus der Kraftfahrzeughalterhaftung nach § 7 StVG darüber hinaus wegen § 8 Nr. 2 StVG, nach dem § 7 StVG nicht gilt, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war. Durch ihre Mitwirkung beim Verladen des Pferdes auf den Anhänger habe die Geschädigte sich freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den sich daraus ergebenden Gefahren begeben, dass sie nach Art ihrer Tätigkeit den besonderen Gefahren des Betriebs des Gespanns mehr ausgesetzt gewesen sei als die Allgemeinheit.

Copyright
Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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