Kein Widerrufsrecht bei individuell angefertigtem Dressursattel

(Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Niedersachsen, Pferderecht Berlin, Pferderecht Münster, Pferderecht Mönchengladbach, Pferderecht Krefeld)

LG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2022 – 10 S 21/21

Im ergangenen Urteil des LG Saarbrücken vom 29.09.2022 wurde ein interessanter Fall im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht bei maßgefertigten Produkten verhandelt. Die Käuferin eines Maßsattels forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, doch das Gericht entschied anders.

Die Käuferin hatte einen Vorführsattel nach individuellen Vorgaben bestellt und war mit der Passform des ausgelieferten Maßsattels nicht zufrieden. Nach einer Änderung erklärte sie den Widerruf des Kaufvertrages. Das Gericht sah jedoch keine Rückabwicklungsansprüche als gegeben an.

Gemäß § 312 b BGB hätte die Käuferin ein Widerrufsrecht gehabt, da es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Kaufvertrag handelte. Jedoch lag im vorliegenden Fall ein Liefervertrag über eine Ware nach Kundenspezifikation vor, der das Widerrufsrecht ausschloss (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beweislast dafür, dass es sich um eine solche Ware handelt, trug der Verkäufer und wurde vom Gericht als erbracht angesehen.

Das Gericht entschied weiterhin, dass es sich um einen Kaufvertrag handelte, da der Schwerpunkt auf der Übertragung von Eigentum und Besitz lag. Somit war § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar.

Auch konnte sich die Käuferin nicht auf § 477 Abs.1 BGB berufen, da sie den Mangel des Sattels bei Übergabe nicht nachweisen konnte. Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass die Änderungen am Sattel üblich waren und nicht zwangsläufig auf einen Mangel hinwiesen.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Komplexität von Widerrufsrechten bei individuell angefertigten Produkten und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsprüfung vor dem Kauf.

Copyright
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

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