Nutzungsänderung einer genehmigten Reithalle

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

VG Düsseldorf 19.05.2023 Az.: 28 L 533/23

Im vorliegenden Fall hatte ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb 2003 die Errichtung einer Reithalle und eines Pferdestalles mit 35 Pferdeboxen nebst Zwischentrakt genehmigt bekommen. Gemäß der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag wurde damalig die Art des als Familienbetrieb bezeichneten Betriebes als Reitstall und die Dienstleistung mit Pferdezucht und Ausbildung von Pferden beschrieben. Im Jahr 2022 verpachtete der landwirtschaftliche Familienbetrieb die Reithalle und die 35 Pferdeboxen mit Zwischentrakt an eine Poloschule, zum Zweck der Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern, sowie Veranstaltung von Poloturnieren.

Der Verpächter sah dadurch keine Nutzungsänderung als gegeben, da seiner Meinung die Nutzung der Reithalle zu Reitschulzwecken, sowie die Veräußerung der Futtermittel an die Pächterin, im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen würden. Diese Nutzung sei deshalb zu landwirtschaftlichen Zwecken von der Baugenehmigung aus 2003 gedeckt und die Nutzung sei keine gewerbliche, sondern eine landwirtschaftliche und daher als privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen.
Die zuständige Behörde sah das hingegen anders und erließ eine Ordnungsverfügung, auf Grund derer dem Verpächter die nach ihrer Meinung gewerbliche Nutzung der Reithalle auf seinem Grundstück zum Zweck einer Poloschule und für die Austragung von Poloturnieren untersagte wurde.

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Aufsichtsbehörde. Der beabsichtigte Polosport, der auch die Ausbildung von Pferden und polointeressierten Reitern beinhalte, fände keine Erwähnung in der Genehmigung und der Betriebsbeschreibung von 2002. Dass es sich bei dem Ausbildungsbetrieb und der Durchführung von Turnieren um eine gewerbliche, nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handele, stehe außer Frage, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht aus, dass, würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, diese Nutzung untersagt werden könne. Die Teilhabe eines zweckmäßigerweise angegliederten, für sich genommen nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils an der Privilegierung des Gesamtbetriebs fände ihre Grenze an dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten. Es müsse daher ein enger Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenertragsnutzung gegeben sein und das Bauvorhaben (die Nutzungsänderung) müsse zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung stehen. Im vorliegenden Fall sei eben nicht maßgebliches Ziel der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters erzeugten Futters. Folglich diene die Nutzung der Reithalle zu Zwecken des Polosports daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern bilde den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn.

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