Kein Mangel eines Pferdes ohne Nutzungsbeeinträchtigung
LG Münster, Urteil vom 23.05.2006 – 14 O 531/05
Sachverhalt:
Der Beklagte stellte den selbst gezogenen dreijährigen Trakehnerhengst bei der Körung vor, für die er einige Tage zuvor tierärztlich untersucht wurde. Bei dieser Untersuchung waren keine Befunde festgestellt worden. Die Klägerin erwarb das Pferd im Rahmen der Körung und ließ es sich am nächsten Tag bringen. Einen Tag später ließ die Klägerin das Pferd in einer Klinik erneut tierärztlich untersuchen, wobei verschiedene Befunde festgestellt wurden. So war auf beiden Hinterbeinen die Beugeprobe positiv und das Pferd zeigte beim Longieren auf weichem Boden eine deutliche Hangbeinlahmheit. Zudem zeigte es einen geringgradig ataktischen Bewegungsablauf. Rund zwei Monate später, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten.
Entscheidung:
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin hat demnach keine Gewährleistungsrechte gegen den Beklagten, da ihr nicht gelungen ist, einen Mangel im Sinne des § 434 BGB zu beweisen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde eine Sachverständigengutachten angefertigt, nach welchem bei dem Hengst Engstände an vier Dornfortsätzen und eine Verknöcherung des Nackenbandes so wie Auffälligkeiten im Bewegungsablauf festgestellt werden konnten. Nach Ansicht des Sachverständigen ließen diese Befunde jedoch keinen Schluss darauf zu, dass sie die Nutzung des Hengstes als Reit- und Turnierpferd beeinträchtigen würden. Da das Pferd sich trotz der Befunde für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, liegt bereits kein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor.
Einen Mangel können nur Abweichungen darstellen, die eine Nutzungsbeeinträchtigung herbeiführen oder herbeiführen können. Für Lebewesen gibt es keinen Idealzustand, dem sie entsprechen müssen. Der Käufer eines Tieres muss daher immer mit physiologischen Abweichungen rechnen. Ein Mangel besteht erst, wenn diese Abweichung zu einer merklichen Nutzungsbeeinträchtigung führen kann. Hinzu kommt, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Auffälligkeiten im Bewegungsablauf veränderbar sind und zumindest in dieser deutlichen Form möglicherweise auf den schlechten Trainingszustand des Pferdes zurück zu führen sind. Voraussetzung für einen Mangel ist auch, dass die Abweichung ihre Ursache im Pferd selbst hat und ihm auf Dauer anhaftet. Demnach konnte im vorliegenden Fall kein Mangel des Pferdes angenommen werden.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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