Anwalt für Pferderecht

Tierärztliche Aufklärungspflichten Pferdetierarzt – Behandlung mittels Homöopathie (Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Köln, Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Gewährleistungsrechte, Pferdekaufvertrag, Kaufvertrag Pferd, Wert eines Pferdes, Schadensersatz, Pferdetierarztregress, Anwalt für Pferderecht, Kanzlei für Pferderecht)

OLG München, Urteil vom 09.01.2020 (Az. 1 U 3011/19)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten. Sie war Eigentümerin eines Pfer-des, welches 250.000 Euro wert war und an einem anaphylaktischen Schock starb. Zuvor war das Pferd von dem Beklagten bereits sechsmal mit einer Mischung aus Eigenblut und Homö-opathika therapiert worden, ohne dass eine allergische Reaktion auftrat. Das Pferd litt ent-weder an einer beginnenden akuten Bronchitis oder bereits an einer hochgradigen Bronchitis. Ziel der Behandlung war, das Immunsystem des Pferdes durch die Injektionen mit aufberei-tetem Eigenblut und einer Mixtur von Homöopathika zu stärken. Die Injektionsbehandlung war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die anaphylaktische Reaktion des Pferdes verantwortlich. (Pferderecht Hannover, Pferderecht München, Pferderecht Köln, Pferderecht Düsseldorf, Pferderecht Münster, Pferderecht Hamburg) Pferdekaufvertrag)

Die Entscheidung:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzungen von Aufklärungspflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag.
Die Frage, ob der Beklagte einen Behandlungsfehler, z.B. weil er das Pferd weniger als fünf Minuten nach der Behandlung beaufsichtigt hat, begangen hat, hat das Gericht offengelassen, weil schon die Aufklärungspflichtverletzung den Schadensersatzanspruch begründe.
Die pferdetierärztliche Aufklärungspflicht gebiete es, den Auftraggeber über Behand-lungsmethoden, ihre Erfolgsaussichten und Risiken und gegebenenfalls auch über in Betracht kommende Behandlungsalternativen zu beraten. Auch der materielle und ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber seien zu berücksichtigen.
Das Gericht überträgt den in der Humanmedizin geltenden Grundsatz, dass Patienten auch über sehr seltene Risiken aufzuklären seien, die im Fall ihrer Verwirklichung die Lebensfüh-rung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind, auf den folgenden Fall. Die Aufklärungspflicht ginge dabei umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich und geboten erscheint.
Das Pferd litt laut des Sachverständigen entweder an einer beginnenden akuten Bronchitis oder bereits an einer hochgradigen Bronchitis, wobei im zweiten Fall die eingesetzten Präpa-rate schon von ihrer Wirkrichtung her nicht geeignet gewesen seien, einer – weiteren – Chro-nifizierung entgegenzuwirken. Die Beklagte habe es deshalb versäumt, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die homöopathische bzw. Eigenblut-Therapie nur im Falle des ersten Be-fundes von Nutzen sein könnte. Zudem äußerte die Beklagte, dass es mit einem Abwarten nicht besser wäre, wohingegen mit einer Verschlechterung des Zustandes ohne Behandlung eher nicht zu rechnen gewesen sei. Die ins Auge gefasste Behandlung sei demnach nicht zwingend notwendig und dringlich gewesen, weshalb der Beklagte die Klägerin aufgrund des ihm bekannten sehr hohen materiellen Wertes des Pferdes und der Bindung der Klägerin an das Tier darauf hätte hinweisen müssen, dass Injektionen von homöopathischen Mitteln bzw. von mit Homöopathika aufbereitetem Eigenblut in sehr seltenen Fällen mit dem Risiko einer anaphylaktischen Reaktion mit schlimmstenfalls tödlichem Ausgang behaftet sind. Die Auf-klärungspflicht sei durch die anfängliche Äußerung der Klägerin, das Pferd nur dann behan-deln zu wollen, wenn es wirklich nötig wäre, noch verstärkt worden.
Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, das Risiko einer schweren Unverträglichkeits-reaktion nicht gekannt zu haben, da diese in den Herstellerhinweisen der verabreichten Mit-tel aufgeführt bzw. hinsichtlich der Eigenblutbehandlung in der Literatur beschrieben sei.
Der insoweit beweisbelastete Beklagte habe auch nicht beweisen können, dass die Klägerin die Therapie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung durchgeführt hätte.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin)

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