Pferdehaltung aus Tierschutzsicht

Pferdehaltung aus Tierschutzsicht: Die wichtigsten „Basics“

Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) als parlamentarisch zustande gekommenes Gesetz gilt für jeden Tierhalter in Deutschland ohne Wenn und Aber, seine Regelungen zum Schutz der Tiere sind also verbindlich. Daneben sind zahlreiche Verordnungen in Kraft, die ebenso beachtet werden müssen. Nicht rechtsverbindlich, aber dennoch als Auslegungshilfe wichtig für die Gerichte und Behörden bei deren täglicher Bewertung tierschutzrechtlich relevanter Sachverhalte sind die sog. „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“. Erarbeitet wurden sie von der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und können auch auf dessen Internetseite abgerufen werden (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungPferde.pdf;jsessionid=F8569EB6FB25474A8BF31300A3AF1DE5.2_cid358?__blob=publicationFile).

Sie dienen vor allem den meist selbst nicht mit der Pferdehaltung vertrauten Richtern als wichtige Orientierungshilfe, könne sie anhand dessen doch beurteilen, ob ein Pferd dem Tierschutz entsprechend gehalten wird oder nicht, ob der Halter also Auflagen des Amtstierarztes oder der Veterinärbehörde zu erfüllen hat, ob er zu bestrafen ist oder ob ihm die Pferde möglicherweise sogar weggenommen werden müssen. Auch in aktuellen Urteilen (vgl. z.B. das Urteil des VG Würzburg vom 03. März 2016 (Aktenzeichen W 5 K 15.613)) greifen die Richter auf diese Leitlinien zurück. Dabei tauchen viele Aspekte, die eigentlich zu den „Basics“ der Pferdehaltung gehören sollten, in diesen Gerichtsurteilen immer wieder auf. Daran zeigt sich, dass der grundlegende Inhalt der Leitlinien und damit diese „Basics“ leider nicht jedem Pferdehalter in Deutschland ausreichend bekannt sind:

  • Dem Pferd als einem in Gruppen lebenden Tier müssen stets zumindest Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden gewährt werden. Ausnahmen sind nur bei eindeutig unverträglichen Einzeltieren oder Krankheiten erlaubt, sowie wenn die Einzelhaltung eine bloße Übergangslösung darstellt.
  • Fohlen und Jungpferde sollen zugunsten ihrer sozialen Entwicklung in Gruppen aufwachsen und auf keinen Fall einzeln gehalten werden.
  • Pferden muss täglich ausreichend freie Bewegung ermöglicht werden, d.h. so oft wie möglich Weidegang und/ oder Auslauf. Die dauernde Anbindehaltung verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
  • Für das arttypische Ruhen sollte den Pferden eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestellt werden.
  • Jedem Pferd muss ausreichend Zeit und Ruhe zum Fressen sowie möglichst ein eigener Futterplatz gegeben werden; ausreichend rohfaserreiches Futter sollte dabei zur Verfügung stehen. Der Nährstoff- und Energiegehalt sowie die Menge des Futters sind dabei dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltieres anzupassen, um sowohl Unterernährung als auch Überfütterung zu vermeiden.
  • Wasser muss jedem Pferd jederzeit zur Verfügung stehen. Ist dies in Ausnahmefällen einmal nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass das Pferd mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung getränkt wird.
  • Mindestens einmal täglich muss überprüft werden, ob mit dem Pferd, d.h. mit seiner Gesundheit und Haltung, alles in Ordnung ist.
  • Haltungsbedingte Einschränkungen der arteigenen Körperpflege des Pferdes sollten durch den Halter ausgeglichen werden. Hierbei sind aber Manipulationen an Haaren, die ein funktionaler Teil der Organe sind (z. B. Tasthaare) oder die eine besondere Schutzfunktion haben (z. B. Haare in den Ohrmuscheln) verboten, solange der Tierarzt sie nicht anordnet.
  • Die Hufe der Pferde müssen regelmäßig kontrolliert und gepflegt werden, ggf. muss für fachgerechten Beschlag gesorgt werden (vgl. dazu das Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG, https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/BJNR090010006.html)
  • Entwurmungen und Impfungen sollten regelmäßig durch einen Tierarzt vorgenommen werden; auch gehört dazu mindestens einmal jährlich die Kontrolle der Zähne des Pferdes.
  • Bei ganzjähriger oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehender Weide- bzw. Auslaufhaltung muss ein Witterungsschutz vorhanden sein. Auch müssen allen Pferden nicht-morastig aufgeweichte Flächen zur Verfügung stehen.
  • Einzäunungen müssen gut sichtbar, stabil und ausbruchsicher sein; Stacheldraht oder Knotengitter allein sind als Zaun tierschutzrechtswidrig und müssen daher durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung zusätzlich nach innen abgesichert sein. Elektrogeräte sollten dabei als Impulsgeräte mindestens 2 000 bis max. 10 000 Volt sowie max. 5 Joule Impulsenergie aufweisen; auf ein VDE-, GSE- oder DLG-Prüfsiegel sollte geachtet werden.
  • Im Aufenthaltsbereich der Pferde, also auch in Stallgasse, Wasch-, Putz-, Beschlag- und Behandlungsplätzen sowie auf den Wegen zwischen den einzelnen Bereichen (Stall, Reithalle, Weide etc.).muss der Bodenbelag trittsicher sowie rutschfest sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  • Die trockenen und verformbaren Liegeflächen für die Pferde sollten im Stall eingestreut sein. Um eine erhöhte Schadgaskonzentration sowie Krankheiten zu vermeiden, sollten Exkremente und nasse Einstreubereiche in der Regel einmal täglich entfernt und mit trockener Einstreu aufgefüllt werden. Dabei müssen die Einstreumaterialien (z. B. Langstroh, Strohhäcksel, Hobel- oder Sägespäne) trocken und gesundheitlich unbedenklich sein, d. h. schimmelige, stark staubende oder giftige Materialien (Imprägniermittel, giftige Hölzer) dürfen keine Verwendung finden.
  • Eine Haltung auf Spaltenböden entspricht nicht diesen Anforderungen.
  • Der Stall muss ausreichend mit Frischluft versorgt werden und eine angemessene Luftzirkulation muss sichergestellt werden; die optimale relative Luftfeuchtigkeit liegt bei 60 – 80 %, die CO2- Konzentration sollte unter 1000 ppm (0,10 Volumen %) bleiben und die Ammoniakkonzentration 10 ppm nicht überschreiten. Spuren von Schwefelwasserstoff deuten dabei auf extrem unhygienische Zustände im Pferdestall hin.
  • In Bezug auf die Belichtung ist zu beachten, dass mindestens 80 Lux über mindestens 8 Stunden je Tag erreicht werden sollten, wobei der Pferdestall auf mindestens 1/20 seiner Fläche mit Fenstern ausgestattet sein sollte.

Die letzten Blogbeiträge

philippe-oursel-jckGRV_-FI4-unsplash
Embryotransfer in der Pferdezucht - Wer ist Züchter des Fohlens?
logo-rae-beaucamp-neu2
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gesucht
meg-jerrard-O-RtTveS8ts-unsplash-2
Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle