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Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages

Keine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.12.2016, Az. 4 O 12/15

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte vom Beklagten im Jahr 2011 ein Dressurpferd zum Preis von 60.000 Euro gekauft. Der Beklagte hatte das Pferd selbst kurz zuvor für einen Betrag von 40.000 Euro anderweitig erworben.

Später erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Das Pferd wies eine krankhafte Veränderung am Sprunggelenk auf. Streitig war zwischen den Parteien, inwieweit dem Verkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein Röntgenbefund über eine mögliche krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes bekannt war: Vor Abschluss des Vertrages zwischen Klägerin und Beklagtem war eine Ankaufsuntersuchung durch eine Tierärztin durchgeführt worden, die auf der Grundlage von Röntgenbildern eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes in der Zukunft erwarten ließ. Gleichzeitig waren Untersuchungsbefunde eines anderen Tierarztes aus dem Jahr 2008 vorhanden, aus denen sich ergab, dass ein Weiterverkauf aufgrund der Möglichkeit einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur schwierig werden könnte.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hildesheim hat die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Das Pferd wies zwar die von der Klägerin beanstandeten krankhaften Veränderungen im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein auf, für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Verkäufers fehlte es dem Gericht jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten.

Das Landgericht Hildesheim hat u.a. durch Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hiernach lag eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes vor, die den Weiterverkaufswert des Pferdes massiv minderte. Der Beklagte als Laie hätte dies jedoch – auch anhand der alten Untersuchungsbefunde des Tierarztes aus dem Jahr 2008 – nicht erkennen müssen. Für eine vorsätzliche Täuschung fehlte es damit an ausreichenden Anhaltspunkten. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Pferd für einen niedrigeren Einkaufspreis erworben hat, genügt hierfür nicht.

Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag kam nicht in Betracht, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden war.

Ankaufsuntersuchung beim Pferd

Rechtsfolgen einer Nichtdurchführung der in einem Pferdekaufvertrag vereinbarten Ankaufuntersuchung
„Wird entgegen der Regelung im Pferdekaufvertrag eine Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt, so kann eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Untersuchung mit der Diagnose eines Hodenkrebses nicht nachträglich als Ankaufsuntersuchung beurteilt werden. Der Käufer muss sich jedoch gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden.“
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013, Az. 2 U 1066/12
Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 24.08.2012, Az. 1 O 341/11

 

Der Sachverhalt
Ein Hengst wurde mitsamt Sattel für 5.500 Euro verkauft. Laut Kaufvertrag haftete der Verkäufer (Beklagte) nicht für Mängel, auch nicht für „versteckte“. Allerdings sollte eine Ankaufuntersuchung durch einen Tierarzt stattfinden. Doch der Käufer (Kläger) wollte Kosten sparen und ließ die Untersuchung ausfallen. Auch das wurde im Vertrag vermerkt.
Als der Käufer das Pferd kastrieren lassen wollte, stellte der Tierarzt fest, dass der Hengst an Hodenkrebs litt.
Nach Ansicht des Käufers lag darin ein Mangel — er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangte sein Geld zurück. Der Käufer war sich sicher, dass das Tier bereits zum Kaufzeitpunkt erkrankt war. Beim Termin zur Kastration sei der Hengst vom Tierarzt untersucht worden, das ersetze die erforderliche Ankaufuntersuchung.

 

Die Entscheidung
Die Gerichte wiesen das Begehren des Klägers zurück.
Der Hodenkrebs sei Wochen nach dem Kauf diagnostiziert worden. Diese Untersuchung könne schon denklogisch keine Ankaufuntersuchung darstellen, der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich der Käufer so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufuntersuchung durchgeführt und das Tier für gesund erklärt worden, da er auf die vereinbarte Ankaufsuntersuchung verzichtet hatte.
Da keine AKU stattfand, stehe nicht mit Sicherheit fest, dass der Hengst schon bei der Übergabe vor einigen Monaten an dem Hodenkrebs erkrankt gewesen und damit mangelhaft sei. Nur dann hätte der Käufer ein Recht darauf, das Geschäft rückgängig zu machen. Die Vermutungsregelung des § 476 BGB für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Pferdes greift nur bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Wie der Kaufvertrag insgesamt sei auch der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung für Mängel gültig: Der wäre nur unwirksam, wenn der Hengst beim Kauf bereits erkrankt gewesen sei, der Verkäufer den Umstand gekannt und dies dem Käufer arglistig verschwiegen hätte. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Der Verkäufer könne den Kaufpreis behalten.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp